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2.3.4. Gebührenbefreiung für Gesandte ausländischer Staaten

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

2.3.4.1. Befreiung nach dem GebG

Rz 52
Die Bestimmung des § 2 Z 4 GebG sieht die persönliche Gebührenfreiheit für die in Österreich akkreditierten Missionschefs ausländischer Vertretungen vor. Die Befreiung umfasst die von ihnen ausgestellten Schriften von den festen Gebühren, ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die sich auf unbewegliche, im Inland gelegene Sachen oder auf diesen haftende Forderungen beziehen.

2.3.4.2. Befreiung nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

Rz 53
Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) befreit in Artikel 34 den Missionschef und die im diplomatischen Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben. Ausgenommen davon sind die in Artikel 34 lit. a bis f aufgezählten Abgaben (das sind im Preis enthaltene indirekte Steuern, Steuern auf privaten inländischen Grundbesitz, Erbschaftssteuern, Steuern aus privaten inländischen Einkünften, Dienstleistungsentgelte, bestimmte Gebühren in Bezug auf unbewegliches Vermögen).

2.3.4.3. Befreiung nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Rz 54
Nach Artikel 49 dieses Übereinkommens (BGBl. Nr. 318/1969) sind Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit. Davon ausgenommen sind die in Abs. 1 lit. a bis f des Übereinkommens aufgezählten Abgaben (siehe auch Rz 53).

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