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2.3.2. Die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (§ 2 Z 2 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

2.3.2.1. Allgemeines

Rz 28
Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit gegenüber jedermann, der sich auf ihrem Gebiet aufhält. Sie sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Gebietskörperschaft oder einer Sonderbehörde zustehen.

Rz 29
Unter die Befreiungsbestimmung fallen nur inländische Gebietskörperschaften. Es sind dies die neun Bundesländer, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG (zum Bund siehe Rz 22).

2.3.2.2. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis

Rz 30
Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG sind nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den Gebühren befreit (eingeschränkte persönliche Befreiung).

Rz 31
Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis ist der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend übertragene Aufgabenbereich (VwGH 18.10.1984, 83/15/0106; VwGH 22.6.1987, 86/15/0008). Öffentliches Interesse allein reicht nicht aus, vielmehr muss eine dem öffentlichen Recht angehörende Rechtsvorschrift bestehen, die eine entsprechende Tätigkeit der Gebietskörperschaft vorsieht.

Rz 32
Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zählt jedenfalls die Hoheitsverwaltung, aber auch jener Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, zu dessen Besorgung die Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtet ist (VwGH 10.3.1988, 87/16/0059, VwGH 30.4.2003, 2000/16/0113).

Entscheidend ist, dass ein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt; nicht entscheidend ist, welcher Mittel (hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher) sich die Gebietskörperschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient.

Beispiele:

Ein unmittelbarer Gesetzesauftrag liegt etwa für folgende Aufgaben vor:

Beispiele:

Kein unmittelbarer Gesetzesauftrag liegt etwa für folgende Aufgaben vor:

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