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1.5. Rechtsgeschäfte

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 12
Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957. Der Gebühr unterliegen nur die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte (taxative Aufzählung). Andere, nicht in dieser Bestimmung enthaltene, auf Grund der Vertragsfreiheit im Zivilrecht mögliche, Rechtsgeschäfte begründen daher keine Gebührenpflicht.

Rz 13
Gegenstand der Gebühr nach § 33 GebG sind Rechtsgeschäfte (siehe Rz 623 ff) unter der Voraussetzung, dass hierüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wird (zum Urkundenprinzip siehe Rz 494), außer es besteht eine abweichende Regelung (siehe Rz 435).

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