Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in
§ 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
Gebührenanzeigen gemäß
§ 31 GebG können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden (
§ 13 Abs. 2 AVOG 2010).