vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1.2. Zuständigkeit

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

1.2.1. Sachliche Zuständigkeit

Rz 6
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist in § 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) geregelt. Danach obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Rz 7
Gebührenanzeigen gemäß § 31 GebG können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden (§ 13 Abs. 2 AVOG 2010).

Stichworte