Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.7.6. Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter
Wenn ein Stifter oder ein Begünstigter eine juristische Person ist, dann ist zu prüfen, ob eine natürliche Person Kontrolle auf diese juristische Person ausübt (da diese juristische Person als 2. Ebene anzusehen ist). Ist dies der Fall, dann ist diese Person gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG als Person zu melden, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert. Ist dies nicht der Fall und liegen keine anderen Stifter bzw. Begünstigten vor, dann ist letztlich keine Person als Stifter oder Begünstigter zu melden
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |