Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.3.4. Berufsmäßige Parteienvertreter als Treuhänder
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Treuhandschaften bei Meldungen an das Register anzugeben sind, wenn der Treuhänder oder Treugeber (aufgrund ausreichender Anteile, Stimmrechte bzw. Kontrolle) wirtschaftliche Eigentümer sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bereits anderweitig (bspw. bei Banken oder dem Finanzamt) offengelegt wurden.
Halten berufsmäßige Parteienvertreter beispielsweise in einer Gesellschaft als Alleingesellschafter treuhändig die Anteile für einen Klienten, so ist der berufsmäßige Parteienvertreter jedenfalls aufgrund seines rechtlichen Eigentums auch wirtschaftlicher Eigentümer. Bei der Meldung ist anzugeben, dass die Anteile treuhändig gehalten werden und der Parteienvertreter als Treuhänder auftritt. Ist der Treugeber eine natürliche Person, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer mit der Angabe, dass eine Treuhandschaft vorliegt, an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Ist der Treugeber eine juristische Person, so wird eine Kontrollbeziehung hergestellt und es ist zu prüfen, ob eine natürliche Person Kontrolle auf diese juristische Person ausübt. Diese natürliche Person ist zusätzlich als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |