Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
6.1.2. Weitergabe von Auszügen aus dem Register
Aus den Einschränkungen bei der Einsicht in das Register ergibt sich auch, dass die Auszüge und die Informationen aus dem Auszug nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen. Zulässig ist eine Weitergabe in folgenden Fällen:
- Im Falle der Anwendung der Sorgfaltspflichten von Verpflichteten gemäß § 11 Abs. 2 WiEReG bei der eine Weitergabe des Auszugs an Kunden notwendig ist (zB durch Rückfrage bei Kunden, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbeziehungen bestehen).
- Im Falle der Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte darf der Dritte die Informationen und die Auszüge dem betreffenden Verpflichteten übermitteln (zB § 13 Abs. 1 FM-GwG).
- Im Falle von Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnissen, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist, darf der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter dem Verpflichteten die Informationen und die Auszüge übermitteln (zB § 15 FM-GwG).
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |