Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.10.1. Ausschöpfung aller Möglichkeiten
Kommen meldepflichtige Rechtsträger nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zu dem Ergebnis, dass keine natürliche Person die den Kriterien des § 2 Z 1 lit. a WiEReG entspricht vorhanden ist, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Die Feststellung und Überprüfung eines subsidiären wirtschaftlichen Eigentümers ist nur in letzter Konsequenz und nach Ausschöpfung aller anderen Mittel zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zulässig. Die vom meldepflichtigen Rechtsträger durchgeführten Schritte sind zu dokumentieren, um dies gegenüber der Registerbehörde nachweisen zu können.
Für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des § 3 WiEReG ist der meldepflichtige Rechtsträger unter Umständen auf die Mitwirkung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer angewiesen. Daher sind diese gemäß § 4 WiEReG verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Verweigern die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentümer die Herausgabe der erforderlichen Dokumente, hat der meldepflichtige Rechtsträger seine Eigentümer auf deren Mitwirkungspflicht gemäß § 4 WiEReG und auf die für ihn vorgesehenen Strafbestimmungen gemäß § 15 WiEReG nachweislich hinzuweisen.
Ist es dem meldepflichtigen Rechtsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eigentümer und trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel in letzter Konsequenz nicht möglich, seine wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, sind - da in jedem Fall eine Meldung an das Register abzugeben ist - die Mitglieder der obersten Führungsebene als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass diese Vorgehensweise kein Präjudiz für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Verpflichteten nach anderen Aufsichtsgesetzen (bspw. FM-GwG) bildet.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |