Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
3.2. Zeitpunkt der Sorgfaltspflichten
Die meldepflichtigen Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Der genaue Zeitpunkt kann aber grundsätzlich durch die Rechtsträger festgelegt werden (beispielsweise anlässlich der Jahresabschlussprüfung) wobei der maximale Abstand zwischen der Durchführung der Sorgfaltspflichten ein Jahr beträgt. Unabhängig von den jährlichen Sorgfaltspflichten des meldepflichtigen Rechtsträgers gibt es keine Pflicht zur Bestätigung des Registerstandes, wenn es seit der letzten Meldung keine Änderungen gegeben hat.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |