EAS 3406
Beachte:
An den Aussagen dieser EAS wird auch hinsichtlich des § 50d deutsches EStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2.6.2021 festgehalten.
EAS 3338 behandelt den Fall eines internationalen Zurechnungskonflikts bei einer deutschen GmbH-Gewinnausschüttung, der aufgrund des auf deutscher Seite vorgenommenen Besteuerungsdurchgriffs gestützt auf § 50d Abs. 3 dEStG zu einer doppelten Sukzessivbesteuerung führt. In EAS 3338 wurde in Aussicht genommen, bei einer auf Grundlage von § 50d Abs. 3 dEStG in Deutschland bereits vorbesteuerten deutschen Gewinnausschüttung, die in der Folge von der österreichischen GmbH an den österreichischen Gesellschafter weiter ausgeschüttet und hierbei der 27,5-prozentigen österreichischen Kapitalertragsteuer unterworfen wird, die vorbelastende deutsche Kapitalertragsteuer mit 15% der deutschen Bruttogewinnausschüttung auf die aus Anlass der Ausschüttung des inländischen GmbH-Gewinns an die natürliche Person einbehaltene österreichische Kapitalertragsteuer zur Anrechnung zuzulassen, sofern nachweisbar ist, in welchem Ausmaß die in Deutschland mit Kapitalertragsteuer vorbelastete Gewinnausschüttung in der Ausschüttung der inländischen GmbH enthalten ist.
Der EuGH hat jedoch in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 (Deister Holding AG) und C-613/16 (Juhler Holding A/S) vom 20. Dezember 2017 erkannt, dass "Art. 1 Abs. 2in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV […] dahin auszulegen [sind], dass sie einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle nicht zustände, wenn sie die Gewinnausschüttungen einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft unmittelbar bezögen, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, sobald eine der in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist."
Die Regelung des § 50d Abs. 3 dEStG (2007) verstößt somit gegen die Vorschriften der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie gegen die Niederlassungsfreiheit und auch die Nachfolgeregelung des § 50d Abs. 3 dEStG (2012) ist bereits Gegenstand eines anhängigen EuGH-Verfahrens. Unter diesen Umständen kann folglich nicht mehr erwartet werden, dass eine zeitverschobene juristische Doppelbesteuerung, die aufgrund einer festgestellten bzw. zu erwartenden Unionsrechtswidrigkeit (siehe dazu auch das BMF-Schreiben des dBMF vom 4.4.2018, IV B 3 - S 2411/07/10016-14, zur unionsrechtskonformen Anwendung des § 50d Abs. 3 dEStG) der deutschen Vorschrift des § 50d Abs. 3 dEStG eintritt, durch eine einseitige Maßnahme Österreichs im Wege der Anrechnung der deutschen Steuer saniert wird. Vielmehr wäre eine Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Vorschrift bzw. eine Erstattung der Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf deutscher Seite zu suchen. EAS 3338 und die darauf beruhende Folgeerledigung EAS 3347 sind damit überholt.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Juni 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Dividenden, deutsche Kapitalertragsteuer, Zurechnungskonflikt, zeitverschobene juristische Doppelbesteuerung, Anrechnung, Unionsrechtswidrigkeit, Mutter-Tochter-Richtlinie, Niederlassungsfreiheit |
Verweise: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |