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Filmproduktion in Österreich keine Betriebsstätte

BMFBMF-010221/0059-IV/8/20188.6.20182018

EAS 3404

Unterhält eine in Deutschland ansässige Filmproduktions-GmbH (M-GmbH) aufgrund ihrer dauerhaften Tätigkeiten durch eine feste Einrichtung im Inland eine Betriebsstätte in Österreich und hält diese 100% der Anteile an einer ebenfalls in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH (T-GmbH), welche einmalig für rund sechs Wochen im Inland Räumlichkeiten anmietet und Dreharbeiten im Rahmen einer von der M-GmbH unabhängigen Filmproduktion durchführt, so wird durch die Tätigkeiten der T-GmbH keine Betriebsstätte begründet.

Eine Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Deutschland liegt vor, wenn ein Unternehmen im Inland über eine feste Einrichtung verfügt, durch welche es eine Unternehmenstätigkeit ausübt. Es ist weiters eine gewisse Dauerhaftigkeit der Tätigkeiten erforderlich, welche im Verhältnis zu Deutschland mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten festgelegt wurde (österreichisch-deutsche Verständigung vom 7. Juni 1991). Bei einer lediglich sechs Wochen andauernden Tätigkeit im Inland mangelt es somit an der für die Begründung einer Betriebsstätte erforderlichen Dauerhaftigkeit der Einrichtung. Dass ein verbundenes Unternehmen (hier die M-GmbH) bereits eine Betriebsstätte in Österreich unterhält, ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da bei der Beurteilung, ob eine Betriebsstätte vorliegt, grundsätzlich eine subjektbezogene Betrachtung anzustellen ist. Eine steuersubjektübergreifende Attraktivkraft der Betriebsstätte ist Art. 7 DBA Deutschland nicht beizumessen (zur mangelnden Attraktivkraft einer Betriebsstätte vgl. Rz 10 des OECD-MK zu Art. 7 OECD-MA idF vor 22.7.2010). Solange es sich daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der durch die T-GmbH ausgeführten Filmproduktion nicht um eine Tätigkeit der M-GmbH handelt, führen die Tätigkeiten der T-GmbH zu keiner Betriebsstätte in Österreich.

Die im OECD-MA idF 2017 enthaltene Anti-Fragmentierungsregelung (Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA) ist im Verhältnis zu Deutschland mangels Umsetzung im konkreten DBA nicht anwendbar. Auch wäre diese nur in Hinblick auf vorbereitende und Hilfstätigkeiten relevant; die Durchführung von Dreharbeiten stellt aber für eine Filmproduktionsgesellschaft wohl kaum eine Hilfstätigkeit dar.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Juni 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Betriebsstätte, Filmproduktion, Dauerhaftigkeit, Attraktivkraft, Anti-Fragmentierungsregelung

Stichworte