Aufgrund von Änderungen im ODS-Lizenzierungssystem wurde die Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht (VB-0810) angepasst. Sofern in einer Zollanmeldung eine ODS-Einfuhrlizenz (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "L100") oder eine ODS-Ausfuhrlizenz (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E013") erklärt wird, haben die Zollämter folgende Prüfungsaufgaben:
- Anhand des elektronischen ODS-Lizenzregisters ist zu prüfen, ob die in Feld 44 der Anmeldung (SAD) erklärte Lizenz gültig ist: https://webgate.ec.europa.eu/ods2/public/licence/status/ .
- Die Daten der Lizenz sind mit den Angaben in der Anmeldung (SAD) abzugleichen.
- Nach Abschluss der Zollabfertigung muss die Lizenz im ODS-Lizenzierungssystem abgeschlossen werden (Angabe von Abfertigungsdatum, Menge der Gesamtnettomasse, Versandbezugsnummer/MRN, allfällige Anmerkungen der Zollstelle).
Details zur Vorgangsweise bei der zollamtlichen Prüfung sind in dem von der Kommission aufgelegten Handbuch für Zollstellen (siehe https://circabc.europa.eu/sd/a/e3dfb9bc-1f08-49a2-9bc7-38d100f4a99b/Customs Manual DE v1.0 ) enthalten.
Die Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht (VB-0810 Abschnitt 1.14., VB-0810 Abschnitt 2.3. und VB-0810 Abschnitt 3.3.) wurde bereits entsprechend berichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Mai 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1005/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 |
Schlagworte: | Ozonschicht |
Verweise: | VB-0810 |