Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.
9. Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze (§ 9 KommStG 1993)
9.1. Erhebungspflicht der Gemeinde
Rz 136
Die Gemeinde hat die Steuer mit einem Steuersatz von 3% zu erheben.
9.2. Freibetrag und Freigrenze
Rz 137
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne iSd § 5 Abs. 1 KommStG 1993) im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.
Beispiel 1
Steuerbare Bemessungsgrundlage | 1.300 | 1.000 |
Freibetrag | 1.095 | 1.000 |
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | 205 | 0 |
- Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.095 Euro, fällt keine KommSt an.
- Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt im Kalendermonat die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.
Beispiel 2
Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro, davon entfallen auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A 1.020 Euro und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B 440 Euro.
Verhältnis der Lohnsummen 1.020 zu 440 = 69,863% zu 30,137%
1.460 | Bemessungsgrundlage |
- 1.095 | Freibetrag |
365 |
69,863% = 255, davon 3% = 7,65 an Gemeinde A
30,137% = 110, davon 3% = 3,30 an Gemeinde B
Probe
1.020 | Monatslohnsumme der Betriebsstätte A |
- 765 | (69,863% von 1.095) |
255 | |
440 | Monatslohnsumme der Betriebsstätte B |
- 330 | (30,137% von 1.095) |
110 |
Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die auf Basis einer monatlichen Bemessungsgrundlage errechnet wird. Wird daher die monatliche Freigrenze (1.460 Euro) für Bruttoarbeitslöhne (soweit sie zur Bemessungsgrundlage zählen) überschritten, entsteht Kommunalsteuerpflicht. Die in § 5 Abs. 2 KommStG 1993 angeführten Befreiungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, von welcher sodann ein etwaiger Freibetrag abzuziehen ist.
Beispiel 3
Das Unternehmen A hat einen Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt diesem einen Bruttoarbeitslohn von 1.000 Euro pro Monat. Im Monat Juni und Dezember erhält er jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich 1.000 Euro. Es besteht daher in den Monaten Juni und Dezember Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich eines Betrages von jeweils 2.000 Euro. In den übrigen Monaten fällt keine Kommunalsteuer an.
Beispiel 4
Der Verein B ist nichtunternehmerisch sowie unternehmerisch tätig. Die Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereichs beträgt 400 Euro. Der Verein beschäftigt zwei Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter A (Arbeitslohn: 300 Euro) fällt unter das Behinderteneinstellungsgesetz (diese Arbeitslöhne sind daher kommunalsteuerfrei).
1.900,00 | Gesamtlohnsumme des Kalendermonats |
- 400,00 | abzüglich der Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereiches |
1.500,00 | steuerbare Lohnsumme |
- 300,00 | abzüglich der befreiten Lohnsumme (Mitarbeiter A) |
1.200,00 | Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer (unter Freigrenze) |
- 1.095,00 | Freibetrag |
105,00 | steuerpflichtige Bemessungsgrundlage |
3,15 | Kommunalsteuerschuld (3% v. 105,00) |
9.3. Wanderunternehmen
Rz 138
Wanderunternehmen, das sind Unternehmen ohne örtlich feste Betriebsstätte, steht die Begünstigung zu.
9.4. Ab- oder Aufrundung
Rz 139
Nach einigen Landesabgabenordnungen (LAO) ist die berechnete Steuer abzurunden oder aufzurunden (Burgenland, § 155 Abs. 1 und 2 LAO; Kärnten § 153 Abs. 1 LAO; Niederösterreich, § 155 Abs. 1 LAO; Oberösterreich, § 152 Abs. 1 LAO; Salzburg, § 150 Abs. 1 und 2 LAO; Tirol, § 153 Abs. 1 und 2 LAO; Vorarlberg, § 81 Abs. 6 und 7 Abgabenverfahrensgesetz). Die LAO Steiermark sieht nur eine Rundung der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben vor (§ 155 Abs. 1 LAO). Die Wiener AO kennt keine Auf- und Abrundung.
Ab 1. Jänner 2010 gilt statt der Rundungsbestimmungen der jeweiligen LAO die Rundungsbestimmung des § 204 Bundesabgabenordnung (BAO).
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |
Verweise: |