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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.

5.4. Gestellungsentgelt

Rz 84

Der KommSt unterliegt 70% des Gestellungsentgeltes ohne Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017) und abzüglich allfälliger Skonti an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Rz 15, 104 ff).

5.5. Dienstzugeteilte Personen

Rz 85

Der KommSt unterliegen von Unternehmen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte; nicht dazu gehören die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten (Rz 17 ff).

Ist die Höhe der ersetzten Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte nicht bekannt, kann vom in Rechnung gestellten Betrag ein Abschlag von 30% erfolgen (vgl. Bemessungsgrundlage Rz 84).

5.6. Zuordnung der Dienstnehmer zur Betriebsstätte

5.6.1. Funktionelle Zugehörigkeit

Rz 86

Dienstnehmer iSd KommStG 1993 - lohnsteuerliche Dienstnehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer, freie Dienstnehmer, Arbeitskräfte eines ausländischen Arbeitskräfteüberlassers, dem Unternehmen von einer Körperschaft öffentlichen Rechts dienstzugeteilte Dienstnehmer - sind jener Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden sind bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen(vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/15/0217). Zur Sechsmonatsregelung bei inländischer Personalüberlassung siehe Rz 120 ff.

Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht, hauptsächlich dann, wenn sein Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird (VwGH 13.12.1960, 0145/56, Lohnsummensteuer der DDSG).

Beispiele

5.6.2. Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten

Rz 87

Ist eine funktionelle, räumliche oder zeitliche Zuordnung zu einer Zentrale bzw. Filiale (wie in Rz 86 dargestellt) nicht möglich und ist der Dienstnehmer in Betriebsstätten verschiedener Gemeinden beschäftigt, ist der ausbezahlte Arbeitslohn, nach Rücksprache mit der Abgabenbehörde, den Betriebsstätten entsprechend den Beschäftigungszeiten zuzuordnen [zB: Landesmusiklehrer wird in mehreren Gemeinden in Landesmusikschulen (sofern Betriebe gewerblicher Art) während eines Monats tätig].

5.6.3. Kurzfristige Betreuung von Betriebsstätten

Rz 88

Werden Betriebsstätten in bloß zeitlich untergeordnetem Ausmaß von Dienstnehmern betreut, wird idR nicht jene betriebliche Verbundenheit vorliegen, wie sie für eine Zuordnung erforderlich ist. Diese Dienstnehmer werden für Zwecke der KommSt idR - ebenso wie Versicherungsangestellte, die mit der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftsstellen betraut sind - zur Gänze als der Unternehmenszentrale zugehörig anzusehen sein bzw. jener Betriebsstätte, von wo sie eingesetzt werden oder Aufträge oder Material für die betreffende Tätigkeit erhalten.

Beispiel

Auf einem Gemeindegebiet von einem Unternehmen aufgestellte und unterhaltene Plakatwände (Anschlagtafel, Plakatsäulen, Briefkästen), Verkaufsautomaten, Glücksspielautomaten, Server und Info-Terminals sind Betriebsstätten iSd BAO und damit auch des KommStG 1993. Diese Beurteilung bedeutet aber nicht, dass der betreffenden Gemeinde ein Anspruch auf KommSt zukommt.

5.6.4. Arbeiterwohnstätte

Rz 89

Eine Arbeiterwohnstätte (zB Dienstwohnung) des Unternehmens stellt eine Betriebsstätte dar. Dort wohnhafte Dienstnehmer können aber nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung führt somit nicht dazu, dass die Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers der Arbeiterwohnstätte zugerechnet werden. Die gleiche Beurteilung gilt für Betriebserholungsheime, Freizeitanlagen udgl.

5.6.5. Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

5.6.5.1. ARGE als Dienstgeber

Rz 90

Für die KommSt ist die einzelne ARGE, soweit sie selbst Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt und an diese Löhne zahlt, als Personengemeinschaft selbständig kommunalsteuerpflichtig.

5.6.5.2. Lohnsumme

Rz 91

Zur Lohnsumme der ARGE zählen:

5.6.5.3. Zurechnung der ARGE-Dienstnehmer

Rz 92

5.6.5.4. Dienstnehmer eines ARGE-Mitgliedes

Rz 93

Werden Arbeitskräfte von einer inländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE überlassen, unterliegen die Arbeitslöhne nicht bei der ARGE, sondern beim ARGE-Mitglied der KommSt, wenn die Arbeitskräfte weiterhin als Dienstnehmer des ARGE-Mitgliedes anzusehen sind. Die Sechsmonatsregelung (Rz 120 ff) kann zur Anwendung kommen.

Werden hingegen die Arbeitskräfte von einer ausländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE im Inland überlassen, gelten die Arbeitskräfte als Dienstnehmer der ARGE und ist diese kommunalsteuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist 70% des Überlassungsentgelts.

5.6.6. Ausland

Rz 94

Die Arbeitslöhne eines im Ausland beschäftigten (eingesetzten) Dienstnehmers unterliegen - vorbehaltlich der Befreiungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 iVm § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG 1993 - nur dann nicht der KommSt, wenn sie einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind (zB Bauausführung mit Betriebsstättencharakter oder Auslandsfiliale; Arbeitskräfteüberlassung). Siehe Rz 178 ff.

5.6.7. Gemischte Tätigkeiten

5.6.7.1. Zeitanteilige Aufteilung

Rz 95

Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, idR nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).

5.6.7.2. Anderer Maßstab

Rz 96

Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis (zB bei Zulagen für bestimmte Tätigkeiten), können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Siehe dazu VereinsR 2001 Rz 586 f.

5.6.7.3. Vereinbarung der Bemessungsgrundlage

Rz 97

Nach § 5 Abs. 3 KommStG 1993 sind Arbeitslöhne nur insoweit kommunalsteuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen; ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit den Steuerschuldnern eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen, wobei diese rechtliche Möglichkeit auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Befreiungen nach § 8 Z 2 KommStG 1993 zutrifft.

Diese Vereinbarungen können

Als Kriterien für die Vereinbarung bieten sich an:

Siehe auch Rz 30.

5.6.8. Finanzamt als Schiedsrichter

Rz 98

Besteht zwischen Gemeinden Streit darüber, ob die auf einen Dienstnehmer entfallenden Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993 ganz oder teilweise einer in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, entscheidet darüber auf Antrag des Unternehmers oder einer Gemeinde das Finanzamt als "Schiedsrichter" mit Zuteilungsbescheid. Eine Antragstellung ist - wie bei der Zerlegung - innerhalb von zehn (vor 1. Jänner 2010 fünfzehn) Jahren ab Entstehung der Steuerschuld möglich. Siehe dazu Rz 152 f.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003
BMF 26.01.2023, 2022-0.892.770

Stichworte