Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.
2. Dienstnehmer iSd KommStG 1993 (§ 2 KommStG 1993)
Rz 2
Dienstnehmer iSd KommStG 1993 sind:
- Personen, die zum Unternehmen in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.
- An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
- Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden.
- Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
- Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden.
- Freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (vollversicherte und geringfügig Beschäftigte)
2.1. Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
2.1.1. Lohnsteuerliches Dienstverhältnis
Rz 3
Unter ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 fallen alle Personen(auch Lehrlinge), die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.Zur Definition des Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 siehe die Ausführungen in den LStR 2002 Rz 930 ff.
Ein lohnsteuerliches Dienstverhältnis - und damit Dienstnehmereigenschaft iSd KommStG - liegt weiters bei an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG 1988beteiligten Personen auch dann vor, wenn sie bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisenden Beschäftigung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht weisungsunterworfen sind (§ 47 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988). Dazu zählen insbesondere bis 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG (VwGH 24.02.1999, 97/13/0234; vgl. LStR 2002 Rz 982).
Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften, Sparkassen, Stiftungen) erzielen idR sonstige selbständige Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 und erfüllen damit nicht den Dienstnehmerbegriff des KommStG 1993, sofern nicht ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt (vgl. LStR 2002 Rz 979; VereinsR 2001 Rz 763; EStR 2000 Rz 6604).
Dienstnehmer sind weiters im Unternehmen tätige Grenzgänger. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
Rz 3a
Als Dienstnehmer gelten aufgrund des Vorliegens eines lohnsteuerlichen Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 auch Personen mit
- Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Bezüge der obersten Organe, Nebentätigkeiten von Beamten),
- Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Lehrbeauftragte, Rz 4),
wobei diese Bezüge keine Arbeitslöhne iSd § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 darstellen und somit nicht in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen sind.
2.1.2. Bildungseinrichtungen und Erwachsenenbildungseinrichtungen
Rz 4
Bei Vortragenden (Lehrende und Unterrichtende) ist vorrangig zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 spricht, wenn eine lehrende (unterrichtende) Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern oder Lehrbeauftragten entfaltet wird (persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer entsprechenden Lehrverpflichtung; (vgl. VwGH 10.02.1987, 86/14/0119). Ein Dienstverhältnis besteht jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hindurch. Richtet sich die Höhe der Einkünfte ausschließlich nach der Anzahl abgehaltener Unterrichtsstunden (Kursstunden), muss der Arbeitnehmer für alle Aufwendungen selbst aufkommen, ist er weiters hinsichtlich der Unterrichtszeit und des Unterrichtsortes lediglich zum Herstellen des Einvernehmens mit dem Auftraggeber verhalten und ist er schließlich hinsichtlich der Art seines Unterrichtes und der detaillierten Unterrichtsinhalte nicht an Weisungen gebunden, so ist kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 anzunehmen, zB Fremdsprachenkurs bzw. anderer Unterricht während der Ferien (vgl. LStR 2002 Rz 992). Bezüge an Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) einer unternehmerischen Bildungseinrichtung sind kommunalsteuerpflichtig, wenn sie sämtliche Kriterien einesDienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 erfüllen.
Liegt kein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vor, ist zu prüfen, ob der Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausübt und somit Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erzielt.
Als vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gelten:
- Gesetzlich geregelte, auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene oder auf Grund einer gesetzlichen Regelung beschlossene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne, wenn die zu unterrichtenden Gegenstände sowohl vom Inhalt als auch vom zeitlichen Umfang her geregelt sind (zB Lehrpläne auf Basis des § 6 Schulorganisationsgesetz, bestimmte Befähigungsnachweise gemäß § 94 GewO 1994, usw.).
- Studien-, Lehr- oder Stundenpläne eines akkreditierten Lehrganges oder Studiums.
- Studien-, Lehr- oder Stundenpläne von Bildungsmaßnahmen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice (§ 32 Abs. 3 AMSG) durchgeführt werden.
- Das Curriculum von Deutsch-Integrationskursen gemäß Integrationsvereinbarungs-Verordnung.
- Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern.
Den genannten Studien-, Lehr- oder Stundenplänen liegt ein bestimmtes Ausbildungsziel zu Grunde. Der Vortragende hat sich an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und seinen Vortrag darauf abzustimmen. Er ist insoweit an die Vorgaben des jeweiligen Lehrplanes gebunden.
Zu Vortragenden an einer Fachhochschule siehe LStR 2002 Rz 992c.
Vortragende, die im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ihre Tätigkeit ausüben und somit Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erzielen, jedoch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 tätig werden, unterliegen nicht der Kommunalsteuerpflicht, da § 5 Abs. 1 KommStG 1993 nur die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, nicht aber jene gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anführt. Dies auch dann nicht, wenn die Bildungseinrichtung unternehmerisch iSd KommStG 1993 tätig sein sollte.
Rz 5
Werden Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) weder nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 noch nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, sondern im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (Rz 20) tätig, so unterliegen die Bezüge an diese als freie Dienstnehmer tätigen Vortragenden (Lehrende und Unterrichtende) gemäß § 5 Abs. 1 KommStG 1993 der Kommunalsteuerpflicht.
Beispiel:
Ein Lehrer wird in den Sommermonaten aufgrund eines freien Dienstvertrages an einem Nachhilfeinstitut tätig. Die Arbeitslöhne aus dieser Tätigkeit unterliegen der Kommunalsteuerpflicht.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |
Verweise: | VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003 |