vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

5. Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG 1993)

5.1. Arbeitslöhne iSd KommStG 1993

Rz 55

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen (Monats-Bruttolohnsumme).

5.1.1. Arbeitslöhne

Rz 56

Arbeitslöhne sind

5.1.2. Keine Arbeitslöhne

Rz 57

Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen (der KommSt unterliegen nicht)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Stichworte