vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

9. Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze (§ 9 KommStG 1993)

9.1. Erhebungspflicht der Gemeinde

Rz 136

Die Gemeinde hat die Steuer mit einem Steuersatz von 3% zu erheben.

9.2. Freibetrag und Freigrenze

Rz 137

Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne iSd § 5 Abs. 1 KommStG 1993) im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen.

Beispiel 1

Steuerbare Bemessungsgrundlage

1.300

1.000

Freibetrag

1.095

1.000

Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

205

0

Beispiel 2

Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro, davon entfallen auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A 1.020 Euro und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B 440 Euro.

Verhältnis der Lohnsummen 1.020 zu 440 = 69,863% zu 30,137%

1.460

Bemessungsgrundlage

- 1.095

Freibetrag

365

 

69,863% = 255, davon 3% = 7,65 an Gemeinde A

30,137% = 110, davon 3% = 3,30 an Gemeinde B

Probe

1.020

Monatslohnsumme der Betriebsstätte A

- 765

(69,863% von 1.095)

255

 
  

440

Monatslohnsumme der Betriebsstätte B

- 330

(30,137% von 1.095)

110

 

Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die auf Basis einer monatlichen Bemessungsgrundlage errechnet wird. Wird daher die monatliche Freigrenze (1.460 Euro) für Bruttoarbeitslöhne (soweit sie zur Bemessungsgrundlage zählen) überschritten, entsteht Kommunalsteuerpflicht. Die in § 5 Abs. 2 KommStG 1993 angeführten Befreiungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, von welcher sodann ein etwaiger Freibetrag abzuziehen ist.

Beispiel 3

Das Unternehmen A hat einen Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt diesem einen Bruttoarbeitslohn von 1.000 Euro pro Monat. Im Monat Juni und Dezember erhält er jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich 1.000 Euro. Es besteht daher in den Monaten Juni und Dezember Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich eines Betrages von jeweils 2.000 Euro. In den übrigen Monaten fällt keine Kommunalsteuer an.

Beispiel 4

Der Verein B ist nichtunternehmerisch sowie unternehmerisch tätig. Die Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereichs beträgt 400 Euro. Der Verein beschäftigt zwei Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter A (Arbeitslohn: 300 Euro) fällt unter das Behinderteneinstellungsgesetz (diese Arbeitslöhne sind daher kommunalsteuerfrei).

1.900,00

Gesamtlohnsumme des Kalendermonats

- 400,00

abzüglich der Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereiches

1.500,00

steuerbare Lohnsumme

- 300,00

abzüglich der befreiten Lohnsumme (Mitarbeiter A)

1.200,00

Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer (unter Freigrenze)

- 1.095,00

Freibetrag

105,00

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

3,15

Kommunalsteuerschuld (3% v. 105,00)

9.3. Wanderunternehmen

Rz 138

Wanderunternehmen, das sind Unternehmen ohne örtlich feste Betriebsstätte, steht die Begünstigung zu.

9.4. Ab- oder Aufrundung

Rz 139

Nach einigen Landesabgabenordnungen (LAO) ist die berechnete Steuer abzurunden oder aufzurunden (Burgenland, § 155 Abs. 1 und 2 LAO; Kärnten § 153 Abs. 1 LAO; Niederösterreich, § 155 Abs. 1 LAO; Oberösterreich, § 152 Abs. 1 LAO; Salzburg, § 150 Abs. 1 und 2 LAO; Tirol, § 153 Abs. 1 und 2 LAO; Vorarlberg, § 81 Abs. 6 und 7 Abgabenverfahrensgesetz). Die LAO Steiermark sieht nur eine Rundung der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben vor (§ 155 Abs. 1 LAO). Die Wiener AO kennt keine Auf- und Abrundung.

Ab 1. Jänner 2010 gilt statt der Rundungsbestimmungen der jeweiligen LAO die Rundungsbestimmung des § 204 Bundesabgabenordnung (BAO).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Stichworte