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30.1.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)

BMFBMF-010200/0024-IV/6/20197.5.2018

Rz 7914
Das Vorliegen einer Betriebsstätte ist nach innerstaatlichem Recht keine Voraussetzung für die Steuerpflicht (VwGH 6.12.1957, 2843/54); maßgeblich ist die Ausübung oder Verwertung der selbständigen Arbeit im Inland.

Rz 7915
Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, sofern es sich um die Veräußerung oder Aufgabe eines inländischen Betriebes (Teilbetriebes) oder um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles an einem inländischen Betrieb handelt, wenn in diesem Betrieb eine selbständige Arbeit ausgeübt wurde. Ist das anzuwendende DBA diesbezüglich dem OECD-Musterabkommen nachgebildet, ist für die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Einkünften aus der Veräußerung die Belegenheit der festen Einrichtung maßgeblich (Art. 13 OECD-Musterabkommen).

30.1.4.1 Ausübung

Rz 7916
Ausübung im Inland liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist. Nicht jede Ausübung selbständiger Tätigkeit im Inland löst die Steuerpflicht aus. Maßgeblich ist, dass die Einkünfte unmittelbar und schwerpunktmäßig auf eine im Inland ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen sind. Eine untergeordnete Nebentätigkeit, die sich bloß als Mittel zu einem im Ausland verwirklichten Hauptzweck darstellt, hat außer Betracht zu bleiben. Ist dies nicht der Fall und entfaltet eine im Inland persönlich ausgeübte Tätigkeit Fernwirkung im Ausland, kann eine Aufteilung der Entgelte stattfinden.

Beispiele:

Ausübung iSd § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt vor: ein ausländischer Wissenschafter hält im Inland einen Vortrag, ein ausländischer Rechtsanwalt wird in einer Rechtssache im Inland tätig.

Ausübung iSd § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt nicht vor: ein ausländischer Wissenschafter tätigt zur Vorbereitung einer Vortragsreihe Studien im Inland, ein ausländischer Rechtsanwalt nimmt lediglich an einer eine ausländische Rechtssache betreffende Besprechung im Inland teil.

Ein Aufteilungserfordernis besteht, wenn das von einem ausländischen Auftraggeber an einen freiberuflichen ausländischen Unternehmensberater gezahlte Honorar teilweise auch auf Inlandstätigkeiten zugunsten einer inländischen Niederlassung des ausländischen Auftraggebers erfolgt.

Rz 7917
Dem Art. 14 OECD-Musterabkommen idF vor dem Update 2000 nachgebildete DBA setzen für die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat voraus, dass für die Tätigkeit gewöhnlich eine inländische feste Einrichtung zur Verfügung steht und die Einkünfte dieser zuzurechnen sind. Der Begriff "freier Beruf" umfasst nach diesem Abkommen insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. In einzelnen Fällen auftauchende Auslegungsschwierigkeiten können im Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelöst werden.

Bei dem OECD-Musterabkommen idF nach dem Update 2000 nachgebildeten DBA fallen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter Art. 7. Dieser Artikel setzt für die Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat voraus, dass die selbständige Arbeit durch eine feste Geschäftseinrichtung iSd Art. 5 OECD-Musterabkommen ausgeführt wird. Die Art der Tätigkeit ist dabei irrelevant. Sie kann aber für die Beurteilung, ob überhaupt eine Betriebstätte vorliegt, von Relevanz sein. Im Fall reiner Vermögensverwaltung läge keine Betriebsstätte vor.

Rz 7918
Enthält das anzuwendende DBA eine dem Art. 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildete Bestimmung (Künstlerklausel), werden Einkünfte aus einer Tätigkeit als Künstler unabhängig vom Vorliegen einer festen Einrichtung dann in Österreich besteuert, wenn die Tätigkeit hier persönlich ausgeübt wird (gewerblicher Künstler; nähere Ausführungen zu Art. 17 OECD-Musterabkommen siehe Rz 7937 ff).

Beispiel:

Die schauspielerische Mitwirkung eines als Künstler anerkannten Schauspielers an einem inländischen Werbespot, der von einer inländischen Werbeagentur im Inland produziert wird, stellt eine künstlerische Tätigkeit dar, die nach § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Ist ein DBA anzuwenden und ist es hinsichtlich der Besteuerung von Künstlern dem Art. 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildet, ist bei persönlicher Ausübung keine feste Einrichtung erforderlich.

Rz 7919
Ausländische Seminarvortragende aus Staaten, mit denen OECD-konforme DBA bestehen, unterliegen mangels inländischer fester Einrichtung keiner inländischen Besteuerung. Eine dem Art. 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildete Abkommensbestimmung gilt nicht für Gastredner einer Tagung.

30.1.4.2 Verwertung

Rz 7920
Die Verwertung ist bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Verhältnis zur Ausübung subsidiär. Der Verwertungstatbestand nach § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 setzt - im Gegensatz zur Verwertung nach § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - zur Begründung der Steuerpflicht voraus, dass der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist. Die Vermutung spricht für eine Verwertung im Inland, wenn eine Leistung im Ausland für einen inländischen Auftraggeber erbracht wird (VwGH 20.10.1982, 81/13/0083). Die Tätigkeit eines Vorstandes bzw. Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, stellt stets eine Verwertung im Inland dar (VwGH 20.9.2001, 2000/15/0039). Zum Verwertungstatbestand siehe im Übrigen Rz 7951 ff.

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