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Opting-Out in der Sozialversicherung

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1606
Siehe Rz 1251 ff.

Öffentliche Unternehmensverwaltung

Rz 1607
Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters eines Unternehmens (zB Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn dieser zusätzlich Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist (VwGH 20.11.1953, 1138/51). Die zwangsweise Vermögensverwaltung von Betriebsvermögen (durch Gesetz oder letztwillige Verfügung) ist abzugsfähig (VwGH 15.3.1957, 0771/54).

Pachtzins

Rz 1608
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.

Parteisteuern und Parteispende

Rz 1609
Zur Abzugsfähigkeit der Parteisteuer siehe Rz 1420.

Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als "Gegenleistung" eine unternehmerfreundliche Handlung des Empfängers erwartet wird).

Pensionskassen

Rz 1610
Siehe Rz 1275 ffLStR 2002 Rz 245 und 764.

Personalverpflegung

Rz 1611
Die Kosten der Verpflegung der Ehegattin sind Lohnbestandteil, wenn dies üblich ist (zB Gastgewerbe) und die anderen Dienstnehmer eine Verpflegung gleicher Art und gleichen Umfanges erhalten (VwGH 30.6.1987, 85/14/0109); siehe Rz 1165.

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