Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch".
Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben.
Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben.
Der Beitragszuschlag nach
§ 113 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 ASVG, der wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt verhängt wird, stellt keine Strafe bzw. keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten (
VfGH 7.3.2017, G 407/2016 und G 24/2017). Er ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).
Einzelfälle:
- Sportvereine: nicht abzugsfähig (VwGH 2.12.1970, 1223/70)
- Schulverein: nicht abzugsfähig (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202)
- Autofahrerklub: siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614)
- Politische Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239
- Freiwillige Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
- Pflichtmitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
Siehe "Rechtsberatung" (Rz 1623), "Steuerberatung" (Rz 1646).
Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).
Siehe "Kleidung" (Rz 1577).
Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581).
Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270.
Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff.
Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677).
Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren (
VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168); siehe hiezu auch Rz 2382 ff.
Siehe "Pflegetätigkeit", Rz 1616.
Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0316). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl.
LStR 2002 Rz 78.
Siehe "Steuern" (Rz 1647).
Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (VwGH 13.11.1953, 1262/51, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit).