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Ballveranstaltung, Ballbesuch

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1489
Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch".

Begräbnis

Rz 1490
Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben.

Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben.

Beitragszuschlag nach ASVG

Rz 1490a
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, der wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt verhängt wird, stellt keine Strafe bzw. keine Sanktion strafrechtlichen Charakters dar, sondern ist als Pauschalersatz der Dienstgeber für den Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur Aufdeckung von Schwarzarbeit zu werten (VfGH 7.3.2017, G 407/2016 und G 24/2017). Er ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Beiträge

Rz 1491
Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).

Einzelfälle:

Beratungskosten

Rz 1492
Siehe "Rechtsberatung" (Rz 1623), "Steuerberatung" (Rz 1646).

Bereitstellungszinsen

Rz 1493
Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).

Berufskleidung

Rz 1494
Siehe "Kleidung" (Rz 1577).

Berufskrankheit

Rz 1495
Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581).

Berufsrisikoversicherung

Rz 1496
Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270.

Berufsverbände

Rz 1497
Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff.

Beschädigung privater Wirtschaftsgüter

Rz 1498
Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677).

Besserungskapital

Rz 1499
Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0168); siehe hiezu auch Rz 2382 ff.

Betreuung

Rz 1499a
Siehe "Pflegetätigkeit", Rz 1616.

Betriebsausflug des Personals

Rz 1500
Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0316). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78.

Betriebsratsfonds

Rz 1501
Siehe Rz 1297.

Betriebssteuern

Rz 1502
Siehe "Steuern" (Rz 1647).

Betriebsunterbrechungsversicherung

Rz 1503
Siehe Rz 1271.

Betrug eines Gesellschafters

Rz 1504
Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (VwGH 13.11.1953, 1262/51, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit).

Bewirtungskosten

Rz 1505
Siehe Rz 4814 ff.

Stichworte