Das Wesen dieses Modells besteht darin, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben über zwei verschiedene Konten geleitet werden. Vom Konto, auf das die Betriebseinnahmen gebucht werden, fließen die Entnahmen ab, wobei dieses Konto immer positiv bleibt. Das Betriebsausgabenkonto weist dagegen einen sich ständig vergrößernden Minusstand auf. Teilweise wird dabei der Minusstand des Ausgabenkontos mittels privat besicherter Kredite ausgeglichen, wobei die Kreditverbindlichkeit als notwendiges Betriebsvermögen gesehen wird und die darauf entfallenden Zinsen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, indem ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Konten verneint wird.
Ein Hinweis auf die gezielte Inanspruchnahme des Zweikontenmodells ergibt sich daraus, dass sich das Eigenkapital laufend vermindert. Im Sinne der Judikatur des VwGH ist das Zweikontenmodell folgendermaßen zu beurteilen (VwGH 27.1.1998, 94/14/0017; VwGH 10.9.1998, 93/15/0051; VwGH 20.12.2006, 2003/13/0090):- Es ist generell davon auszugehen, dass der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst ist, wenn Fremdmittel und nicht Eigenmittel dem Betrieb entzogen werden.
- Wenn Geldmittel entnommen werden, obwohl bei saldierter Betrachtung der Bankkonten kein Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden ist, entstehen durch die Entnahmen keine betrieblichen Schulden. Die Entnahmen stehen vielmehr in einem eindeutigen Veranlassungszusammenhang mit dem Ansteigen der Fremdmittel.
- In diesem Sinn ist ungeachtet der "künstlichen" Aufspaltung betrieblicher Zahlungsvorgänge auf zwei (oder mehrere) Konten von einem einzigen Konto auszugehen.