- im Falle des § 10 Abs. 4 KStG 1988 genau diejenige, die in den Steuerbelastungsvergleich einbezogen ist (siehe Rz 1239) und
- im Falle des § 10 Abs. 5 KStG 1988 die nach Rz 1242 ermittelte.
Sie ist als steuerpflichtige Betriebseinnahme in die Steuerbemessungsgrundlage der österreichischen Muttergesellschaft aufzunehmen.
Beispiel:
Die österreichische A-AG erhält aus ihrer 9-prozentigen Beteiligung aus der ausländischen X-AG (Staat mit umfassender Amtshilfe) im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung von 85. Davon sind 15 ausländische Quellensteuer bereits abgezogen (Bruttodividende 100). Die Ausschüttung 2012 stammt aus dem Gewinn des Jahres 2011 (ausländische KöSt 10%, daher Anwendungsfall des Besteuerungsvorbehaltes). Der Gewinn vor ausländischer KöSt betrug daher 111,11, die ausländische KöSt 11,11. Insgesamt ergeben sich an anrechenbaren Steuern daher 26,11. Für die Ermittlung der österreichischen Betriebseinnahme ist zunächst die Bruttodividende um die ausländische KöSt zu erhöhen, diese beträgt daher 111,11. Darauf entfällt österreichische KöSt iHv 27,78. Nach Anrechnung der ausländischen KöSt von 11,11 und der ausländischen Quellensteuer iHv 15 verbleibt österreichische KöSt iHv 1,67.
Schematische Darstellung:
Ausgeschütteter Gewinn der X-AG vor ausländischer KöSt | 111,11 |
Ausländische KöSt 2011 | -11,11 |
Ausgeschüttete Bruttodividende 2012 | 100,00 |
Ausländische Dividendensteuer gemäß DBA | -15,00 |
Ausgeschüttete Nettodividende 2012 | 85,00 |
Österreichische Betriebseinnahme | 111,11 |
Österreichische KöSt 2012 | 27,78 |
Anrechnung der ausländischen KöSt | -11,11 |
Zwischensumme | 16,67 |
Anrechnung der ausländischen Dividendensteuer | -15,00 |
Österreichische KöSt nach Anrechnung | 1,67 |
Die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer und ausländischer Quellensteuer auf die Mindestkörperschaftsteuer ist ausgeschlossen (siehe dazu auch Rz 1566); zur Vortragsmöglichkeit ausländischer Körperschaftsteuer siehe Rz 1246.
IdR erfolgt eine periodenübergreifende Anrechnung, da die Ausschüttung grundsätzlich aus dem erwirtschafteten Vorjahresgewinn der Tochtergesellschaft resultiert.
Für Anwendungsfälle des § 10 Abs. 4 KStG 1988 gilt: Anrechenbar ist nur jene nachgewiesene und entrichtete (Teil-)Körperschaftsteuer, welche auf die Ausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft entfällt. Als Nachweis wären der Abgabenbescheid oder eine Abrechnungsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde anzusehen.
Refundierte Körperschaftsteuern sowie auch nicht realisierte Refundierungsansprüche sind nicht anrechenbar. In Problemfällen ist idR eine ersatzweise Bezugnahme auf die Vorjahressteuerbelastung möglich. Auch mittelbar das Einkommen belastende ausländische Steuern sind unter den oben angeführten Voraussetzungen anrechenbar.Mit dem AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, wurde ein Anrechnungsvortrag der ausländischen Körperschaftsteuer für Fälle vorgesehen, in denen eine Anrechnung im selben Wirtschaftsjahr nicht möglich ist. Zunächst ist die anrechenbare Steuer zu ermitteln, vorrangig ist eine ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Die nach Durchführung der Anrechnung verbleibende ausländische Körperschaftsteuer kann auf Antrag in Folgejahren angerechnet werden. Im Abgabenbescheid ist über die Höhe des Übersteigungsbetrages abzusprechen. Wird kein Sachbescheid erlassen, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein Feststellungsbescheid über die Höhe des Übersteigungsbetrages zu erlassen.Beispiel:
Die X-AG erzielt ein steuerpflichtiges Einkommen von 50.000, darin enthalten sind gemäß § 10 Abs. 4 bzw. 5 KStG 1988 steuerpflichtige Gewinnanteile iHv 200.000. Die auf die Gewinnanteile entfallende ausländische Körperschaftsteuer beträgt 30.000, die ausländische Quellensteuer 25.000. Von diesen Steuern wären maximal 50.000 anrechenbar (KöSt-Tarif 25% x 200.000), allerdings ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten. Die inländische Körperschaftsteuer beträgt 12.500 (25% x 50.000); dieser Betrag stellt den Anrechnungshöchstbetrag dar.
Zunächst ist daher die ausländische Körperschaftsteuer iHv 12.500 anzurechnen, die verbleibenden 17.500 können auf Antrag in den Folgejahren angerechnet werden, der Übersteigungsbetrag ist in den Spruch des Abgabenbescheides aufzunehmen. Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entfällt.
Der Anrechnungsvortrag ist in allen offenen Verfahren zu berücksichtigen, weil eine gesonderte Inkrafttretensbestimmung fehlt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die anrechenbaren Steuern frühestmöglich zu verwerten sind. Fällt diese Verwertungsmöglichkeit in einen verjährten Zeitraum, verfallen insoweit die anrechenbaren Steuern.