5.4.1 Allgemeines
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind darauf hin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch idR entweder gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression unterliegen.In der Regel fehlt es nämlich bei derartigen Rechtsbeziehungen an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl. VwGH 27.4.2000, 96/15/018524.6.2009, 2007/15/011395/13/0176). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien iSd Rz 1130 ff gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099).
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen muss eine Verlagerung privat motivierter Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich und somit eine sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auswirkende willkürliche Herbeiführung (VwGH 6.4.1995, 93/15/0064, VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) oder Vortäuschung (VwGH 15.3.1989, 88/16/0225) abgabenrechtlicher Wirkungen vermieden werden.
5.4.2 Tabellarischer Überblick über die Formen der Rechtsbeziehungen
Art der | Wesentliche Erscheinungsformen | Verweis auf Abschnitt |
Mitarbeit im Betrieb | Familienhaftes Verhältnis | 5.4.6.1 Rz 1142 ff |
| Dienstverhältnis | 5.4.6.2 Rz 1148 ff |
| Werkvertrag | 5.4.6.3 Rz 1177 ff |
Beteiligung am Betrieb | Mitunternehmerschaft | 5.4.7.1 Rz 1181 ff |
| Echte stille Gesellschaft | 5.4.7.2 Rz 1190 ff |
Kapitalgesellschaft | Gesellschafter | 5.4.8.1 Rz 1196 ff |
| Gesellschafter-Geschäftsführer | 5.4.8.2 Rz 1200 ff |
Sonstige Rechtsbeziehungen | Miet- und Pachtvertrag | 5.4.9.1 Rz 1206 ff |
| Darlehensvertrag | 5.4.9.2 Rz 1214 ff |
| Treuhandverhältnis | 5.4.9.3 Rz 1217 |
| Kaufvertrag | 5.4.9.4 Rz 1218 ff |
| Schenkung | 5.4.9.5 Rz 1221 ff |
| Gütergemeinschaft | 5.4.9.6 Rz 1224 |
5.4.3 Anwenderkreis der Grundsätze
Als "nahe Angehörige", für welche die unten in Abschn. 5.4.4 angeführten Grundsätze anzuwenden sind, gelten insbesondere:- die in § 25 BAO aufgezählten Personen,
- andere verwandte oder verschwägerte Personen (zB Schwiegervater, vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067; Schwager, vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0090),
- sonstige Personen, die untereinander in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehen (zB Verlobte oder Lebensgefährten, vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0179; VwGH 29.7.1997, 93/14/0056; unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch besonders eng befreundete Personen, siehe VwGH 26.3.2014, 2011/13/0036),
- Stiefkinder (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088).
- Personengesellschaft und naher Angehöriger eines (insbesondere des beherrschenden) Gesellschafters,
- Kommanditgesellschaft und die von den Kommanditisten beherrschte Komplementär-GmbH (VwGH 6.10.1992, 88/14/0045, betr. Privatnutzung eines Firmenautos bzw. VwGH 24.10.1995, 92/14/0020, betr. Gewinnaufteilung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten),
- GmbH und (beherrschender) Gesellschafter (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039),
- GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer (VwGH 13.10.1999, 96/13/0113), insbesondere bei einer Einmann-GmbH (VwGH 14.12.1993, 90/14/0264),
- Alleingesellschafter (VwGH 20.6.2000, 98/15/0008, betr. durch eine liechtensteinische Domizilgesellschaft geltend gemachten Vorsteuerabzug aus in Österreich ausgeübten Umsätzen aus der Vermietung von Bürogeräten und Software an den österreichischen Alleingesellschafter als einzigem Mieter),
- eine einem Gesellschafter nahe stehenden Person (VwGH 13.3.1998, 93/14/0023),
- daran beteiligtem stillen Gesellschafter (VwGH 23.6.1998, 93/14/0192),
- Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts und Trägerkörperschaft (VwGH 21.10.1999, 94/15/0113),
- Privatstiftung und Stifter bzw. Begünstigter sowie
- Verein und Vereinsmitglied bzw. Vereinsfunktionär (VwGH 24.6.1999, 97/15/0212; VwGH 24.2.2000, 97/15/0213).