7.4.1.1.2.1. Ausländische Einkünfte aus inländischen Investmentfonds
Inländische Investmentfonds stellen zwar kein Steuer- aber für Zwecke der KESt ein Empfängersubjekt dar. § 94 Z 10 EStG 1988 normiert für Investmentfonds eine eigene KESt-Befreiung bezüglich Dividenden, wenn deren Schuldner weder Wohnsitz, Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Darüber hinaus besteht eine KESt-Befreiung des Investmentfonds für Zinsen, Kursgewinne und Derivate gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1988, unabhängig davon, ob es sich um ausländische oder inländische Kapitalerträge handelt. Die Besteuerung der ausländischen Erträge inländischer Investmentfonds erfolgt daher gemäß § 186 InvFG 2011 nur auf Ebene der Anteilinhaber.Aus DBA-rechtlicher Sicht handelt es sich bei den ausländischen Einkünften inländischer Investmentfonds um Dividenden iSd Art. 10 OECD-MA oder Zinsen iSd Art. 11 OECD-MA, welche uneingeschränkt im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig sind. Empfänger iSd DBA ist der Anteilinhaber. Zudem darf der Quellenstaat auf diese Einkünfte eine der Höhe nach begrenzte Quellensteuer erheben, welche vom Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 23 OECD-MA, unabhängig von der grundsätzlich anwendbaren Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, anzurechnen ist.Die Substanzgewinne erfahren eine abkommensrechtliche Qualifikation als Veräußerungsgewinne iSd Art. 13 OECD-MA. Bei dem OECD-MA nachgebildeten Abkommen fallen sie entweder unter die Bestimmung, die Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entspricht oder unter jene, die Art. 13 Abs. 5 OECD-MA entspricht. Wenn es sich um Beteiligungen handelt, die mehr als 50% ihres Wertes aus Immobilienvermögen beziehen, können die Substanzgewinne gemäß der Art. 13 Abs. 4 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung im Belegenheitsstaat der Immobilien besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat des Anteilinhabers hat die Gewinne zu befreien oder die Steuer anzurechnen. Ist jedoch Art. 13 Abs. 5 OECD-MA anwendbar, dann hat nur der Ansässigkeitsstaat des Anteilinhabers ein Besteuerungsrecht.
Eine sich aus dem jeweiligen DBA ergebende mögliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die einem inländischen Investmentfonds zufließenden Erträge kann in Österreich nur durch die inländischen Anteilinhaber der Fonds beantragt werden, da nur diese iSd DBA zwischen Österreich und dem Quellenstaat abkommensberechtigt sind. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern und die Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages erfordern eine länderweise Zusammenfassung ("per-country-limitation") (vgl. EAS 791). Ist eine länderweise Trennung jedoch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu dem davon betroffenen Steueraufkommen steht, wird gegen die Anwendung einer "overall-limitation" kein Einwand zu erheben sein (vgl. EAS 1904).
Ausländische Anteilinhaber müssen sich auf die zwischen dem Quellenstaat der Fondserträge und ihrem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenen DBA berufen und in ihrem Ansässigkeitsstaat die Entlastung beantragen.
Die Entlastung inländischer Anteilinhaber von der Quellensteuer erfolgt entweder:- durch den inländischen Anteilinhaber selbst im Rahmen der Veranlagung oder
- für ausländische Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988, unmittelbar durch eine inländische depotführende Stelle im Zuge des KESt-Abzuges (vgl. dazu Rz 544).
7.4.1.1.3. Besteuerung von Ausschüttungen an die Anteilinhaber
7.4.1.1.3.1. Ausschüttungen an ausländische Anteilinhaber mit Depot im Inland
Ausschüttungen inländischer Investmentfonds an ausländische Anteilinhaber sind DBA-rechtlich als Dividenden iSd Art. 10 OECD-MA oder Zinsen iSd Art. 11 OECD-MA zu qualifizieren, abhängig davon, welche Einkünfte auf Ebene der Investmentfonds der Ausschüttung zugrunde liegen. Somit steht Österreich als Quellenstaat an diesen Ausschüttungen grundsätzlich ein betraglich begrenztes Quellenbesteuerungsrecht zu.Bezieht eine im Ausland ansässige Person im Inland Einkünfte, bei denen KESt einbehalten wird, kann in bestimmten Fällen eine Entlastung erforderlich sein. Entweder besteht gemäß § 98 EStG 1988 überhaupt keine Steuerpflicht oder aus dem zwischenstaatlichen Steuerrecht ergibt sich, dass der Steuerabzug zur Gänze oder zum Teil vom jeweiligen DBA nicht gedeckt ist.Zur Entlastung vom Steuerabzug stehen im Allgemeinen drei Verfahren zur Verfügung:
- Entlastung im Rahmen einer Veranlagung,
- Rückerstattungsverfahren gemäß § 240 BAO,
- Entlastung an der Quelle.