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3.3.4 Verlustausgleich

BMFBMF-010216/0002-IV/6/201829.3.2018

Rz 402
Bei den unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften ist nach der Einkommensdefinition weder ein horizontaler noch ein vertikaler Verlustausgleich möglich (alle Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen). Der horizontale Verlustausgleich tritt somit bereits "innerbetrieblich" auf der Ebene der Einkunftsermittlung (Gewinnermittlung) ein und wirkt wie ein interner Verlustausgleich. Auch wenn mehrere Betätigungen ausgeführt werden, die für sich jeweils eine Einkunftsquelle darstellen, erfolgt eine einheitliche Gewinnermittlung. Wenn allerdings eine Betätigung (Betrieb oder Teilbetrieb) keine Einkunftsquelle darstellt, ist weder ein Verlustausgleich noch ein Verlustvortrag aus dieser Betätigung möglich (siehe LRL 2012 Rz 138).

Rz 403
Mehrfach bestehen auch innerbetriebliche, einkunftsquellenbezogene Verlustausgleichsbeschränkungen. Danach sind auch im Falle einer einheitlichen Gewinnermittlung negative Einkünfte aus einer Einkunftsquelle nicht abzugsfähig und werden zu Schwebeverlusten (Wartetasteverlusten), wie etwa nach der Verlustklausel des § 2 Abs. 2a EStG 1988 (EStR 2000 Rz 163 bis 177). Die in § 6 Z 2 lit. c bzw. lit. d EStG 1988 vorgesehene Kürzung eines verbleibenden, negativen Überhangs aus Teilwertabschreibungen und Verlusten, die in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 bzw. § 30a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist (innerbetriebliche Verrechnung), gilt nicht für unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften. Für sonstige, nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften gelten die Einschränkungen des § 6 Z 2 lit. c bzw. lit. d EStG 1988 (siehe dazu EStR 2000 Rz 794 ff und 784 ff).

3.3.5 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988

Rz 404
Alle unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften haben den Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln; die Eintragung im Firmenbuch ist unerheblich (siehe § 189 UGB bzw. § 2 Z 13 FBG).

Da die Gewinnermittlung zwingend gemäß § 5 EStG 1988 zu erfolgen hat, ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsarten nicht möglich. Siehe aber Rz 408.

3.3.6 Außerbetriebliche Einkünfte

Rz 405
Außerbetriebliche Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG 1988 sind nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 "den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen". Diese Zurechnung gilt nicht bei Zutreffen der in den Rz 435 bis 437 dargestellten Verhältnisse. Aus der Zurechnung ergibt sich Folgendes:

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