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2.12 Geselligkeitsbetriebe gewerblicher Art (§ 5 Z 12 KStG 1988)

BMFBMF-010216/0002-IV/6/201829.3.2018

2.12.1 Betroffene Körperschaften

Rz 279
§ 5 Z 12 KStG 1988 normiert eine Steuerbefreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, welche sonst als Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig wären. Der Anwendungsbereich des § 5 Z 12 lit. a KStG 1988 für Geselligkeitsveranstaltungen zu abgabenrechtlich begünstigten Zwecken iSd §§ 34 ff BAO ist nicht auf bestimmte Körperschaften öffentlichen Rechts eingeschränkt. Betroffen sind zB die Feuerwehrfeste (Zeltfeste), Pfarrfeste oder entsprechende Veranstaltungen einer politischen Partei (hinsichtlich Unterorganisationen siehe Rz 57 und Rz 279a). Der Anwendungsbereich des § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 ist abweichend dazu auf Geselligkeitsveranstaltungen von politischen Parteien, die ihre Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt haben und an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern teilnehmen, zur materiellen Förderung von Zwecken iSd § 1 PartG eingeschränkt.

Rz 279a
Für den gesamten Anwendungsbereich des § 5 Z 12 KStG 1988 fingiert das Gesetz nahestehende Organisationen sowie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gliederungen von wahlwerbenden politischen Parteien als Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn diesen keine abgabenrechtliche Begünstigung iSd §§ 34 ff BAO zukommt. Die Beurteilung, wann bzw. ob eine Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine nahestehende Organisation einer politischen Partei gegeben ist, hat nach Maßgabe des Parteiengesetzes 2012 zu erfolgen:

sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist.

Der Name (die Bezeichnung) einer Körperschaft ist nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 weder für die Einstufung als Gliederung noch für die Einstufung als nahestehende Organisation relevant.

Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer nahestehenden Organisation vorliegen, ist von der Körperschaft dem Finanzamt nachzuweisen.

Zu rechtlich unselbstständigen Untergliederungen siehe Rz 283b.

2.12.2 Voraussetzungen und Umfang der Befreiung

Rz 280
Die Befreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts nach § 5 Z 12 lit. a KStG 1988 ist ab der Veranlagung 2016 an die Erfüllung nachstehender Voraussetzungen geknüpft:

Rz 280a
Die Befreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von wahlwerbenden politischen Parteien, deren abgabenrechtlich nicht begünstigten Gliederungen und nahestehenden Organisationen nach § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 ist an die Erfüllung nachstehender Voraussetzungen geknüpft:

Rz 281
Als gesellige Veranstaltungen gelten ausschließlich oder überwiegend der Geselligkeit und Unterhaltung dienende Unternehmungen. Neben den in § 5 Z 12 KStG 1988 beispielsweise angeführten Veranstaltungen erfüllen auch Veranstaltungen ähnlichen Charakters und mit gleicher Zielsetzung diese Voraussetzung.

Rz 282
Veranstaltungen, die tatsächlich unentgeltlich durchgeführt werden, erfüllen mangels Einnahmenerzielung nicht die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art. Allerdings zählen zum Entgelt nicht nur Eintrittsgelder, sondern auch unechte Spenden (verdeckter Eintrittspreis).

Rz 283
Die zeitliche Begrenzung der Veranstaltungsaktivitäten auf 72 Stunden, in denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt, bezieht sich auf die Summe der von der betreffenden Körperschaft öffentlichen Rechts in einem Kalenderjahr durchgeführten Veranstaltungen. Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.

Rz 283a
Zur Vorbeugung von Wettbewerbsverzerrungen beträgt die Umsatzgrenze aus geselligen Veranstaltungen von politischen Parteien 15.000 Euro im Kalenderjahr. Zu gemeinsam durchgeführten Veranstaltungen siehe Rz 285a.

Rz 283b
Sowohl die Gesamtdauer von 72 Stunden als auch die Umsatzgrenze in Höhe von 15.000 Euro einer geselligen Veranstaltung können für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für rechtlich unselbständige territoriale Gliederungen politischer Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie für nicht gemeinnützige, nahestehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012 (Ortsgruppen). Rechtlich unselbständige Gliederungen nach inhaltlichen Gesichtspunkten stellen keine territorialen Gliederungen dar und können daher die Steuerbegünstigungen des § 5 Z 12 KStG 1988 nicht gesondert in Anspruch nehmen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.

Rz 284
Es ist erforderlich, dass bereits in der Werbephase bzw. bei Bekanntmachung der Veranstaltung erkennbar ist, welcher konkrete begünstigte Zweck dadurch finanziert werden soll. So ist zB ein Feuerwehrfest nur begünstigt, wenn bereits im Rahmen der Bekanntmachung des Festtermins bzw. der Werbung für das Fest nach außen erkennbar als Zweck der Veranstaltung die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung eines neuen Löschfahrzeuges bekanntgegeben wird. Allgemeine Aussagen, dass die Erträgnisse zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr dienen, sind nicht ausreichend.

Rz 284a
Eine materielle Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 PartG bezieht sich in erster Linie auf Aufwendungen, die auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielen. Eine materielle Förderung dieser Zwecke findet daher dann statt, wenn die Mittel beispielsweise für die Wahlwerbung oder für Informationen über die politischen Tätigkeiten der die Veranstaltung abhaltenden Partei verwendet werden (zB Plakatwerbungen, Aussendungen über politische Vorhaben, Werbegeschenke der Parteien im Zuge eines Wahlkampfes, Informationsbroschüren über die politische Tätigkeit usw.). Die Begünstigung kann auch in Jahren in Anspruch genommen werden, in denen keine Wahlen stattfinden.

Keine Förderung von Zwecken iSd Parteiengesetzes 2012 liegt insbesondere vor, wenn damit lediglich parteiinterne Eigeninteressen wie gemeinsame Ausflüge, Konsumation in Gaststätten oder Zuwendungen für Mitarbeiter finanziert werden.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Verwendung der Erträge zur materiellen Förderung von Zwecken iSd § 1 PartG für die jeweilige Organisation dem Grunde nach überhaupt möglich ist. Wird eine derartige Organisation selbst nicht politisch tätig (zB Teilnahme an Wahlen), können die Erträge nicht zur Förderung ihrer politischen Zwecke iSd § 1 PartG (zB Plakate, Informationsbroschüren) verwendet werden, sodass eine Anwendung des § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 ausscheidet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass rechtlich selbständige Teilorganisationen (also die Senioren-, Jugend-, ArbeitnehmerInnen-, Wirtschafts-, Frauen- und Bauernorganisationen der jeweiligen Partei) von politischen wahlwerbenden Parteien, selbst wenn sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, an Wahlkämpfen aktiv teilnehmen und in diesem Zusammenhang als Einheit mit der politischen Partei gesehen werden können. Schüler- und Studentenorganisationen, die Gliederungen oder nahestehende Organisationen politischer Parteien sind und selbst bei Wahlen antreten, können ebenfalls die Begünstigung des § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 in Anspruch nehmen.

Rz 285
Die Verwendung der Mittel für den genannten Zweck muss jedoch nicht unmittelbar nach Feststehen des finanziellen Ergebnisses einer bestimmten Veranstaltung erfolgen. Es ist zulässig, über einen überschaubaren Zeitraum Mittel anzusparen, bis sie in ausreichender Höhe zur Erfüllung des konkreten begünstigten Zweckes vorhanden sind. Dieser Ansparzeitraum kann je nach Höhe der erforderlichen Mittel auch mehrere Jahre umfassen. Zum Nachweis der Mittelverwendung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Rz 285a
Die Durchführung einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne des § 5 Z 12 KStG 1988 ist auch durch eine Mehrzahl von Körperschaften öffentlichen Rechts zulässig. Ebenfalls zulässig ist eine "übergreifende" gemeinsame Veranstaltung von Organisationen, die entweder in den Regelungsbereich des § 5 Z 12 KStG 1988 oder des § 45 Abs. 1a BAO fallen (vgl. auch VereinsR 2001 Rz 306). Das Vorliegen der jeweils anzuwendenden Voraussetzungen nach § 5 Z 12 KStG 1988 oder § 45 Abs. 1a BAO ist dabei auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen. Dabei ist betreffend der zeitlichen Begrenzung von 72 Stunden für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung zu berücksichtigen. Die für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen nach § 5 Z 12 lit. b KStG 1988 beachtliche Umsatzgrenze iHv 15.000 Euro kann dabei von jeder Körperschaft ungeteilt ausgeschöpft werden. Eine entsprechende Umsatzaufteilungsregelung ist dabei anhand der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Andernfalls wird ein Umsatzverhältnis zu gleichen Teilen angenommen.

Beispiel:

Eine Ortsgruppe einer wahlwerbenden Partei veranstaltet gemeinsam mit einer Pfarre eine gesellige Veranstaltung, wobei die Partei die daraus erzielten Erträge für politische Zwecke verwenden möchte.

Eine Pfarre kann jedoch lediglich die Befreiungsbestimmung des § 5 Z 12 lit. a KStG 1988 in Anspruch nehmen. Die Veranstaltung muss daher nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines nach den §§ 34 ff BAO begünstigten Zweckes (zB kirchliche Zwecke) dienen und die erwirtschafteten Erträge müssen auch nachweislich diesem Zweck zufließen. Verwendet die Partei die Erträge, die sie aus der Veranstaltung erzielt, nicht für dieselben begünstigten Zwecke, sondern will sie diese für Zwecke im Sinne des PartG verwenden, muss dies entsprechend nach außen hin kenntlich gemacht werden, um die steuerliche Begünstigung der Pfarre nicht zu gefährden.

2.12.3 Besteuerung

Rz 286
Zur sachlichen Steuerpflicht des Veranstaltungs-Betriebes gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts siehe Rz 98.

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