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Vollständige Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

BMFBMF-110000/0014-II/8/201718.12.20172017Vollständige Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

RL 2011/85/EU , ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41

Schlagworte:

Stabilitätsprogramm, makro-finanzpolitisches Szenario, makroökonomische Prognose, budgetärer Effekt, Haupteinnahmenposten, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, ESVG

Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (BGBl. I Nr. 30/2013) wird - ergänzend zu bereits erfolgten Umsetzungsmaßnahmen - angeordnet:

1. Zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1:

Der Bundesminister für Finanzen oder die Bundesministerin für Finanzen hat im jährlichen Stabilitätsprogramm, im Strategiebericht zum jährlichen Bundesfinanzrahmengesetz sowie im jährlichen Budgetbericht Vergleiche der makroökonomischen und budgetären Prognose mit jenen anderer unabhängiger Einrichtungen sowie mit den aktuellen Prognosen der Europäischen Kommission darzustellen. Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Prognosen der Kommission sind darzulegen und zu begründen, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.

2. Zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4:

Im österreichischen Stabilitätsprogramm, im Strategiebericht zum jährlichen Bundesfinanzrahmengesetz sowie im jährlichen Budgetbericht sind Sensitivitätsanalysen zu veröffentlichen. Bei der Durchführung von Sensitivitätsanalysen ist in den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen die Entwicklung der wichtigsten finanzpolitischen Variablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher angenommener Wachstumsraten und Zinssätze zu untersuchen. Die Bandbreite der bei makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde gelegten alternativen Annahmen haben sich an der Zuverlässigkeit früherer Prognosen zu orientieren und nach Möglichkeit die speziellen Risikoszenarien zu berücksichtigen.

3. Zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 6:

Der Fiskalrat ist vom Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen, in regelmäßigen Abständen die Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen zu bewerten. Die nächste Analyse hat 2018 zu erfolgen und ist danach regelmäßig zu wiederholen. Das Ergebnis dieser Bewertung wird veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen entsprechend berücksichtigt. Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, so ergreift der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.

4. Zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b:

Das jährliche österreichische Stabilitätsprogramm hat die Darstellung der budgetären Effekte von beschlossenen Maßnahmen sowohl für die Jahre t+3 als auch in langfristiger Sicht zu beinhalten.

Das jährliche österreichische Stabilitätsprogramm hat auf der Annahme einer unveränderten Politik basierenden Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates mit detaillierteren Angaben zu den Teilsektoren Bund (Zentralstaat) und Sozialversicherung für das laufende Haushaltsjahr und darüber hinaus zu enthalten.

5. Zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d:

Im Stabilitätsprogramm sowie im jährlichen Budgetbericht hat eine Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden, zu erfolgen.

6. Zur Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1:

Im Strategiebericht zum jährlichen Bundesfinanzrahmengesetz sowie im jährlichen Budgetbericht sind für alle Teilsektoren des Staates die Auswirkungen der ausgegliederten staatlichen Einrichtungen und Fonds, die gemäß des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) zum Sektor Staat gehören, auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand darzustellen.

Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

RL 2011/85/EU , ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41

Schlagworte:

Stabilitätsprogramm, makro-finanzpolitisches Szenario, makroökonomische Prognose, budgetärer Effekt, Haupteinnahmenposten, Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, ESVG

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