vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Energieabgabenrichtlinien 2011 (EnAbgR) - Wartungserlass 2017

BMFBMF-010220/0106-IV/5/201713.6.20172017Energieabgabenrichtlinien 2011 (EnAbgR) - Wartungserlass 2017

Mit diesem Erlass werden inhaltliche Klarstellungen vorgenommen sowie aktuelle Entscheidungen des VwGH eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte:

Energieabgabenvergütung, Energieabgaben, Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Nettoproduktionswert

Verweise:

EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011

Die Änderungen werden durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

1 Elektrizitätsabgabe

1.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

In Rz 4 wird klargestellt, dass Stromlieferungen eines Ökostromerzeugers (zB Stromerzeugung aus Biogas) nicht steuerbar sind und nicht der Elektrizitätsabgabe unterliegen, wenn der erzeugte Strom in ein öffentliches Netz und zur Verfügung eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010 idgF, oder eines Netzbetreibers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010 idgF, eingespeist wird und die Abrechnung dieser Stromlieferungen über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) erfolgt.

Rz 4 lautet:

Unternehmer, die nur gelegentlich bzw. nur einem bestimmten begrenzten Empfängerkreis elektrische Energie liefern (zB Vermieter, siehe Rz 5 und Rz 6), gelten nicht als "sonstige Wiederverkäufer" (siehe aber auch Rz 7 ff betreffend Weiterlieferungen in einem Konzern).

Wird einem Elektrizitätsunternehmen oder sonstigen Wiederverkäufer elektrische Energie geliefert, dann ist die Lieferung nicht steuerbar, unabhängig davon, ob die gelieferte elektrische Energie weitergeliefert oder vom Unternehmen selbst verbraucht wird.

Beispiel: Stromlieferungen an ein Unternehmen, das zwar grundsätzlich ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 (bis 2. März 2011: § 7 Z 8 ElWOG) ist und Strom liefert, einen Teil der elektrischen Energie aber zur Erzeugung von Wärme und somit nicht zur Weiterlieferung verwendet.

Stromlieferungen eines Ökostromerzeugers (zB Stromerzeugung aus Biogas) sind nicht steuerbar und unterliegen auch dann nicht der Elektrizitätsabgabe, wenn der erzeugte Strom in ein öffentliches Netz und zur Verfügung eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010 idgF, oder eines Netzbetreibers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 , BGBl. I Nr. 110/2010 idgF, eingespeist wird und die Abrechnung dieser Stromlieferungen über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) erfolgt. Siehe hierzu auch Rz 20a.

Zum Verbrauch von elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsunternehmen siehe Rz 9 ff sowie Rz 12.

1.2 Steuerbefreiungen - Stromerzeugung in Photovoltaikanlagen

Ökostromlieferungen an Energieversorgungsunternehmen werden regelmäßig über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) abgerechnet, wobei diese aber nicht Empfängerin dieser Stromlieferungen ist. In Rz 20a erfolgt eine entsprechende Anpassung.

Rz 20a lautet:

Bei Photovoltaikanlagen werden drei verschiedene Nutzungstypen unterschieden:

Beim Volleinspeiser wird die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, oder wobei die Abrechnung regelmäßig über die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) erfolgt verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.

Beim Überschusseinspeiser wird die erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet. Der Anteil am erzeugten Strom, der den momentanen Eigenbedarf übersteigt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, oder wobei die Abrechnung regelmäßig über die OeMAG erfolgt verkauft.

[...]

1.3 Steuerbefreiungen - Vergütungsverfahren

In Rz 31 wird die VwGH-Entscheidung vom 15.09.2016, 2013/15/0168, eingearbeitet, nach der eine bereits nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vergütete Elektrizitätsabgabe in Anrechnung zu bringen ist, wenn ein gleichzeitiger Anspruch auf Elektrizitätsabgabebefreiung besteht.

Rz 31 lautet:

Die Befreiung erfolgt im Wege einer (auch monatlichen) Vergütung an diesen Unternehmer.

Der Bezug der elektrischen Energie erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich zunächst steuerpflichtig, da der Stromlieferer regelmäßig nicht wissen kann, ob bzw. in welchem Umfang der Abnehmer die elektrische Energie begünstigt verwendet.

Soweit eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe wegen einer Verwendung für nichtenergetische Zwecke beantragt werden soll, ist ein entsprechender Nachweis über die entrichtete Abgabe und die Höhe des befreiten Anteils (zB durch Gutachten) von jenem Unternehmen zu erbringen, das die elektrische Energie begünstigt verwendet. Wurde Elektrizitätsabgabe, für die ein Anspruch auf Elektrizitätsabgabebefreiung besteht, bereits nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz vergütet, so ist dieser Vergütungsbetrag bei der Befreiung in Anrechnung zu bringen (VwGH 15.09.2016, 2013/15/0168 ).

[...]

2 Erdgasabgabe

2.1 Steuergegenstand

Rz 73 lautet:

Verflüssigtes Erdgas (LNG, liquefied natural gas) und Flüssiggas (Propan-, Butangas, in Flaschen) sind ist keine Waren im Sinne der Unterposition 2711 21 00 der KN und unterliegen daher nicht diesem Gesetz, sondern dem Mineralölsteuergesetz 1995.

In Rz 74 wird das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0240 , eingearbeitet, in dem entschieden wurde, dass auch ein Gemisch aus Erd- und Biogas der Erdgasabgabe unterliegt.

Rz 74 lautet:

Biogas ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 Mineralölsteuergesetz 1995 ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes, gereinigtes Gas mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen.

Biogas ist Gegenstand des Mineralölsteuergesetzes 1995 und gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 Mineralölsteuergesetz 1995 als biogener Stoff von der Mineralölsteuer befreit.

Wird Biogas in ein Erdgasnetz eingespeist, ist die Mischung nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften als Erdgas in die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und unterliegt als solches der Erdgasabgabe.

Das gilt auch, wenn bei einem Gemisch aus Erdgas und Biogas, das in die Tarifposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, die Konzentration an Biogas 50% des Gasgemischs überschreitet, da das eingespeiste Biogas in diesen Fällen technisch derart aufbereitet werden muss, dass es Erdgasniveau erreicht und von Erdgas physikalisch praktisch nicht mehr zu unterscheiden ist (siehe hierzu auch VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0240 ).

Wird zB aus dem Erdgasnetz ein Kraftfahrzeug betankt, unterliegt die gesamte Lieferung der Erdgasabgabe.

3 Energieabgabenvergütung

3.1 Geltungsdauer, Voraussetzungen und Ausschließungsgründe

In der Randzahl 170 werden einerseits die Geltungsdauer und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Energieabgabenvergütung und andererseits die Ausschließungsgründe nach der AGVO dargestellt.

In der Randzahl 170 lautet die Überschrift:

Geltungsdauer, Voraussetzungen und Ausschließungsgründe

und es wird am Ende folgender Absatz angefügt:

Die Voraussetzungen der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1 ( AGVO ), sind verbindlich einzuhalten. Um die Energieabgabenvergütung beantragen zu können, sind daher insbesondere folgende EU-Wettbewerbsregeln einzuhalten:

a) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine neue Beihilfe (Energieabgabenvergütung) gewährt werden (siehe Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO Nr. 651/2014).

b) Es dürfen keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (siehe Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO iVm Art. 2 Abs. 18 AGVO ).

c) Die Finanzbehörde ist verpflichtet, gemäß Art. 9 AGVO Nr. 651/2014 Förderungen ab 500.000 Euro auf der entsprechenden EU-Website zu veröffentlichen.

3.2 Vergütungsbetrag - vergütungsfähige Zahlungen

In Rz 172 (nach Beispiel drei) wird klargestellt, dass nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz nur die sich aus § 1 Abs. 1 iVm Abs. 3 EnAbgVergG ergebenden Abgaben auf die dort genannten Energieträger, somit die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe und die Mineralölsteuer auf bestimmte Mineralöle vergütungsfähig sind, nicht aber andere in Energierechnungen enthaltene Zuschläge oder (Neben)Gebühren (zB Zuschläge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz [EEffG], BGBl. I Nr. 72/2014 ), da es sich dabei nicht um Energieabgaben iSd EnAbgVergG handelt.

Rz 172 lautet:

[...]

Beispiel 3:

Der Antragsteller zahlt am 15. Dezember 01 seine Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 1. Dezember 00 bis 30. November 01 und leistet Teil- bzw. Vorauszahlungen für die Monate Dezember 01 und Jänner 02. Die Höhe der monatlichen Teilzahlungen wurde auf Grundlage des in der Stromrechnung angegebenen Stromverbrauches geschätzt.

Im Vergütungsantrag für das Jahr 01 kann jene Elektrizitätsabgabe geltend gemacht werden, die im Jahr 01 verbrauchten Strom betrifft und auch im Jahr 01 bezahlt wurde. Die Vorauszahlung für Jänner 02 kann in diesen Antrag nicht aufgenommen werden, obwohl sie im Jahr 01 bezahlt wurde, da ihr noch kein Stromverbrauch zugeordnet werden kann.

Nur die sich aus § 1 Abs. 1 iVm Abs. 3 EnAbgVergG ergebenden Abgaben auf die dort genannten Energieträger, somit die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe und die Mineralölsteuer auf bestimmte Mineralöle sind vergütungsfähig. Andere in Energierechnungen enthaltene Zuschläge oder (Neben)Gebühren (wie zB Zuschläge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz [ EEffG ] BGBl. I Nr. 72/2014 ) können nicht vergütet werden, da es sich dabei nicht um Energieabgaben iSd EnAbgVergG handelt.

3.3 Vergütungsbetrag - Nettoproduktionswert

In Rz 173 erfolgt eine Klarstellung zur Ermittlung des Nettoproduktionswerts bei im Inland angefallenen Vorleistungen, denen nur im Ausland steuerbare Ausgangsumsätze gegenüberstehen.

Rz 173 lautet:

Der Nettoproduktionswert wird gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG auf folgende Art definiert:

Differenz zwischen den vom Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011: Betrieb) erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und den an den Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011: den Betrieb) erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994.

Beide Werte sind aus dem Rechnungswesen zu ermitteln.

Im Inland angefallene Vorleistungen können auch dann beim Nettoproduktionswert berücksichtigt werden, wenn die damit im Zusammenhang stehenden Ausgangsumsätze im Inland nicht steuerbar sind.

[...]

3.4 Vergütungsbetrag - Nettoproduktionswert

In Rz 174 wird klargestellt, dass Umsätze, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Absatz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 1e und Art. 25 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht, umsatzsteuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bzw. § 1 Abs. 1 Z 1 EnAbgVergG sind und als Ausgangsumsätze bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zum Ansatz gebracht werden müssen.

Rz 174 lautet:

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerbaren Leistungen des Betriebes sowie der umsatzsteuerbaren Leistungen an den Betrieb hat nach Maßgabe des § 4 UStG 1994 bzw. Art. 4 UStG 1994 zu erfolgen (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0056; VwGH 11.12.2009, 2006/17/0118; VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144 bis 0157).

Anzusetzen ist somit jeweils das umsatzsteuerbare Entgelt; die Umsatzsteuer sowie durchlaufende Posten im Sinne § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0056). Im Entgelt enthaltene Abgaben (zB Verbrauchsteuern), die der Antragsteller als Abgabenschuldner zunächst seinem Kunden weiterverrechnet, in der Folge aber an das Finanzamt bzw. Zollamt abführen muss, mindern nicht die Bemessungsgrundlage (siehe hierzu auch VwGH vom 20.06.2012, 2011/17/0157, zu Biersteuer).

Bei Umsätzen, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Absatz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 1e und Art. 25 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht, handelt es sich ebenfalls um umsatzsteuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bzw. § 1 Abs. 1 Z 1 EnAbgVergG , die als Ausgangsumsätze bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zum Ansatz gebracht werden müssen.

3.5 Nettoproduktionswert bei Sozialversicherungsträgern bzw. den von diesen betriebenen Einrichtungen (Rechtslage bis 31. Jänner 2011)

In Rz 179 wird die dort bereits erfasste VwGH-Judikatur zur Energieabgabenvergütung bei Sozialversicherungsträgern um das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, 2013/15/0104 , ergänzt, nach dem Beträge (Kostenersätze) für die Behandlung der eigenen Versicherten - jedenfalls für Zwecke des Energieabgabenvergütungsgesetzes - als Eigenverbrauch iSd § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (nunmehr eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 erster Teilstrich UStG 1994 ) zu erfassen sind, soweit nicht von einem nicht steuerbaren Zuschuss ausgegangen werden muss. Gleichzeitig wird der Verweis auf § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 , der im dort bereits erfassten Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0144, noch anzuwenden war, aktualisiert.

Rz 179 lautet:

Nach UStR 2000 Rz 749 ff liegen steuerbare (zT steuerfreie, zT steuerpflichtige) Umsätze eines Sozialversicherungsträgers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 vor bei

Erhalten Sozialversicherungsträger Kostenersätze für die Leistungen ihrer Einrichtungen (zB Krankenanstalten) von anderen Sozialversicherungsträgern, denen Leistungsverrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern oder Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf Grund entsprechender Abmachungen an Versicherte anderer Sozialversicherungsträger zu Grunde liegen, so handelt es sich um steuerbare Leistungsentgelte des jeweiligen Sozialversicherungsträgers.

Entgelte, die der Sozialversicherungsträger einer Einrichtung für eine bestimmte Leistung an einen bei diesem Sozialversicherungsträger Versicherten zahlt, stellt Eigenverbrauch im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 erster Teilstrich UStG 1994 (Rechtslage bis 31.12.2003: § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ) dar, die Bemessungsgrundlage bemisst sich gemäß § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (siehe VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144, zur Energieabgabenvergütung bei einer Pensionsversicherungsanstalt).

Dabei sind stets die für die Leistungserbringung zugunsten eigener Versicherter tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und der Bewertung der damit verbundenen sonstigen Leistungen zugrunde zu legen. Ein echter Zuschuss ohne Leistungszusammenhang ist nur insoweit gegeben, als Verlustabdeckungen des Sozialversicherungsträgers die Höhe der mit der Behandlung eigener Versicherter verbundenen tatsächlichen Kosten iSd § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 übersteigen. Bis zu dieser Höhe ist die Verlustabdeckung bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen.

Für Zwecke der Berechnung der Energieabgabenvergütung bzw. des Nettoproduktionswertes müssen diese Umsätze auf die jeweils dahinter stehenden Einrichtungen umgelegt werden, zumal die jeweils auf eine bestimmte Einrichtung entfallenen Aufwendungen ebenfalls dieser - und nicht dem Sozialversicherungsträger - zugeordnet worden sind.

Das gilt auch für Entgelte, die der Sozialversicherungsträger einer Einrichtung für eine bestimmte Leistung an einen bei diesem Sozialversicherungsträger Versicherten zahlt, da hier inhaltlich keine anderen Leistungen vorliegen, als jene, die der Sozialversicherungsträger durch diese Einrichtung an Versicherte anderer Sozialversicherungsträger erbringt.

Eine Einrichtung des Sozialversicherungsträgers, die einen Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, gilt als selbständiger Betrieb im Sinne des § 2 EnAbgVergG, der dazu berechtigt ist, einen Antrag auf Vergütung der Energieabgaben zu stellen. Hierfür ist aber grundsätzlich auch erforderlich, dass Leistungen, die zwischen dieser Einrichtung (Antragsteller) und dem Sozialversicherungsträger erbracht und verrechnet werden - wie es auch sonst für Leistungen bzw. Verrechnungen innerhalb verschiedener Betriebe innerhalb eines Unternehmens vorgesehen ist (vgl. die folgende Rz 180), als steuerbar im Sinne des § 1 EnAbgVergG behandelt werden.

Bei Kostenersätzen anderer Sozialversicherungsträger liegen grundsätzlich und hinsichtlich der Zahlungen des Sozialversicherungsträgers für eigene Versicherte, insoweit sie - zB auf Grund der monatlichen Abrechnungen nach Verpflegstagsätzen - Leistungen für bestimmte Versicherte zugeordnet werden können, Entgelte vor, die bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes der jeweiligen Einrichtung des Sozialversicherungsträgers zum Ansatz gebracht werden müssen.

3.6 Vergütungsbetrag - Vorleistungen

In Rz 187 wird klargestellt, dass Umsätze, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Absatz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 1e und Art. 25 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht, Eingangsumsätze des Leistungsempfängers darstellen und von diesem als Vorleistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG zum Ansatz gebracht werden können.

Rz 187 lautet:

Für den Antragsteller abzugsfähige Vorleistungen liegen nur dann vor, wenn ein Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 UStG 1994 erbracht hat, bei denen der Antragsteller Leistungsempfänger war und die für sein Unternehmen bestimmt sind.

Umsätze, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Absatz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 1e und Art. 25 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht, stellen bei diesem Eingangsumsätze dar und können als Vorleistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG zum Ansatz gebracht werden.

3.7 Antragstellung - inhaltliche Erfordernisse

In Rz 247 wird die Information aufgenommen, dass bei einer Angabe von Heizöl leicht in Liter (statt in kg) für die Umrechnung von Liter auf kg davon ausgegangen werden kann, dass ein Liter Heizöl leicht 0,88 kg entspricht.

Rz 247 lautet:

Hinsichtlich einer Vergütung von Heizöl leicht, mittel und schwer ist es für die Berechnung der Selbstbehalte erforderlich, dass die verbrauchte Menge in kg angegeben wird.

Eine Rechnung, in der insoweit eine Angabe in Litern erfolgt ist, ist für die Energieabgabenvergütung ungeeignet und muss entsprechend geändert werden, zumal auch nach § 3 Mineralölsteuergesetz 1995 die Mineralölsteuer für Heizöl leicht, mittel und schwer nach Kilogramm bemessen wird. Bei der Umrechnung von Heizöl leicht von Liter auf kg kann davon ausgegangen werden, dass ein Liter Heizöl leicht 0,88 kg entspricht.

3.8 Ausschluss von der Vergütung

In Rz 260 erfolgt eine Anpassung iSd VwGH-Entscheidung vom 15.09.2016, 2013/15/0168 , zur Gegenrechnung von vergüteter Elektrizitätsabgabe nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz im Falle eines gleichzeitigen Anspruchs auf Elektrizitätsabgabebefreiung und die Aufnahme eines Verweises auf Rz 31.

Rz 260 lautet:

Soweit ein Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 3 ElAbgG, der Erdgasabgabe nach § 3 Abs. 2 ErdgasAbgG, der Kohleabgabe nach § 3 Abs. 2 KohleAbgG oder und der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird, besteht kein Anspruch auf kann eine Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz. nicht beantragt werden. Zur Vergütung von Elektrizitätsabgabe siehe auch Rz 31.

Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2017

Anmerkungen:
In EnAbgR eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte:

Energieabgabenvergütung, Energieabgaben, Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Nettoproduktionswert

Verweise:

EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011

Stichworte