Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Schlagworte: | Kraftfahrzeugsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer, widerrechtliche Verwendung |
Verweise: | MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer |
Im Rahmen der 1. laufenden Wartung werden insbesondere gesetzliche Änderungen im Kraftfahrgesetz 1967, wesentliche Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts und höchstgerichtliche Entscheidungen, sowie diverse Einzelerlässe und -aussagen in die MVSKR (Richtlinie des BMF vom 01.06.2014, BMF-010206/0048-VI/5/2014) eingearbeitet.
Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Die MVSKR idF des Wartungserlasses 2017 sind bei Außenprüfungen für vergangene Besteuerungszeiträume und auf offene Fälle anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den MVSKR Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.
1. Die Rz 2 (Definition des Anhängers) wird um Nachläufer und einen Hinweis zur Steuerpflicht ergänzt.
Anhänger (§ 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967)
2
Ein nicht unter den Begriff Kraftfahrzeug (in der Folge "KFZ") fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit KFZ auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem KFZ auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg. Gemäß § 1 Abs. 2 KfzStG 1992 gelten Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen als KFZ im Sinne dieses Gesetzes. Unter dem Begriff "Anhänger" sind auch Sattelanhänger und Nachläufer (BFG 28.06.2016, RV/5100146/2013 ) zu verstehen.
Eintragung in der Zulassungsbescheinigung (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse"):
- Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger):
- Klasse O1 (≤ 750 kg), O2 (> 750 kg bis 3.500 kg), O3 (> 3.500 kg bis 10.000 kg), O4 (> 10.000 kg)
- Klasse R1 bis R4: Land- und forstwirtschaftliche Anhänger
Bei diesen beiden Arten von Anhängern unterliegen grundsätzlich jeweils die Klassen O3/R3 und O4/R4 auf Grund des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Kraftfahrzeugsteuer. Bei ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben siehe Rz 85 ff.
- Klasse S1/S2: Gezogene auswechselbare land- und forstwirtschaftliche Maschinen
Mögliche Bezeichnungen in der Zulassungsbescheinigung sind zum Beispiel Anhänger, Anhängewagen, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger, Starrdeichselanhänger, Sonderanhänger, Omnibusanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschine, Tankanhänger, Satteltankanhänger, Einachs-/Zentralanhänger, Omnibusanhänger, Wohnwagenanhänger.
2. Die Rz 9 und 10 werden an die geänderte Einteilung der Kraftfahrzeuge im KFG 1967 angepasst.
Krafträder (§ 2 Abs. 1 Z 4 KFG 1967)
9
Ein KFZ mit zwei Rädern oder ein KFZ mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad. In der Zulassungsbescheinigung werden diese in der Klasse L "Krafträder" zusammengefasst.
Die Obergruppe Krafträder umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind.
Einteilung vor der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017 , dh. bis 13. Jänner 2017:
- Klasse L1e: Zweirädrige Kleinkrafträder bzw. Motorfahrräder
- Klasse L2e: Dreirädrige Kleinkrafträder
Die Klassen L1e und L2e sind in der Regel von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Hubraum weniger als 100 cm³ ausmacht (siehe Rz 83).
- Klasse L3e: Motorräder (Kleinmotorräder, Leichtmotorräder, "schwere" Motorräder)
- Klasse L4e: Motorräder mit Beiwagen
- Klasse L5e: Motordreiräder (siehe Rz 145)
- Klasse L6e: Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- Klasse L7e: Vierrädrige KFZ im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG , ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1
Hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung von vierrädrigen KFZ der Klassen L6e und L7e siehe Rz 152.
Einteilung ab der 34. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 9/2017 , dh. ab 14. Jänner 2017:
- Klasse L1e: Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug
- Klasse L2e: Dreirädriges Kleinkraftrad
Krafträder der Klassen L1e und L2e sind in der Regel von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihr Hubraum unter 100 cm³ beträgt (siehe Rz 83).
- Klasse L3e: Zweirädriges Kraftrad
- Klasse L4e: Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen
- Klasse L5e: Dreirädriges Kraftfahrzeug
Kraftwagen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KFG 1967)
10
Ein mehrspuriges KFZ mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, zählen als ein Rad.
Diese umfassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind.
- Klasse M: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern
- Klasse N: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern
- Klasse L6e: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
- Klasse L7e: schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung von vierrädrigen KFZ der Klassen L6e und L7e siehe Rz 152.
- Zugmaschinen
- Motorkarren
- Sonstige Kraftwagen
3. Eine neue Rz 10a mit der Definition "Lastkraftwagen" wird eingefügt.
Lastkraftwagen
10a
Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge.
Die Obergruppe Lastkraftwagen (KFZ zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern, Klasse N) umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind.
- Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
Lastkraftwagen der Klasse N1 unterliegen auf Grund des Gewichtes der motorbezogenen Versicherungssteuer.
- Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg
- Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg
Lastkraftwagen der Klassen N2 und N3 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer.
4. Die Rz 35 wird angepasst; die Rz 35a und 35b werden neu eingefügt, um die kürzlich erfolgte Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 und die damit im Zusammenhang stehende höchstgerichtliche Judikatur (VwGH, VfGH) zu berücksichtigen.
35
Hat das oder begründet ein im Ausland zugelassenes KFZ seinen dauernden Standort in Österreich, ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach ab der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig (siehe Rz 35a, 35b und 36). Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Die Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen ( § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014). Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem KFZ die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes KFZ, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt. Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern solange an, als der dauernde Standort eines KFZ im Inland ist; längere Fahrten ins Ausland unterbrechen die Steuerpflicht nicht.
Beispiel:
Der Hauptwohnsitz von M befindet sich unstrittig seit 2015 in Österreich; er verwendet seit 2015 ein in Deutschland auf ihn zugelassenes KFZ in Österreich. M ist bereits in Pension und verbringt mehrere Monate pro Jahr mit seinem KFZ in Frankreich oder Italien bei Verwandten. Der dauernde Standort des KFZ wird dadurch nicht verändert, weshalb durchgehend seit 2015 Kraftfahrzeugsteuerpflicht (widerrechtliche Verwendung) besteht. Eine (auch längere) Verwendung im Ausland unterbricht die Steuerpflicht nicht.
35a
Rechtslage bis 23. April 2014:
Der VwGH hat entschieden, dass die Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221 ). Diese Rechtsansicht wurde durch das Erkenntnis VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031 , bestätigt. Mit BGBl. I Nr. 26/2014 , kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 23. April 2014, wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht . Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 war diese klarstellende Gesetzesänderung rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft getreten.
Der VfGH hat § 135 Abs. 27 KFG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 2.12.2014, G 72/2014 -11). § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 ist somit erst am 24. April 2014 (mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (Verbringung ins Ausland unterbricht die Monatsfrist) ist für Tatbestandsverwirklichungen bis einschließlich 23. April 2014 anzuwenden.
35b
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab 24. April 2014 geltenden Fassung (keine Unterbrechung der Monatsfrist) ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen KFZ mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland erstmalig nach dem 23. April 2014 in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden.
Erfolgte die erstmalige Einbringung des KFZ vor dem 24. April 2014, gilt Folgendes:
Für die Beurteilung des dauernden Standortes ist das Erkenntnis des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221 , zu beachten, wonach die Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.
Für diese Zeiträume ist somit kein dauernder Standort im Inland anzunehmen, wenn (solange) ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23. April 2014) aufgrund einer (all)monatlichen Auslandsverbringung unterbrochen wurde. Wird solcherart vom Verwender eine Fristunterbrechung behauptet, trifft den Verwender die Beweislast dafür. Der Verwender hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde (die Monatsfrist somit unterbrochen wurde). Wird sachverhaltsmäßig festgestellt, dass die Monatsfrist nicht durchgängig (in jedem Monat) unterbrochen wurde, ist ab dem erstmaligen Überschreiten der Monatsfrist von einem dauernden Standort im Inland auszugehen. Jedenfalls ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der durch BGBl. I Nr. 26/2014 geänderten Fassung zu beachten, wonach die Monatsfrist ex lege (ab 24. April 2014) nicht unterbrochen wird.
Wurde auf Grundlage der früher gegenteilig vertretenen Rechtsauffassung ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid erlassen, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und ist zweifelsfrei erwiesen, dass das KFZ monatlich ins Ausland verbracht wurde, kann sich ein späterer Beginn der Kraftfahrzeugsteuerpflicht ergeben.
Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der maßgebliche Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendervierteljahr. Werden in einem Bescheid mehrere Abgaben ( § 201 Abs. 4 BAO ) zusammengefasst festgesetzt und betrifft dieser Bescheid Kalendervierteljahre vor und nach dem 24. April 2014, ist je nach Verfahrenslage vorzugehen:
a) Anhängiges Rechtsmittel:
Es sind in der Beschwerdevorentscheidung die zutreffenden Besteuerungszeiträume ab Eintreten der Kraftfahrzeugsteuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 anzuführen.
Beispiel:
Für ein KFZ mit ausländischem Kennzeichen, welches in Österreich von 2013 bis 2015 seinen dauernden Standort hatte, wurde die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 nach der Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 vor dem VwGH-Erkenntnis 2011/16/0221 mit Bescheid vorgeschrieben.
Dem VwGH-Erkenntnis folgend, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt und nachgewiesen, dass seit der erstmaligen Einbringung des KFZ ins Inland bis zum 24. April 2014 einmal im Monat das KFZ ins Ausland bewegt wurde. Bis zu diesem Datum wurde somit kein dauernder Standort in Österreich begründet.
Ab der erstmaligen Einbringung des KFZ ins Inland (unter der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt der dauernde Standort im Inland gegeben ist) nach dem 23. April 2014 beginnt die einmonatige Frist für die Zulassung zu laufen. Wird innerhalb eines Monats das KFZ nicht im Inland zugelassen, wird ab Ablauf der einmonatigen Frist der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt.
Hat sich somit das KFZ am 24. April 2014 in Österreich befunden, beginnt ab diesem Tag die Frist für die Zulassung zu laufen. Da das Ende der Frist auf einen Samstag (24. Mai 2014) fällt, ist als Ende der Frist der nächste Werktag (26. Mai 2014) anzusehen ( § 33 Abs. 2 AVG ). Mit Ablauf dieses Tages ist daher der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ist der ursprüngliche Bescheid insoweit abzuändern, dass für Zeiträume vor dem 2. Quartal 2014 - also bis einschließlich Jänner bis März 2014 - der Beschwerde stattzugeben ist. Für das 2. Quartal 2014 und die darauffolgenden Quartale bis zur tatsächlichen Zulassung im Inland oder Verlegung des dauernden Standortes des KFZ ins Ausland ist der ursprüngliche Bescheid insofern zu ändern, als die Kraftfahrzeugsteuer im 2. Quartal 2014 für die Monate Mai und Juni vorzuschreiben ist; in den darauffolgenden Quartalen besteht die Steuerpflicht durchgehend.
b) BFG Erkenntnis liegt vor:
Wird ein zusammengefasster Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der Kalendervierteljahre vor und nach dem 24. April 2014 umfasst, vom BFG aufgehoben, weil nach der bis zum einschließlich 23. April 2014 geltenden Rechtslage die Monatsfrist unterbrochen wurde und demnach die Steuerpflicht in den Zeiträumen vor dem 24. April 2014 nicht entstanden ist, kann für danach liegende Besteuerungszeiträume die Kraftfahrzeugsteuer wieder vorgeschrieben werden.
Beispiel:
Das Beispiel in Punkt a) wird dahingehend abgeändert, dass die eingebrachte Beschwerde vom BFG bereits behandelt und der Kraftfahrzeugsteuerbescheid über den Zeitraum 2013 bis 2015 aufgehoben wurde.
Hat sich das KFZ am 24. April 2014 in Österreich befunden, ist ein neuer Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Quartal (April bis Juni 2014) und die darauffolgenden Quartale der widerrechtlichen Verwendung zu erlassen. Der Bescheid für das 2. Quartal umfasst die Kraftfahrzeugsteuer für Mai und Juni 2014.
5. Die Rz 36 wird zur Klarstellung neu formuliert.
2.1.2.2. Standortvermutung
36
§ 40 Abs. 1 KFG 1967 (Antrag auf Zulassung) regelt, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt; bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG 1967 normiert
Für KFZ mit ausländischer Zulassung normiert § 82 Abs. 8 KFG 1967 für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichenden dauernden Standort im Inland in Form einer gesetzlichen Vermutung (Standortvermutung): Wenn ein KFZ von einer natürlichen Person mit einem Hauptwohnsitz oder juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet wird, hat dieses KFZ seinen vermuteten dauernden Standort im Inland und es besteht Zulassungspflicht.
Entsprechend der dieser Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist somit entscheidend, wer das im Ausland zugelassene KFZ im Inland verwendet:
Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel (siehe Rz 34), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel (siehe Rz 35) zum Tragen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0378).
6. In den Rz 38, 39 und 42 wird ein Begriff vereinheitlicht.
38
Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (VwGH 21.05.1996, 95/11/0256); bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse Lebensbeziehungen (vgl. VwGH 16.05.1974, 0946/73).
39
Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (§ 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991). Als weitere Umstände kommen etwa die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen interessen in Frage. Es ist dabei nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (BFG 13.1.2016, RV/4100308/2013 ).
Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister kommt zwar eine Indizwirkung zu, diese besagt aber lediglich, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde.
42
Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zB Erntehelfer, Gastronomiesaisonniers) gilt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen interessen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz. Bei Gastarbeitern, die zB alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen der Tätigkeitsort als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen interessen und damit als dauernder Standort.
7. Die neue Rz 46a enthält Aussagen aus den Salzburger Steuerdialogen (Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer) 2014 und 2015.
46a
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276 ; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007 ; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288 ).
Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedenfalls, dass
- die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung hat und
- die Frage der betrieblichen (beruflichen) oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Kraftfahrzeug betriebliche (berufliche) oder private Kilometer gefahren werden, - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend ist.
8. In Rz 50 wird der Fall eines überzähligen Anhängers ohne Zugfahrzeug eines Steuerschuldners aufgenommen.
50
Als nicht zu besteuernde überzählige Anhänger kommen nur steuerbare Anhänger bzw. Sattelanhänger in Betracht, die rein rechnerisch nicht zum selben Zeitpunkt von Zugfahrzeugen desselben Steuerschuldners gezogen werden können, weil eine Ungleichgewicht Differenz zwischen der Anzahl der Anhänger und der Anzahl der Zugfahrzeuge besteht. Anhänger, die von einem KFZ eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus der Berechnung auszuscheiden.
Der Steuerschuldner muss mindestens ein steuerbares ziehendes KFZ und zwei steuerbare Anhänger haben, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat einen Spezialanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 30 Tonnen für sein Unternehmen. Er hat kein entsprechendes Zugfahrzeug; wenn er den Anhänger verwendet, mietet er ein entsprechendes Zugfahrzeug an. Der Anhänger ist nicht als überzähliger Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
9. Es wird eine Rz 58a aufgenommen, die die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen bei Eintragung einer Verwendungsbestimmung regelt.
58a
Bei folgenden Verwendungsbestimmungen gemäß § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung in Verbindung mit Anlage 4 der Verordnung, die für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer von Relevanz sein können, wird auf die ausschließliche Verwendung eines KFZ für den jeweiligen Zweck abgestellt:
Kennziffer | Bestimmt zur Verwendung | |
25 | im Rahmen des Taxigewerbes | |
29 | für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes | |
62 | für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz , BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst | |
74 | im Bereich der Bergrettung |
Bei bestimmten Verwendungsbestimmungen wird auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung abgestellt:
Kennziffer | Bestimmt zur Verwendung | |
63 | für die Feuerwehr | |
64 | für den privaten Rettungsdienst |
Nach Ansicht des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ist unter "vorwiegender Verwendung" eine Verwendung von mehr als 50% für den jeweiligen Zweck zu verstehen. Demgegenüber ist für die Inanspruchnahme einer Befreiung gemäß § 3 KfzStG 1992 eine ausschließliche oder vorwiegende (= mehr als 80%, siehe Rz 58) Nutzung für den bestimmten Zweck erforderlich.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann für die jeweilige Befreiungsbestimmung (Feuerwehr, Rettungsdienst) die Kennziffer 63 oder 64 (siehe Rz 67) als Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen herangezogen werden.
Bestehen allerdings begründete Zweifel, dass ein KFZ mit einer entsprechenden Eintragung tatsächlich die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, steht die Verwaltungsvereinfachungsmaßnahme (Heranziehung der Verwendungsbestimmung als Nachweis für Befreiung) einer Prüfung und gegebenenfalls Versagung der Befreiung durch die jeweils vollziehende Behörde oder beliehene Unternehmen (zB Finanzamt, Zulassungsstelle) nicht entgegen.
Beispiel:
Für einen Sportwagen (zwei Sitzplätze, kaum Möglichkeit Gepäck zu transportieren) wird die Befreiung für Gästewägen beansprucht und die Befreiungsvoraussetzungen durch den Eintrag der Kennziffer 29 nachgewiesen. Auf Grund der Beschaffenheit des KFZ wird eine Prüfung der tatsächlichen Verwendung veranlasst. Ergibt diese Prüfung, dass das KFZ nicht ausschließlich oder vorwiegend als Gästewagen verwendet wird (bzw. werden kann), ist die Befreiung nicht zu gewähren
10. In Rz 66 und 67 werden KFZ für Rettungshunde und die damit in Zusammenhang stehende Verwendungsbestimmung ergänzt.
66
Für den Rettungsdienst bestimmte KFZ sind im Rettungswesen eingesetzte KFZ.
Unter den Begriff des "Rettungswesen" fallen folgende Tätigkeiten:
- die Beförderung verunglückter Personen,
- die Beförderung von Rettungsmannschaften und Bergungsgeräten zum Einsatz sowie bei der Abhaltung von Rettungsübungen (VwGH 01.10.1962, 0880/60),
- die Bereitstellung von Mannschaften, Geräten und ärztlichen Instrumenten für die Leistung der ersten Hilfe an Orten gesteigerter Unfallgefahr (zB Skipisten).
KFZ des Bergrettungsdienstes und KFZ, mit denen Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes (siehe zB § 5b Burgenländisches Rettungsgesetz 1995 ) erfüllt werden (zB die Suche mit Rettungshunden), können fallen unter grundsätzlich unter die Steuerbefreiung fallen.
Folgende Kriterien können für die Beurteilung der ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung eines KFZ für den Rettungsdienst herangezogen werden:
- Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung (siehe Rz 67) und Zulassung auf einen Rettungsdienst (siehe Rz 69)
- Bewilligungsbescheid für ein "fixes" Blaulicht (siehe Rz 70)
- Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung (zB Fahrtenbuch)
Beispiel:
Ist ein KFZ (zB PKW), welches ausschließlich zum Sammeltransport von Patienten (für Untersuchungen und Kontrollen, meist aus entlegenen Gebieten zu Schwerpunktkrankenhäusern und zurück) dient, von der Befreiung umfasst?
Ist das KFZ als Krankenwagen zugelassen, ist es befreit. Andernfalls kann die Verwendung für einen Rettungsdienst auf Grund einer eingetragenen Verwendungsbestimmung und Zulassung auf eine in Rz 69 angeführte Rettungsorganisation nachgewiesen werden.
67
Für die Zuerkennung der Steuerfreiheit kann die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung herangezogen werden (beachte Rz 58a).
In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung:
- 62: zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt
- 63: ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt
- 64: ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt
- 74: zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
Die Verwendungsbestimmung 60 ("ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt") ist allerdings nicht als Nachweis der Verwendung für den begünstigten Zweck heranzuziehen, weil diese Verwendungsbestimmung nicht nur für KFZ eingetragen werden kann, die für Rettungsdienste verwendet werden.
11. Eine Rz 72a betreffend die im KFG 1967 neu eingeführte steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Erteilung von Probefahrtkennzeichen wird aufgenommen.
72a
Probefahrtkennzeichen dürfen gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 nur für die in dieser Bestimmung genannten Fahrten verwendet werden. Jene Tätigkeiten, für die ein Probefahrtkennzeichen beantragt werden kann, sind in § 45 Abs. 3 Z 1 KFG 1967 geregelt. Dieser lautet:
"1. der Antragsteller
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder
1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,"
Mit BGBl. I Nr. 40/2016 wurde bei den Erteilungsvoraussetzungen für Probefahrtkennzeichen in § 45 Abs. 3 Z 4 KFG 1967 die Wortfolge "und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen" eingefügt. Aufgrund einer derartigen Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde darf das Finanzamt mitteilen,
Aufgrund einer derartigen Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde darf das Finanzamt mitteilen,
- welchen Zeitraum die letzte Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung betrifft
- dass in der letzten eingelangten Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung betriebliche Einkünfte erklärt worden sind bzw. - wenn das der aktuellere Informationsstand ist - dass in der letzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung betriebliche Einkünfte veranlagt worden sind
- welchen ÖNACE-Code der Abgabepflichtige in seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung erklärt hat.
12. Die Rz 74 wird angepasst; die Rz 74a und 74b werden neu eingefügt, um Aussagen des Salzburger Steuerdialogs 2014 und Einzelaussagen betreffend Probefahrtkennzeichen aufzunehmen.
74
Die Befreiung in § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 stellt nur darauf ab, dass KFZ mit Probe- oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden. Die Abgabenbehörde darf daher auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen unrechtmäßig erteilt wurde, die Steuerbefreiung nicht versagen, sofern tatsächlich Probe- oder Überstellungsfahrten im kraftfahrrechtlichen Sinn durchgeführt werden.
Wird das Gewerbe ( § 45 Abs. 3 KFG 1967 ), auf Grund dessen Ausübung der Antragsteller das Probefahrtkennzeichen bewilligt bekommen hat, ruhend gestellt, aufgegeben oder wird die Gewerbeberechtigung entzogen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Probefahrtbewilligung nicht mehr gegeben.
Wird einer Finanzbehörde dieser Umstand bekannt und übt die Person kein anderes Gewerbe im Sinne des § 45 Abs. 3 KFG 1967 aus, kann die zuständige Kraftfahrbehörde davon in Kenntnis gesetzt werden.
Werden über die Vorgaben des § 45 KFG 1967 hinausgehend Fahrten mit Probe- oder Überstellungsfahrtkennzeichen durchgeführt (zB Urlaubsfahrt), fehlt für die betroffenen KFZ die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und es liegt eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 vor. Eine widerrechtliche Verwendung liegt jedenfalls vor, wenn ein KFZ mit Probefahrtkennzeichen verwendet wird, die Probefahrtbewilligung aber abgelaufen ist oder aufgehoben wurde.
74a
Die Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 für Probefahrten steht nicht zu, wenn der Nachweis über die Verwendung ( § 45 Abs. 6 KFG 1967 ) nicht geführt wird bzw. Eintragungen nicht vorgenommen werden oder die Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nicht beigebracht werden können.
Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sind gemäß § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Da die Steuerbefreiung für KFZ, die mit Probefahrtkennzeichen benützt werden ( § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 ), unter anderem nur dann greift, wenn der entsprechende Nachweis gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 geführt wird, ist dieser Nachweis für die Abgabenerhebung von Bedeutung; es kommt daher die abgabenrechtliche siebenjährige Aufbewahrungsfrist zum Tragen. Kraftfahrrechtliche Fristen, wie beispielsweise die dreijährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 , sind für steuerliche Zwecke nicht maßgeblich.
74b
Wird ein Probefahrtkennzeichen innerhalb desselben Besteuerungszeitraumes von mehreren Verwendern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benutzt, ohne dass Probefahrten durchgeführt werden (widerrechtliche Verwendung siehe Rz 74), ist die Kraftfahrzeugsteuer jedem Verwender - auch für denselben Zeitraum - vorzuschreiben.
13. In Rz 79 wird eine Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes aufgenommen.
79
Unter Taxigewerbe fällt die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit KFZ betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe). Es umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (zB Schülertransport).
14. In Rz 80 wird eine Änderung bei den Verwendungsbestimmungen (gemeinsame Eintragung Z 25 und 29) eingearbeitet.
80
Für die Zuerkennung der Steuerfreiheit kann die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung herangezogen werden (siehe aber Rz 58a).
In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung: In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung für die Befreiung:
- 25: Taxigewerbe
- 29: Ausflugs-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbe
Es ist auch D der Eintrag beider Verwendungsbestimmungen der Verwendungsbestimmung 25 oder 29 25 und 29 für sich alleine genommen möglich. ist ein taugliches Mittel, die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung im Mietwagen- oder Taxigewerbe nachzuweisen. In früheren Zulassungsbescheinigungen kann die Verwendungsbestimmung "21: zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt" eingetragen sein. Diese kann ebenfalls als Kriterium für die Inanspruchnahme der Befreiung herangezogen werden.
Wenn andere Kennziffern als 25 oder 29 zusätzlich eingetragen werden, kann von einer ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung nicht mehr gesprochen werden und die Befreiung kann nicht in Anspruch genommen werden.
15. Die Rz 82 sowie die neue Rz 150a enthalten nähere Ausführungen zu wasserstoffbetriebenen KFZ.
2.2.7. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge
82
Die Befreiung bezieht sich nur auf KFZ mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb (zB Akkumulatoren-KFZ). Die Voraussetzung für die Befreiungsbestimmung ist der "ausschließlich elektrische" Antrieb, dh. der Antrieb des KFZ erfolgt durch einen Elektromotor, der ausschließlich aus einer Batterie gespeist wird. Es sind nur KFZ mit dem Eintrag "Elektro" in der Zulassungsbescheinigung (Feld P3 "Antriebsart") befreit.
Nicht umfasst sind hingegen KFZ, die von einem Elektromotor und einem Verbrennungsmotor angetrieben werden (Eintrag in Zulassungsbescheinigung zB "Hybr. Benzin/E", "Hybr. Diesel/E"). Dies gilt unabhängig von der "Art" des Hybridfahrzeuges - also zB Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sog. Range Extender) usw. -, sondern knüpft lediglich an das Vorhandensein zweier unabhängiger Motoren im KFZ an (betreffend Steuerberechnung für Elektro-Hybrid-KFZ siehe Rz 150).
KFZ mit Wasserstoffverbrennungsmotor oder Brennstoffzellenantrieb sind nicht von der Befreiungsbestimmung umfasst, da ein Kraftstoff (Wasserstoff) zugeführt werden muss (betreffend Steuerberechnung für KFZ, die mit Wasserstoff betrieben werden, siehe Rz 150a). Dies gilt auch für KFZ, bei denen ein Elektromotor durch Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird.
2.5.5.3. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge
150a
Bei KFZ, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden:
- Wasserstoffverbrennungsmotor:
Hierbei wird ein konventioneller Verbrennungsmotor durch Wasserstoff anstelle durch Benzin oder Diesel betrieben. Es handelt sich somit um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG (VersStG), dessen Leistung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen ist.
- Brennstoffzelle:
Bei einem Brennstoffzellenantrieb handelt es sich nicht um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (VersStG), da es nicht zu einer Umwandlung in thermische Energie kommt; es lässt sich daher keine Bemessungsgrundlage ermitteln. Die Regelungen über die Mindeststeuer ( § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 bzw. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG ) und der Ersatzbemessungsgrundlage ( § 5 Abs. 2 KfzStG 1992 bzw. § 5 Abs. 5 VersStG ), beziehen sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor und können ebenso nicht angewendet werden. Demnach unterliegen KFZ, die mit einer Brennstoffzelle angetrieben werden, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Dies gilt auch für Hybrid-Varianten von KFZ, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird.
16. Eine Rz 84a betreffend Abmeldung innerhalb des Hinterlegungszeitraumes wird eingefügt.
84a
Werden für ein KFZ die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln hinterlegt und wird das KFZ innerhalb des Mindest-Hinterlegungszeitraumes (10 bzw. 45 Tage, siehe Rz 84) abgemeldet oder erlischt die Zulassung aus sonstigem Grund, ist eine Voraussetzung (Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafeln für einen bestimmten Zeitraum) für die Befreiungsbestimmung nicht erfüllt und die Befreiung kann nicht in Anspruch genommen werden. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abmeldung erfolgt (zB Verkauf, Stilllegung) oder ob daraufhin eine neuerliche Zulassung erfolgt oder nicht.
17. In Rz 94 wird eine Klarstellung zur Zulassung auf mehrere körperbehinderte Menschen aufgenommen. Zudem wurde die Rz 98a neu eingefügt.
2.2.13.1. Zulassungsbesitzer
94
Das KFZ muss ausschließlich auf einen oder mehrere Behinderte zum Verkehr zugelassen sein. Ist das KFZ auch auf eine nicht behinderte Person zugelassen, ist eine Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht erfüllt.
Wird ein KFZ auf mehrere Personen zugelassen (siehe Rz 97), muss jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c VersStG nachweisen. Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn jeder Zulassungsbesitzer die Voraussetzungen erfüllt.
Beispiele:
1. Ein KFZ ist auf ein Ehepaar zugelassen: Sind beide Ehepartner körperbehindert, steht die Befreiung zu; ist nur ein Ehepartner körperbehindert, steht die Befreiung nicht zu.
2. Die Fahrzeuge eines Sportfördervereins für Behindertenskilauf sind auf den Verein und nicht auf eine behinderte Person zugelassen. Die Befreiung kann nicht angewendet werden.
98a
Durch den Nachweis der Körperbehinderung weist der Mensch mit Behinderung nach, dass er ein bestimmtes Kraftfahrzeug wegen seiner Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muss. Deshalb ist der Nachweis unter Umständen neuerlich zu erbringen (siehe Rz 116 ff).
18. In den Rz 99 und 101 wird Bundessozialamt in Sozialministeriumservice umbenannt. In der Rz 100 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.
Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960
99
Ab 1. Jänner 2014 ausgestellte Ausweise:
Inhabern eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt Sozialministeriumservice) ein Parkausweis auszufolgen. Dieser Ausweis dient dem Behindertenpassinhaber einerseits als Nachweis, dass er die in § 29b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960 genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, andererseits dient er als Nachweis der Körperbehinderung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogenen Versicherungssteuer.
Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, geregelt.
100
Von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellte Ausweise:
Ab 1. Jänner 2001 wurde mit Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen, Gehbehindertenausweisverordnung) festgelegt, wie der Ausweis mit 1. Jänner 2001 auszusehen hatte. Die Ausstellung erfolgte auf Grund der Feststellung der dauernden starken Gehbehinderung durch die ausstellende Behörde . Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass durch die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Diese Ausweise bleiben weiterhin gültig und dienen weiterhin als Nachweis.
101
Bis zum 31. Dezember 2000 ausgestellte Ausweise:
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 hatte die Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Die dauernde starke Gehbehinderung wurde mit ärztlichem Gutachten des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen (Bundessozialamt) der Bezirksverwaltungsbehörde (polizeiamtsärztliches Gutachten) festgestellt.
Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgegeben wurden, bleiben bis 31. Dezember 2015 gültig und sind bis dahin als Nachweis anzuerkennen. Danach muss ein neuer Ausweis beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice Bundessozialamt) beantragt werden.
19. In Rz 102 werden die Änderungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen eingefügt.
Eintragung Behindertenpass
102
Aufgrund einer der folgenden Eintragungen gemäß § 42 Bundesbehindertengesetz im Behindertenpass (gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz) ist die Steuerbefreiung zu gewähren:
- Behindertenpass ausgestellt bis 31. Dezember 2013: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit
- Behindertenpass ausgestellt ab 1. Jänner 2014: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
- Piktogramm:
20. In der neu eingefügten Rz 105a erfolgt eine Klarstellung zu Feststellungsbescheiden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
105a
Ein vom Sozialministeriumservice erlassener Feststellungsbescheid gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz kann nicht als Nachweis der Körperbehinderung herangezogen werden (BFG 22.08.2016, RV/7106342/2015 ).
21. In Rz 106 wird die Anwendbarkeit bestimmter Nachweise für die Körperbehinderung zeitlich begrenzt.
Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes
106
Durch das Gutachten eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes konnte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung festgestellt und nachgewiesen werden. Diese Möglichkeit des Nachweises wurde mit 31. Dezember 2004 gestrichen. Ein Nachweis der Körperbehinderung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer mit einer solchen Feststellung, die vor dem 1. Jänner 2005 getroffen wurde, ist für neu auf den Körperbehinderten zugelassene KFZ noch bis 31. Dezember 2018 möglich. Wurde die Befreiungsbestimmung vor dem 1. Jänner 2019 gewährt, ist kein neuerlicher Nachweis über die Körperbehinderung zu erbringen, solange keine Verpflichtung für die Einreichung einer neuen Abgabenerklärung Kr 21 besteht (siehe Rz 115 und 203).
22. In Rz 107 werden EU-Parkausweise ergänzt.
EU-Behindertenausweis und EU-Parkausweis
107
Da jeder Behinderte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz und damit auch einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beantragen kann, können ausländische Behindertenausweise oder Parkausweise nicht als Nachweis der Körperbehinderung herangezogen werden. Eine Anerkennungsverpflichtung von EU-ausländischen Behindertenausweisen oder Parkausweisen in Österreich ist nicht gegeben.
23. In Rz 113, 114, 115 und 200 werden einige Aussagen zur Abgabenerklärung Kr 21 und zur nachträglichen Beibringung des Nachweises der Körperbehinderung ergänzt. Außerdem wird die Toleranzfrist von 7 auf 14 Tage ausgedehnt.
2.2.13.4. Anzeige
113
Voraussetzung für die Befreiung ist die Einreichung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung Kr 21 im Original ("Papiererklärung") an das zuständige Finanzamt (siehe Rz 166 ff). Der Steuerpflichtige erklärt damit, dass ein bestimmtes KFZ von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein soll. Geringfügige Zeitdifferenzen (maximal 7 14Tage) zwischen Zulassung eines KFZ und Überreichung der Abgabenerklärung sind unbeachtlich.
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Einreichung der Abgabenerklärung (materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal); dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird (siehe Rz 114).
Wird die Abgabenerklärung im Postweg überreicht, ist der grundsätzlich durch den Poststempel nachweisbare Tag der Postaufgabe maßgebend.
114
Wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nach Einreichung der Abgabenerklärung beigebracht, steht die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung zu.
Die nachträgliche Beibringung ist in folgenden Fällen möglich:
- Das Nachweisdokument ist bereits vorhanden, wird aber nicht mit der Abgabenerklärung, sondern nachträglich vorgelegt.
- Der Antrag auf Ausstellung eines Nachweisdokumentes wurde bei Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21) bereits gestellt, allerdings hat die zuständige Behörde (Sozialministeriumservice) noch nicht darüber entschieden. Wird der Antrag positiv erledigt und das Nachweisdokument "nachträglich" beigebracht, steht die Befreiung mit Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 zu.
- Wurde der Antrag auf Ausstellung eines Nachweisdokumentes bei Überreichung der Abgabenerklärung (Kr 21) bereits gestellt und wird dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgewiesen, kann diese Entscheidung mit Rechtsmittel bekämpft werden. Diese Beschwerde hat gemäß § 13 iVm § 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde stattgegeben und das Nachweisdokument nachträglich beigebracht, steht die Befreiung ab Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 zu.
115
Bei Wechsel eines KFZ müssen die Befreiungsvoraussetzungen erneut nachgewiesen werden (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Körperbehinderung). Bei Erwerb eines neuen KFZ und Abgabe des bisherigen KFZ sind beide KFZ steuerbefreit, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als 1 Monat dauert.
Wird ein KFZ, dessen Zulassungsbesitzer die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt hat, durch ein anderes KFZ ersetzt, ist die Befreiung ohne Unterbrechung zu gewähren, wenn das neu einzureichende Kr 21 nachträglich, aber innerhalb eines Monats ab Zulassung des anderen KFZ beim Versicherer eingereicht wird.
Wird lediglich ein anderes Kennzeichen beantragt und eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt, ist ein neuer Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nicht nötig, da weder ein Wechsel des KFZ noch des Halters Zulassungsbesitzers vorgenommen wird.
200
Bei Überreichung der Abgabenerklärung ohne Nachweis der Körperbehinderung wird die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Nachweises der Körperbehinderung rückwirkend ab Überreichung der Abgabenerklärung wirksam.
Wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nach Einreichung der Abgabenerklärung beigebracht, steht die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung zu (siehe Rz 114).
Ein Antrag auf Rückerstattung für Zeiträume vor Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 ist abzuweisen.
24. In den Rz 116 und 118 werden Klarstellungen zu mehreren KFZ und KFZ unter Wechselkennzeichen im Zusammenhang mit der Befreiung für Körperbehinderte aufgenommen.
2.2.13.5. Mehrere KFZ, Wechselkennzeichen
116
Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung nur für ein KFZ. Sind auf einen Körperbehinderten mehrere KFZ zugelassen (ohne Wechselkennzeichen), kann der Körperbehinderte entscheiden, welches der vorwiegend verwendeten KFZ steuerbefreit sein soll.
Bei Erwerb eines neuen KFZ und Abgabe des bisherigen KFZ sind beide KFZ steuerbefreit, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als 1 Monat dauert.
Soll die Befreiung für ein anderes Kraftfahrzeug gelten, bleibt aber das bisher befreite Kraftfahrzeug weiterhin auf den Menschen mit Behinderung zugelassen, muss dies dem Finanzamt (oder dem Versicherungsunternehmen) mitgeteilt werden. Es sind die Voraussetzungen für die Befreiung neuerlich zu prüfen, daher ist die Abgabenerklärung Kr 21 erneut vorzulegen. Ab Vorlage des neuen Kr 21 ist das neu ausgewählte Kraftfahrzeug steuerbefreit.
118
Wird ein unter einem Wechselkennzeichen verwendetes KFZ abgemeldet, müssen die Befreiungsvoraussetzungen für das verbliebene KFZ nicht neuerlich nachgewiesen werden, weil weder ein Wechsel des Fahrzeugs noch des Versicherers vorgenommen wird.
Wird hingegen ein KFZ abgemeldet und ein neues unter dem selben demselben Wechselkennzeichen angemeldet, müssen die Voraussetzungen für die Befreiung (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Körperbehinderung) erneut vorgelegt werden.
Wird zu einem bereits zugelassenen KFZ ein weiteres KFZ "hinzugemeldet" (Wechselkennzeichen), sind neuerlich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, bezogen auf das neue KFZ, vorzulegen (neue Abgabenerklärung Kr 21, Nachweis über die Körperbehinderung).
25. In den neuen Rz 122a und 122b sowie in Rz 123 und 124 werden Aussagen zur Behandlung verschiedener Sachverhalte bei Wechselkennzeichen aufgenommen, beispielsweise Zulassung LKW und PKW, oder Berechnung der 20%-Erhöhung bei KFZ ohne Katalysator.
122a
Werden zwei oder mehrere KFZ mit jeweils einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen unter einem Wechselkennzeichen zugelassen und unterliegt eines dieser KFZ dem Höchststeuersatz gemäß § 6 Abs. 3 lit. b VersStG , ist dieser Höchststeuersatz bei der Prüfung, welches KFZ der Besteuerung unterliegt, miteinzubeziehen.
Beispiel:
Ein PKW mit 140 kW und ein "Dodge Ram" mit 283 kW, zugelassen als Lastkraftwagen N1, werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer für den PKW beträgt 76,62 Euro, die entsprechende Steuer für den "Dodge Ram" beträgt 72 Euro (Höchststeuersatz). Der höhere Steuerbetrag von 76,62 Euro ist heranzuziehen.
122b
Unterliegen KFZ der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer um 20% (siehe Rz 147 ff) und werden diese mit KFZ, für die die Erhöhung nicht zur Anwendung kommt, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist für die Ermittlung des höchsten Steuersatzes die Erhöhung um 20% bei den betreffenden KFZ zu berücksichtigen. Die Erhöhung um 20% bezieht sich aber nur auf jene KFZ, die die Voraussetzung erfüllen, und ist nicht auf andere unter einem Wechselkennzeichen zugelassene KFZ zu übertragen.
Beispiel:
Ein Oldtimer-KFZ mit 70 kW (erstmalige Zulassung im Inland vor dem 1. Jänner 1987, kein Katalysator) und ein neuwertiger PKW mit 100 kW werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Die motorbezogene Versicherungssteuer für den Oldtimer beträgt 41,66 Euro pro Monat (34,72 plus Erhöhung um 20%). Die Steuer für den PKW beträgt 47,52 Euro pro Monat. Es ist der höhere Steuerbetrag für den PKW von 47,52 Euro (ohne Erhöhung um 20%) zu entrichten.
123
Wird zu einem bereits zugelassenen KFZ ein weiteres KFZ, für das ein niedrigerer oder gleicher Steuersatz zutrifft, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist dieses KFZ ab der Zulassung sofort von der Steuer befreit.
124
Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen für KFZ, von denen eines unter die motorbezogene Versicherungssteuer (zB haftpflichtversicherter PKW) und das andere unter das Kraftfahrzeugsteuergesetz fällt (zB LKW), ist die motorbezogene Versicherungssteuer, soweit diese auf den Steuerberechnungszeitraum (§ 6 Abs. 3 VersStG) entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen (hinsichtlich der Erklärungspflicht siehe Rz 162).
Beispiel:
PKW mit 120 kW und LKW mit 12 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht sind während des ganzen Jahres 2015 unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Bei jährlicher Zahlungsweise der Versicherungsprämie beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer daher:
monatliche Kraftfahrzeugsteuer: 12 Tonnen x 1,55 Euro = 18,60 Euro
jährliche Kraftfahrzeugsteuer: 18,60 Euro x 12 Monate = 223,20 Euro
PKW mit 120 kW (120 kW - 24 kW = 96 kW Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,62 = 40,92 Euro, 20 kW x 0,66 = 13,20 Euro, 10 kW x 0,75 = 7,50 Euro = 61,62 x 12 Monate = 739,44 Euro motorbezogene VersSt pro Jahr. Dieser Betrag ist somit anrechenbar. Da die motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt, ist keine Kraftfahrzeugsteuer abzuführen.
Bei Zuweisung des Wechselkennzeichens am 13. Dezember 2014 beträgt die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer zum angeführten Beispiel 19/30 von 61,62 Euro = 39,03 Euro. Auch hier ist keine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, weil die motorbezogene Versicherungssteuer höher ist.
26. In der neuen Rz 137a wird klargestellt, dass sich die Steuerpflicht für Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogene Versicherungssteuer bei widerrechtlicher Verwendung in einem Monat überschneiden können und dies keine Doppelbesteuerung darstellt.
137a
In jenen Fällen, in denen sich der Besteuerungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer (Besteuerung eines Monats gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 , siehe Rz 136) und der motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grund der Zulassung in diesem Monat (Besteuerung ab dem Tag der Zulassung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 VersStG , siehe Rz 137) überschneiden, sind sowohl die Kraftfahrzeugsteuer als auch die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum zu entrichten. Es liegt in diesen Fällen keine Doppelbesteuerung vor, weil das KfzStG 1992 und das VersStG sowohl unterschiedliche Tatbestände (widerrechtliche Verwendung einerseits, Zahlung eines Versicherungsentgelts andererseits) besteuern, als auch - bei Zeiträumen, die kürzer als ein Monat sind - unterschiedliche Besteuerungszeiträume vorsehen.
Wird ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO mit einer "Doppelbesteuerung" begründet, liegt insoweit keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Eine solche würde voraussetzen, dass im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes "ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis" eintritt, was hier jedoch nicht der Fall ist. Der Steuerpflichtige hätte es durch eine dem KFG 1967 entsprechende rechtzeitige Zulassung in Österreich in der Hand gehabt, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu vermeiden. Im Übrigen führt die "überschneidende" Besteuerung mit Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer nicht zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen.
27. In Rz 147 wird ein Verweis in die neue Rz 122b ergänzt.
2.5.5.1. Oldtimer und Steuererhöhung für KFZ ohne Katalysator
147
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz KfzStG 1992 erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator die Steuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das KFZ die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält. (Bei Wechselkennzeichen ist Rz 122b zu beachten.)
28. In der neuen Rz 151a erfolgt eine Klarstellung zur tageweisen Berechnung bei KFZ mit Höchststeuersatz.
151a
Wird für ein sonstiges KFZ (kein Personen- oder Kombinationskraftwagen), für das auf Grund der Motorleistung der Höchststeuersatz zur Anwendung kommt, die Steuer tageweise berechnet, ist der Monatshöchststeuersatz von 80 Euro tageweise zu aliquotieren.
Beispiel:
Klein-LKW mit 150 kW hat eine Bemessungsgrundlage von 126 kW. Die Berechnung anhand des Stufentarifs ergäbe bei monatlicher Entrichtung eine monatliche Kraftfahrzeugsteuer von 92,53 Euro, weshalb die Deckelung von 80 Euro zur Anwendung kommt. Wird der Klein-LKW mit 25. eines Monats abgemeldet, berechnet sich die Steuer für diesen Monat wie folgt:
80 Euro * 1/30 * 25 Tagen = 66,667 Euro.
29. Die Rz 162 wird um Aussagen ergänzt, wann eine Steuererklärung einzureichen ist und wann nicht.
2.6.3. Erklärungspflicht
162
Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (zB für Jänner bis März bis 15. Mai).
Weiters hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung (Formular Kr 1) über die steuerpflichtigen KFZ abzugeben (Jahreserklärung). Ist ein KFZ nicht steuerbar oder wird eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen, ist entweder keine Steuererklärung einzureichen oder - wenn der Steuerpflichtige weitere steuerpflichtige KFZ hat - dieses nicht in die Steuererklärung aufzunehmen.
Werden ein KFZ, welches der motorbezogenen Versicherungssteuer, und ein KFZ, welches der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, besteht die Möglichkeit der Anrechnung der entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer (vgl. Rz 124). In jenen Fällen, in denen die anrechenbare motorbezogene Versicherungssteuer die Kraftfahrzeugsteuer übersteigt und daher die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer Null beträgt, ist eine Jahressteuererklärung abzugeben, weil die Steuererklärung für steuer pflichtige KFZ einzureichen ist.
30. In den Rz 188 und 190 werden Verweise angepasst.
3.2.7. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge
188
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 82 und 150a).
3.2.9. Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafel
190
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 84 und 84a).
31. In der Rz 198 wird die Toleranzfrist von 7 auf 14 Tage verlängert.
3.2.12.4. Anzeige
198
Voraussetzung für die Befreiung ist die Überreichung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung Kr 21 im Original ("Papiererklärung") direkt an die Versicherung (nicht an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel). Wird die Abgabenerklärung von einem Versicherungsmakler entgegengenommen, ist die Befreiungsvoraussetzung erst erfüllt, wenn diese Abgabenerklärung beim Versicherer einlangt. Geringfügige Zeitdifferenzen (maximal 7 14 Tage) zwischen Zulassung eines KFZ und Überreichung der Abgabenerklärung an den Versicherer sind unbeachtlich.
32. Mit den Rz 205a, 205b und 205c wird eine Einzelauskunft betreffend Archivierung der Abgabenerklärung (Kr 21) in die Richtlinien übernommen.
3.2.12.8. Archivierung und Aufbewahrungsdauer der Abgabenerklärung Kr 21
205a
Die nachfolgenden Ausführungen zur Archivierung und Aufbewahrungsdauer der Abgabenerklärung Kr 21 (Rz 205a, 205b und 205c) sind ab Veröffentlichung des 1. Wartungserlasses der MVSKR mit 20.06.2017 anzuwenden (Erlass des BMF vom 08.06.2017, BMF-010206/0045-IV/9/2017). Bis dahin sind auch andere Methoden für den Nachweis des Einlangens (insbesondere Prozessdokumentation) geeignet.
Gemäß § 132 Abs. 2 BAO darf die Aufbewahrung der eingelangten Abgabenerklärungen Kr 21 auf Datenträgern erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Eine elektronische Archivierung des Kr 21 ist somit zulässig.
Da der Zeitpunkt des Einlangens des Kr 21 im Original (= "Überreichung der Abgabenerklärung") jener Zeitpunkt ist, mit dem - bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen - der Anspruch auf Steuerfreiheit von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsteht, muss der Versicherer nicht nur nachweisen können, dass das Kr 21 im Original eingelangt ist, sondern auch, wann es eingelangt ist.
Für die Archivierung der im Original beim Versicherer eingereichten Abgabenerklärung Kr 21 ist Folgendes zu beachten:
- Da der Archivierungsprozess fälschungssicher ablaufen muss, muss gewährleistet sein, dass der Versicherer selbst archiviert hat. Das heißt der früheste Termin der Archivierung ist der Tag des Einlangens des Kr 21 beim Versicherer. Ebenso darf nach elektronischer Archivierung eine nicht indizierte Veränderung des digitalisierten Dokumentes nicht möglich sein.
- Die Echtheit des Originaldokumentes muss nachgewiesen/bestätigt sein.
- Gemäß § 132 Abs. 3 BAO müssen die digitalisierten Dokumente innerhalb der von der Behörde festgelegten Fristen jederzeit in der von der Behörde festgelegten Form zugänglich gemacht werden (zB Ausdruck, PDF-Image, elektronischer Zugriff).
Der Versicherer hat die Archivierung selbst durchzuführen. Bei einem Versicherungsmakler eingelangte Abgabenerklärungen Kr 21 müssen von diesem an den Versicherer im Original weitergeleitet werden; der Makler darf keinesfalls die Archivierung vornehmen und dem Versicherer nur das digitalisierte Dokument übermitteln.
205b
Das Datum des Einlangens ist durch einen Eingangsstempel am Kr 21 erkenntlich zu machen. Ist die Verwendung eines Eingangsstempels bei Versicherungsgesellschaften nicht üblich, gilt das Anbringen eines sonstigen (zB "händischen") Eingangsvermerkes auf der Abgabenerklärung Kr 21 (vorgesehenes Feld rechts oben im Formular Kr 21) als ausreichend. Dieser händische Eingangsvermerk hat vor dem urschriftgetreuen Scannen und vor der elektronischen Übermittlung in das Verarbeitungs- und Ablagesystem des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Zu beachten ist, dass das Datum der elektronischen Übermittlung (welches ident sein sollte mit dem Einbringungsdatum der Kr 21) unüberschreibbar im Dokument der eingescannten Antragsunterlagen enthalten bzw. angebracht ist und in weiterer Folge als gesamter Geschäftsfall auch nicht löschbar ist.
205c
Da der haftungs- und abfuhrverpflichtete Versicherer Abgabenschuldner im formellen Sinn ist und die für den Abgabenpflichtigen getroffenen Anordnungen zu erfüllen hat, muss er auch die Aufbewahrungspflicht des § 132 BAO beachten.
Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, sind die Abgabenerklärungen Kr 21 (im Original oder in archivierter Form) für das letzte Jahr der Befreiung noch weitere 7 Jahre lang aufzubewahren. Die 7-Jahres-Frist beginnt somit
- ab Entfall der Begünstigung (wie zB bei Tod des Versicherungsnehmers),
- ab Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder
- bei der Anmeldung eines neuen KFZ (in diesem Fall ist ein neues Kr 21 vorzulegen)
zu laufen.
33. In Rz 234 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.
234
Wurde für ein KFZ die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch bemessen, dürfen Berichtigungen vom Versicherer grundsätzlich nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre vorgenommen werden. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn der Versicherer die Rückerstattung für das laufende und die fünf vorangegangenen Kalenderj Jahre vornimmt.
Verwehrt der Versicherer die Rückerstattung ganz (für das laufende und alle fünf vorangegangenen Kalenderjahre) oder teilweise (für die restlichen drei Kalenderjahre), kann ein Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG gestellt werden. Das Finanzamt hat die Steuer für die jeweiligen Kalenderjahre (maximal das laufende und die 5 vorangegangenen Kalenderjahre ab Antragstellung beim Finanzamt) rückzuerstatten.
Beispiel:
Für die Jahre 2005 bis 2010 wurde die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch berechnet. Im Oktober 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung beim Versicherer gestellt. Der Versicherer lehnt diesen Antrag ab. Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG bis Ende Dezember 2012 einen Antrag auf Rückerstattung gemäß § 240 BAO beim Finanzamt stellen.
Wird der Antrag im Jahr 2012 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstatten.
Wird der Antrag erst im Jahr 2013 gestellt, ist dieser gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG als verspätet zurückzuweisen.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Juni 2017
Anmerkungen:
In MVSKR eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Schlagworte: | Kraftfahrzeugsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer, widerrechtliche Verwendung |
Verweise: | MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer |