Zum 1. Jänner 2018 ergeben sich im Hinblick auf die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 folgende Änderungen im Bereich der phytosanitären Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen:
1. Folgende Waren des landwirtschaftlichen Bereiches werden phytosanitär kontrollpflichtig:
- Früchte von Solanum lycopersicum (Tomaten, KN-Code 0702) mit Ursprung in allen Drittländern,
- Früchte von Microcitrus, Naringi, Swinglea und Hybriden (KN-Code ex 0810 90 75) mit Ursprung in allen Drittländern sowie
- Früchte von Punica granatum (Granatapfel, KN-Code ex 0810 90 75) mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel.
2. Die besonderen Anforderungen an Holz wurden in Übereinstimmung mit dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 15) überarbeitet. Dadurch ergeben sich auch Änderungen bei der phytosanitären Kontrollpflicht von Holz und Holzverpackungsmaterial.
3. Die Listung der Quarantäneschadorganismen wurde ebenso wie die Liste der Feuerbrand-Schutzgebiete (Einfuhrverbote) wurde geändert.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe VB-0300 Abschnitt 2.7., VB-0300 Anlage 1, siehe VB-0300 Anlage 2 und siehe VB-0300 Anlage 6) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Dezember 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Pflanzen, Holz, Pflanzenschutz, Phyto |
Verweise: | VB-0300 Abschnitt 2.7. |