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Information zur Arbeitsrichtlinie Libyen-Embargo (AH-2216)

BMFBMF-010302/0072-III/11/201720.7.20172017

Mit VO (EU) Nr. 2017/1235 des Rates vom 17. Juli 2017 wurde die Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen abgeändert. Diese Änderungen umfassen die Genehmigungsverpflichtung der im Anhang VII der Verordnung aufgeführten Waren nach Libyen mit oder ohne Ursprung in der Union. Der Anhang VII der Verordnung (AH-2216 Anlage 3) enthält eine Liste der Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.

Gleichzeitig wurden - zur leichteren Lesbarkeit der komplexen Maßnahme - die bisher in der internen Findok enthaltenen Anhänge in die externe Arbeitsrichtlinie Libyen-Embargo (AH-2216) aufgenommen.

Überdies wurden die Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission neu hinzugefügt (AH-2216 Anlage 2).

Die Umstrukturierungsmaßnahmen (Aufnahme von Teilen der internen ARL in die externe ARL) haben jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt der Dokumente.

Die externe Arbeitsrichtlinie AH-2216 wird daher neu gefasst.

Bundesministerium für Finanzen, 20. Juli 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2016/44 , ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
3. AußWV 2014, Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 6/2015

Schlagworte:

Libyen, restriktive Maßnahmen, Ausfuhrverbot

Verweise:

AH-2216
AH-2216 Anlage 2
AH-2216 Anlage 3

Stichworte