Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die (vorübergehende) Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer (zB von Jagdbüchsen, Pistolen) durch Jäger oder Sportschützen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks zu Jagd- oder Schießsportveranstaltungen) grundsätzlich verboten ist.
Nicht dem Verbot, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 der Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 Ausfuhren in jene Waffenembargoländer, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
- Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
- Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
- Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
enthalten sind.
Danach unterliegen (vorübergehende) Ausfuhren von Verteidigungsgütern (zB von Jagdbüchsen, Pistolen) durch Jäger oder Sportschützen in die Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan und Zentralafrikanische Republik immer einer Genehmigungspflicht durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 |
Schlagworte: | Verteidigungsgüter, Waffenembargo |
Verweise: | § 2 Abs. 3 3. AußWV 2014, Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 6/2015 |