EAS 3372
Nach § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2015 wurde die Wegzugsbesteuerung durch "Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen" ausgelöst. In EAS 3242 wurde vor dem Hintergrund dieser Wendung vertreten, dass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erst bei einem unbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts verwirklicht wird. Vor dem Hintergrund der mit dem AbgÄG 2015 erfolgten Änderung der Wegzugsbesteuerung erfuhr das Konzept der Wegzugsbesteuerung insoweit eine Änderung, als der Wegzugsbesteuerungstatbestand nunmehr nicht erst bei einem "Verlust", sondern bereits bei einer "Einschränkung" des Besteuerungsrechts verwirklicht wird.
Ein ab dem 1.1.2016 erfolgender Ansässigkeitswechsel in das Ausland stellt daher nach innerstaatlichem Recht bereits dann einen Umstand dar, der zur Einschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 führen kann, wenn nicht gesichert ist, dass Österreich ab diesem Zeitpunkt noch besteuern kann.
Verlegt daher ein bislang im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften in seinem Privatvermögen hält, seine abkommensrechtliche Ansässigkeit nach Großbritannien, dann stellt nach neuer Rechtslage bereits dieser Ansässigkeitswechsel einen Umstand dar, der zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 führt. So wird nach dem DBA Großbritannien gemäß Art. 13 Abs. 4 das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zugewiesen. Zwar sieht das DBA Großbritannien in Art. 13 Abs. 5 eine auf drei Jahre befristete Subject-to-tax-Klausel sowie in Art. 3 Abs. 2 eine Remittance-Klausel vor, sodass im Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen kein Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes eintreten würde. Liegen allerdings die Anwendungsvoraussetzungen dieser beiden abkommensrechtlichen Rückfallklauseln nicht vor, so kann Österreich nach dem Wegzug des Steuerpflichtigen einen zukünftigen Gewinn aus der Veräußerung der inländischen Kapitalgesellschaftsanteile abkommensrechtlich nicht mehr besteuern. Folglich liegt innerstaatlich bereits aufgrund des Ansässigkeitswechsels eine Einschränkung des Besteuerungsrechtes vor; dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige zukünftig in Großbritannien einer ordentlichen Besteuerung oder lediglich der Besteuerung auf Remittance-Basis unterliegen sollte.
Da es sich bei Großbritannien (derzeit) um einen EU-Mitgliedstaat handelt, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld in der das Wegzugsjahr (= Jahr des Ansässigkeitswechsels) betreffenden Steuererklärung stellen. Folglich bezieht sich der Nichtfestsetzungsantrag in betraglicher Hinsicht auf jenen Wertzuwachs der Anteile, der bis zum Wegzugszeitpunkt (= Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels) entstanden ist (§ 27a Abs. 3 Z 2 lit. b EStG 1988 idF AbgÄG 2015).
Bundesministerium für Finanzen, 11. Jänner 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wegzug, Wegzugsbesteuerung, Verlust des Besteuerungsrechtes, Einschränkung des Besteuerungsrechtes, Subject-to-tax-Klausel, Remittance-Klausel, Beteiligungen, Nichtfestsetzung |
Verweise: |