Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten aktualisiert.
Diese Schutzmaßnahme betrifft die Verbringung von lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuern sowie unbehandelte rohe Häute und Felle von Rindern und Wildwiederkäuern aus Bulgarien, Griechenland und Kroatien sowie die Verbringung von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern und Wildwiederkäuern, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, aus Griechenland und Bulgarien.
Die innergemeinschaftliche Verbringung von
- lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer;
- Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern;
- unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten;
- frischen Häuten und Fellen sowie von
- Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen zur Verfütterung
aus Bulgarien, Griechenland oder Kroatien ist grundsätzlich verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verbringung von
- lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer aus Bulgarien, Griechenland oder Kroatien, sofern
- diese Tiere mindestens 28 Tage vor der Versendung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft wurden und aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem die Tiere mindestens 28 Tage gehalten wurden und alle anderen Tiere ebenfalls gegen die Lumpy-Skin-Krankheit geimpft wurden und
- auf der Gesundheitsbescheinigung ist folgender Vermerk angebracht:
"……………. (Tiere) gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten".
- Sperma, Eizellen, Embryonen von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuer aus Kroatien oder Bulgarien, sofern auf der Gesundheitsbescheinigung folgender Vermerk angebracht ist:
"……………. (Das Sperma, die Eizellen und/oder Embryonen; Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen ……. (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2, Zutreffendes angeben) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten".
- Unverarbeitete tierische Nebenprodukte sowie für den menschlichen Gebrauch bestimmte Häute und Felle von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuer aus Griechenland, Kroatien oder Bulgarien, sofern diese unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden für eine Verarbeitung oder Beseitigung in einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb versendet werden;
- Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuer aus Griechenland oder Bulgarien, sofern auf der Gesundheitsbescheinigung folgender Vermerk angebracht ist:
"Das Kolostrum, die Milch oder die Milcherzeugnisse entspricht/entsprechen Artikel 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten".
Bundesministerium für Finanzen, 30. Jänner 2017
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuche |