Andere Waren als jene, für die eine Höchstmenge vorgesehen ist, dürfen nur bis zu einem Gesamtwert von 40 Euro (bis 31.12.2016: 20 Euro, wovon 4 Euro auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke entfallen durften) eingeführt werden.
Die Bestimmungen für die steuerfreie Einfuhr von Tabakwaren oder Alkoholika gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
Weiters enthält § 6 Abs. 6 UStG 1994 für bestimmte Fälle Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen.
Randzahlen 1047 bis 1050: Derzeit frei.