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3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0111-IV/7/201718.12.2017

Rz 119
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 (Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern beziehen) und im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 (Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament) sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 Beschwerdewege zurückzuziehen. Liegt ein (anderer) Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf Grund der Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988

Siehe auch Beispiel Rz 10119.

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