Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Vergütungssatz, pauschale Betriebsausgaben, durchschnittliche Lebenserhaltungskosten |
Verweise: | BMF 02.10.2015, BMF-010216/0010-VI/6/2015 |
Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen (Ordensmitglieder) besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich einen Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) des Ordens schlägt sich daher nicht wie bei anderen Betrieben in einem direkten Lohnaufwand nieder.
Aufgrund der Verpflichtung der Ordensmitglieder, ihre Arbeitskraft in vom Orden unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einzusetzen, und der Verpflichtung des Ordens im Gegenzug hierfür den Ordensmitgliedern einen (schlichten) Lebensunterhalt zu gewähren, stellen nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Unterhaltsaufwendungen Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dar (siehe zB BFH 17.12.1997, I R 58/97). Diese Unterhaltsaufwendungen bemessen sich nach den erhobenen durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen.
Dieser als Vergütungssatz bezeichnete pauschale Lohnaufwand wird aufgrund der im Jahr 2016 durchgeführten repräsentativen Erhebung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für das Jahr 2016 mit 2.190 Euro neu festgesetzt.
Darüber hinaus wird ein eigener Vergütungssatz für Zwecke der Zuweisung von Kapital durch die Ordensgemeinschaften an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung festgelegt. Dieser gesonderte Vergütungssatz hat als Grundlage ebenfalls die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von Ordensangehörigen, allerdings nur solcher im Pensionsalter; somit enthält dieser Vergütungssatz - im Unterschied zum regulären Vergütungssatz für beschäftigte Ordensangehörige - zusätzlich einen durchschnittlichen Pflegeaufwand. Der Vergütungssatz wird für das Jahr 2016 mit 2.430 Euro neu festgesetzt.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2016
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Vergütungssatz, pauschale Betriebsausgaben, durchschnittliche Lebenserhaltungskosten |
Verweise: | BMF 02.10.2015, BMF-010216/0010-VI/6/2015 |