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Salzburger Steuerdialog 2016 Ergebnisunterlage Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

BMFBMF-010102/0034-IV/2/201630.10.20162016Salzburger Steuerdialog 2016 Ergebnisunterlage Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ergebnisse des Salzburger Steuerdialoges 2016 im Bereich Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RKSV, Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 410/2015
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 132a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

durchlaufende Posten, freiwillige Aufzeichnung, bloße Reservierung, Barumsatz, Einziehungsauftrag, vorbereitende Erstellung, mobile Umsätze, gesetzliche Verpflichtung, Beleg, Rechnung, Duplikat

Verweise:

KRL 2012, Kassenrichtlinie 2012

1. Durchlaufende Posten

Gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Diese Regelung wirft in der Praxis vermehrt Fragen bezüglich der Behandlung durchlaufender Posten auf.

1.1. Bezughabende Norm

§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO

1.2. Sachverhalt

Ein Keramikhändler A verkauft in seinem Geschäftslokal auch Keramikprodukte im Namen und für Rechnung des Keramikproduzenten B, der im Laden des A ein Regal für seine Produkte hat. Der Keramikproduzent B, für den von A verkauft wird, bekommt monatlich die Rechnungsdurchschriften und die erzielten Einnahmen übermittelt.

1.3. Fragestellung

Ist dieser Vorgang als durchlaufender Posten in der Registrierkasse zu erfassen?

1.4. Lösung

Die Vereinnahmung der Kundenentgelte für B durch den A und anschließende Verausgabung der Beträge an B stellt einen durchlaufenden Posten bei A dar. Durchlaufende Posten müssen nicht zwingend in der Registrierkasse des A erfasst werden, außer wenn sie gemeinsam mit einem Barumsatz auf einem Beleg sind. Die freiwillige Aufzeichnung in der Registrierkasse des A ist allerdings zulässig.

2. Zahlung mit Kreditkarte vor Ort

Gemäß § 131b Abs. 1 Z 3 BAO sind Barumsätze Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

2.1. Bezughabende Norm

§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO

2.2. Sachverhalt

Vor Antritt der Miete wird ein "runder" Betrag auf der Kreditkarte des Kunden "reserviert" (nicht abgebucht), die Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt erst nach Beendigung der Miete und ist in fast keinem Fall mit dem reservierten Betrag ident. Der Kunde legt seine Kreditkarte nur bei Antritt der Miete vor, am Ende der Miete wird vom Kunden keine Kreditkarte verlangt. Am Ende der Miete retourniert der Kunde innerhalb/außerhalb der Öffnungszeiten das Fahrzeug (nur durch Schlüsseleinwurf in einem dafür vorgesehenen Schlüsseltresor) und der reservierte Betrag wird von der Kreditkarte (inklusive Aufschlag für nachträglich entdeckte Schäden, Verkehrsstrafen, Mautgebühren etc.) "eingezogen".

2.3. Fragestellung

Handelt es sich bei der Bezahlung mit Kreditkarte um eine Barzahlung iSd § 131b Abs. 1 Z 3 BAO?

2.4. Lösung

Ist der Abbuchungsbetrag nicht mit dem reservierten Betrag ident, stellt die bloße Reservierung des möglichen Abbuchungsbetrages noch keinen Barumsatz dar.

Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Kreditkarte nur bei Antritt der Miete vorlegt. In einem solchen Fall wird der Zahlungsvorgang zwar schon mit der Hingabe der Kreditkarte "angestoßen", die nachfolgende Abbuchung des Betrages vom Kreditkartenkonto erfolgt allerdings ohne neuerliche Mitwirkung des Kunden (keine neuerliche Vorlage/Verwendung der Kreditkarte durch den Kunden). Dieser Vorgang kann daher wie ein Einziehungsauftrag gewertet werden, sodass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nach den §§ 131b und 132a BAO besteht.

3. Vorbereitende Erstellung von Belegen

Gemäß § 132a Abs. 1 BAO haben Unternehmer dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen. In der Praxis hat sich aufgrund auftretender Sachverhalte vermehrt die Frage gestellt, ob es aufgrund des Wortlautes des Gesetzes erforderlich ist, dass die Barzahlung im Zeitpunkt der Belegausstellung tatsächlich schon erfolgt ist.

3.1. Bezughabende Norm

§ 132a BAO

3.2. Sachverhalt

Eine Pizza wird ca. 45 Minuten nach der Bestellung geliefert - der Lieferant kommt mit der bereits im Unternehmen ausgedruckten Rechnung.

3.3. Fragestellung

Ist eine derartige Belegausstellung zeitnah genug?

3.4. Lösung

Die vorbereitende Erstellung von Belegen wird aus Gründen der Praktikabilität als zulässig erachtet, eine Stornierung bereits erstellter, aber dann nicht verkaufter Waren hat "zeitnah" zu erfolgen.

4. Anforderungen an eine freiwillig geführte Registrierkasse

4.1. Bezughabende Norm

§ 131b BAO

4.2. Sachverhalt

Wie bei anderen bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen kann auch bei der Registrierkassenpflicht der Fall auftreten, dass jemand eine Registrierkasse führt, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Dabei können unterschiedliche Konstellationen auftreten.

4.3. Fragestellungen

Jemand verwendet in seinem Betrieb freiwillig eine "Registrierkasse". Diese erfüllt die gesetzlichen Anforderungen der BAO und der RKSV nicht. Kann er diese, da er sie ja nicht verwenden müsste, freiwillig weiterverwenden oder muss er, auch bei freiwilliger Verwendung, eine dem Gesetz bzw. der Verordnung entsprechende Registrierkasse verwenden?

Jemand kauft das neueste Modell einer Registrierkasse. Diese ist technisch dazu in der Lage, alle Anforderungen der BAO und der RKSV zu erfüllen. Eine Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse besteht nicht. Welche Inhaltsanforderungen ergeben sich dadurch für die Belege (Hinweis auf § 132a Abs. 8 BAO)? Muss bei freiwilliger Verwendung einer Registrierkasse eine Signaturerstellungseinheit verwendet werden?

4.4. Lösung

Jemand, den keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse nach § 131b BAO trifft, kann die Losungsermittlung durch Kassasturz bzw. weiterhin mit einer bisher verwendeten Registrierkasse, die den §§ 131 und 132 BAO bzw. der KRL 2012 entspricht, durchführen.

Wenn jemand allerdings freiwillig eine Registrierkasse iSd BAO führt und dafür eine Signaturerstellungseinheit verwendet, unterwirft er sich freiwillig dem Registrierkassenregime. Bei der behördlichen Registrierung der Signaturkarte handelt es sich um einen Hoheitsakt. Wenn jemand seine Registrierkasse und seine Signaturerstellungseinheit freiwillig über FinanzOnline registriert, erfüllt er die Voraussetzungen des § 131b BAO .

5. Registrierkassenbeleg und Rechnung

Umgangssprachlich wird naturgemäß nicht zwischen einem Registrierkassenbeleg und einer Rechnung nach UStG unterschieden, was man auch anhand der nach wie vor vielerorts gestellten Frage "Brauchen Sie eine Rechnung?" erkennen kann. Dabei erscheint eine scharfe Trennung dieser Begrifflichkeiten aus steuerlicher Sicht dringend geboten.

5.1. Bezughabende Norm

§ 132a BAO

5.2. Sachverhalt

Jemand erstellt über eine empfangene Barzahlung für eine Lieferung/sonstige Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 sowie einen Beleg gemäß § 132a BAO.

5.3. Fragestellung

Kann durch das Erstellen eines Beleges über eine empfangene Barzahlung Steuer-schuld kraft Rechnung entstehen?

5.4. Lösung

Der Beleg nach § 132a BAO ist keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 . Es handelt sich bei der Rechnungslegung um einen UStG-Prozess, die Belegerteilung ist ein BAO -Prozess. Ein Beleg kann allerdings eine Kleinbetragsrechnung sein, wenn er alle Rechnungsmerkmale enthält. Es kann dann allerdings die Gefahr bestehen, dass die Steuerschuld kraft Rechnung entsteht, wenn der Beleg alle Rechnungsmerkmale erfüllt. Es empfiehlt sich daher, die im Erlass angeführte Vorgehensweise, den Registrierkassenbeleg als "Duplikat" zu bezeichnen bzw einen entsprechenden Verweis auf die vorab ausgestellte Rechnung auf dem Beleg anzubringen.

Bundesministerium für Finanzen, 30. Oktober 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b Abs. 1 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RKSV, Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 410/2015
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 132a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

durchlaufende Posten, freiwillige Aufzeichnung, bloße Reservierung, Barumsatz, Einziehungsauftrag, vorbereitende Erstellung, mobile Umsätze, gesetzliche Verpflichtung, Beleg, Rechnung, Duplikat

Verweise:

KRL 2012, Kassenrichtlinie 2012

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