Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 8 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012 |
Schlagworte: | Auskunft, Informationsaustausch, Automatischer Informationsaustausch, Spontaner Informationsaustausch, Ruling, Auskunftsbescheid, APA, Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, EU-AHG, Treu und Glauben, Amtshilferichtlinie, Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen |
Verweise: | BMF 06.04.2006, BMF-010103/0023-VI/2006 Abschnitt 4.1. |
Aufgrund bestehender europarechtlicher sowie anderer internationaler Verpflichtungen sind nunmehr Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide ("Rulings") und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung ("Advance Pricing Arrangements") automatisch bzw. verpflichtend spontan auszutauschen. Hierdurch werden die allgemeinen Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch nicht berührt (zB Spontaninformationen auf Grundlage des § 8 EU-AHG oder dem Art 26 OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen).
1. Erfasste Maßnahmen
1.1. Grenzüberschreitende Vorbescheide
Vom automatischen bzw. verpflichtenden spontanen Informationsaustausch sind zum einen Vorbescheide betroffen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen (Auskünfte) zur Auslegung oder Anwendung der Steuergesetze, welche für bestimmte Personen grundsätzlich im Vorfeld einer Transaktion erteilt wurden, und auf die sich die Betroffenen berufen können. Unerheblich ist, ob diese Maßnahmen tatsächlich verwendet werden.
Dabei sind jedoch nur solche Vorbescheide erfasst, die sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion beziehen oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Staat nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht. Eine grenzüberschreitende Transaktion liegt zB dann vor, wenn nicht alle an der Transaktion beteiligten Personen im Inland ansässig sind oder die Transaktion grenzübergreifende Auswirkungen hat (vgl. auch die Definition in § 2 Abs. 1 Z 18 EU-AHG).
Beispiel 1:
Ein an die österreichische A-AG sowie an die US-amerikanische X-Ltd gerichteter Vorbescheid unterliegt dem automatischen Informationsaustausch (§ 2 Abs. 1 Z 18 lit. a erster Teilstrich EU-AHG).
Beispiel 2:
Ein an die österreichische A-AG, deren Gesellschafter im Ausland ansässig sind, gerichteter Vorbescheid betrifft eine rein innerstaatliche Transaktion. Dieser Vorbescheid unterliegt nicht dem automatischen Informationsaustausch.
Beispiel 3:
Ein an die doppelansässige B-AG mit Sitz in Liechtenstein sowie Ort der Geschäftsleitung in Österreich gerichteter Vorbescheid unterliegt dem automatischen Informationsaustausch (§ 2 Abs. 1 Z 18 lit. a zweiter Teilstrich EU-AHG).
Beispiel 4:
Ein an die österreichische C-GmbH gerichteter Vorbescheid betreffend ihre Einbringung in die deutsche D-GmbH unterliegt dem automatischen Informationsaustausch (§ 2 Abs. 1 Z 18 lit. a vierter Teilstrich EU-AHG).
Grenzüberschreitende Vorbescheide sind ebenso vom automatischen Informationsaustausch erfasst, wenn diese geändert oder erneuert werden.
1.2. Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
Zum anderen sind vom automatischen bzw. verpflichtenden spontanen Informationsaustausch Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen. Diese können sowohl unilateral als auch bi- oder multilateral getroffen werden. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Maßnahmen, die im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen festlegen oder die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte regeln. Um eine grenzüberschreitende Transaktion handelt es sich, wenn nicht alle beteiligten Unternehmen im Gebiet ein und desselben Staates steuerlich ansässig sind oder grenzübergreifende Auswirkungen gegeben sind.
Ebenso wie grenzüberschreitende Vorbescheide werden diese für bestimmte Personen getroffen und die Betroffenen können sich darauf berufen. Unerheblich ist auch, ob diese tatsächlich verwendet werden.
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sind ebenso vom automatischen Informationsaustausch erfasst, wenn diese geändert oder erneuert werden.
1.3. Konkrete Anwendungsfälle
Unter den Begriff des Vorbescheids sind jedenfalls Auskunftsbescheide iSd § 118 BAO zu subsumieren. Um vom Informationsaustausch erfasst zu sein, müssen diese jedoch grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Über Auskunftsbescheide hinaus sind vom Informationsaustausch Maßnahmen erfasst, die keine Bescheide sind. So fallen auch schriftlich erteilte Auskünfte unter den Begriff des Vorbescheids, die bloß eine "Bindungswirkung" nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auslösen. Dafür ist jedoch erforderlich, dass diese von der tatsächlich zuständigen Behörde erteilt wurden. Da im Allgemeinen nicht ausschlaggebend ist, ob der die Auskunft erteilende Organwalter der zuständigen Abgabenbehörde nach der (internen) Geschäftsverteilung hiefür zuständig war bzw. approbationsbefugt war, können auch im Zuge einer Außenprüfung erteilte bzw. geänderte oder erneuerte Auskünfte eine "Bindungswirkung" nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auslösen (vgl. auch die Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben - Erlass des BMF vom 6.4.2006, BMF-010103/0023-VI/2006 Abschnitt 4.1.). Auch wenn Vorbescheide grundsätzlich im Vorfeld einer Transaktion erteilt werden, sind diese selbst dann vom Informationsaustausch betroffen, wenn sie ausnahmsweise erst nach der Transaktion oder sogar erst nach der Veranlagung ergehen.
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung können einerseits unilateral - somit bloß zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung - geschlossen werden. Darunter fallen zB Maßnahmen zu Verrechnungspreisfragen, die eine "Bindungswirkung" nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auslösen. Andererseits sind vom Informationsaustausch auch bi- oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen, die insbesondere auf einer dem Art 25 OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmung beruhen können.
2. Informationsaustausch nach dem EU-AHG (automatischer Informationsaustausch)
2.1. Rechtliche Grundlagen für den Informationsaustausch
Auf europäischer Ebene ist der Ausgangspunkt für den automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung die geänderte EU-Amtshilferichtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. Den Verpflichtungen aus der EU-Amtshilferichtlinie ist Österreich durch eine entsprechende Änderung des EU-AHG nachgekommen, wobei insbesondere die Bestimmungen des § 7a iVm § 2 Abs. 1 sowie des § 17 Abs. 4 EU-AHG einschlägig sind.
2.2. Ausnahmen vom automatischen Informationsaustausch
- Grenzüberschreitende Vorbescheide, die ausschließlich die Steuerangelegenheiten natürlicher Personen betreffen, sind nicht vom automatischen Informationsaustausch erfasst (vgl. auch § 7a Abs. 4 EU-AHG). Dies sind solche, deren Bescheid- bzw. Auskunftsadressat ausschließlich natürliche Personen sind. Dabei gelten jene Personen als vom Vorbescheid "betroffen", die in dem Verfahren, dem der jeweilige Vorbescheid zugrunde zu legen ist, Parteistellung haben.
Beispiel 5:
An der A-OG sind zwei in Österreich sowie zwei im Ausland ansässige natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt. Ein an diese Gesellschafter gerichteter Vorbescheid unterliegt nicht dem automatischen Informationsaustausch (§ 7a Abs. 4 EU-AHG). Ungeachtet dessen kann etwa eine Spontaninformation auf Grundlage des § 8 EU-AHG zu erfolgen haben.
Beispiel 6:
An der B-OG sind zwei in Österreich sowie zwei im Ausland ansässige natürliche Personen und eine in Österreich ansässige juristische Person als Gesellschafter beteiligt. Ein an diese Gesellschafter gerichteter Vorbescheid unterliegt dem automatischen Informationsaustausch (§ 2 Abs. 1 Z 18 lit. a erster Teilstrich EU-AHG).
- Grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem 1.1.2012 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sind nicht vom automatischen Informationsaustausch erfasst.
- Grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die zwischen 1.1.2012 bis einschließlich 31.12.2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sind jedenfalls vom automatischen Informationsaustausch ausgenommen, wenn diese am 1.1.2014 nicht mehr gültig waren.
- Zudem können grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die zwischen 1.1.2012 bis einschließlich 31.3.2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, vom automatischen Informationsaustausch ausgenommen werden, wenn der gruppenweite Jahresnettoumsatzerlös im Jahr vor deren Erteilung bzw. Treffen weniger als 40 Mio. Euro betrug. Diese Ausnahme ist auch in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen keine Unternehmensgruppe vorliegt. Diese Ausnahme besteht allerdings nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben (vgl. auch § 7a Abs. 2 EU-AHG).
Beispiel 7:
Im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Vorbescheid, der am 1.2.2012 für eine Geltungsdauer von einem Jahr erteilt wurde, hat weder im Falle von Vorjahresumsätzen in Höhe von 50 Mio. Euro noch im Falle von Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben, eine Informationsübermittlung zu erfolgen. Wäre der grenzüberschreitende Vorbescheid hingegen am 1.1.2014 noch gültig, dann würde die Informationsübermittlung von den Vorjahresumsätzen abhängen, sofern es sich nicht um Personen handelt, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.
- Bi- oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern sind nicht vom automatischen Informationsaustausch erfasst, wenn das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Verständigung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. In einem solchen Fall werden stattdessen die Informationen nach § 7a Abs. 6 EU-AHG (vgl. Abschnitt 2.3. ) entsprechend § 7a Abs. 1 und 2 EU-AHG ausgetauscht, die in dem Ersuchen, das zum Treffen der Vorabverständigung geführt hat, angeführt sind.
2.3. Zu übermittelnde Informationen und zu verwendende Sprache
Grundsätzlich umfasst der automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung inhaltlich die in § 7a Abs. 6 EU-AHG genannten Basisinformationen. Der Europäischen Kommission werden jedoch nicht jene Informationen zugänglich gemacht, welche in § 7a Abs. 6 lit. a, b, h und k EU-AHG genannt sind. Damit umfasst der automatische Informationsaustausch nicht etwa die Übermittlung eines Auskunftsbescheids iSd § 118 BAO selbst, sondern die Übermittlung der genannten Basisinformationen. Im Anschluss an diesen automatischen Informationsaustausch können zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des Bescheids, über den Informationsaustausch auf Ersuchen bereitzustellen sein. Der Austausch der Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs erfolgt unter Verwendung eines durch die Europäische Kommission anzunehmenden Standardformblatts. Die Übermittlung des Standardformblatts ist in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der EU zulässig. Bestimmte Schlüsselelemente des Standardformblatts sind jedoch in einer bestimmten Amts- und Arbeitssprache der EU zu übermitteln, die im Rahmen einer Durchführungsverordnung zur EU-Amtshilferichtlinie festgelegt werden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die unter § 7a Abs. 6 lit. b, h und i EU-AHG genannten Elemente auf Englisch zu übermitteln sind.
2.4. Empfängerstaaten
Die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs nach dem EU-AHG ausgetauschten Informationen werden allen anderen EU-Mitgliedstaaten sowie - unter Einschränkungen (vgl. Abschnitt 2.3. ) - der Europäischen Kommission zugänglich gemacht.
2.5. Zeitpunkt des automatischen Informationsaustauschs
Es wurden regelmäßige Abstände für die automatische Informationsübermittlung festgelegt. Konkret hat der Informationsaustausch in Bezug auf
- Neufälle iSd § 7a Abs. 1 EU-AHG - das sind solche, die ab dem 1.1.2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden - jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zu erfolgen, in dem der grenzüberschreitende Vorbescheid oder die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde;
- Altfälle iSd § 7a Abs. 2 EU-AHG - das sind solche, die vor dem 1.1.2017 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden/werden - vor dem 1.1.2018 zu erfolgen.
Beispiel 8:
Für einen grenzüberschreitenden Vorbescheid, der am 1.4.2017 erteilt wird, hat der automatische Informationsaustausch bis längstens 30.9.2017 zu erfolgen. Für einen grenzüberschreitenden Vorbescheid, der am 31.12.2016 erteilt wird, hat der automatische Informationsaustausch bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.
3. Informationsaustausch mit Drittländern (verpflichtender spontaner Informationsaustausch)
Während im Rahmen der EU-Amtshilferichtlinie ein automatischer Informationsaustausch gewählt wurde, findet in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung im Verhältnis zu Drittländern ein verpflichtender spontaner Informationsaustausch statt. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass eine Verpflichtung zum spontanen Austausch von Informationen entsteht, wann immer die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Sind also die Bedingungen für den Informationsaustausch gegeben (insb. die rechtliche Grundlage sowie eine erfasste Fallkategorie), so besteht insofern auch kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob ein Informationsaustausch stattzufinden hat.
3.1. Rechtliche Grundlagen für den Informationsaustausch
Ausgangspunkt für diesen verpflichtenden spontanen Informationsaustausch ist insbesondere die Arbeit auf OECD/G20-Ebene zur wirksameren Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 5. Die Umsetzung der dabei entwickelten Grundsätze bedarf einer rechtlichen Grundlage, die den zwischenstaatlichen Informationsaustausch ermöglicht. Hierfür kommen insbesondere Art 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. III Nr. 193/2014) oder dem Art 26 OECD-MA nachgebildete Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen in Frage.
3.2. Erfasste Fallkategorien
Von den unter Abschnitt 1. genannten Maßnahmen sind nach dem BEPS-Aktionspunkt 5 vom spontanen Informationsaustausch grenzüberschreitende Vorbescheide bzw. Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung in Bezug auf die folgenden Bereiche erfasst:
3.2.a. Individuelle steuerliche Vorbescheide im Zusammenhang mit präferenziellen Regelungen
Darunter versteht man solche Vorbescheide, die in den Rahmen der Arbeiten des Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) fallen, die präferenziellen Charakter haben und das Kriterium eines geringen oder inexistenten Steuersatzes erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass das österreichische Steuerrecht momentan keine solchen präferenziellen Regelungen enthält.
3.2.b. Grenzüberschreitende unilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und sonstige grenzüberschreitende unilaterale Vorbescheide bezüglich der Verrechnungspreisgestaltung oder der Anwendung von Verrechnungspreisgrundsätzen
3.2.c. Grenzüberschreitende Vorbescheide über Gewinnberichtigungen nach unten, die sich nicht direkt in der Rechnungslegung des Betroffenen widerspiegeln (sofern diese nicht schon von 3.2.b. erfasst sind und es sich auch um keine von 3.2.a. erfassten Regelungen handelt)
3.2.d. Grenzüberschreitende Vorbescheide über das (Nicht-)Vorliegen einer Betriebsstätte und/oder die Zurechnung von Gewinnen zu einer Betriebsstätte durch den Staat, der den Vorbescheid erteilt (sofern diese nicht schon von 3.2.b. erfasst sind)
3.2.e. Grenzüberschreitende Vorbescheide für Durchlaufgesellschaften ("Conduits") zwischen nahestehenden Unternehmen
(sofern diese nicht schon von 3.2.b. erfasst sind)
Konkret sind dies grenzüberschreitende Vorbescheide bezüglich Gestaltungen, bei denen es zu grenzüberschreitenden Finanzierungs- oder Einnahmeströmen kommt, die über inländische Rechtsträger fließen, unabhängig davon, ob diese Finanzierungs- oder Einnahmeströme direkt oder indirekt (dh. zunächst über einen anderen inländischen Rechtsträger) erfolgen.
3.3. Ausnahmen vom spontanen Informationsaustausch
- Vorbescheide bzw. Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die vor dem 1.1.2010 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sind jedenfalls vom spontanen Informationsaustausch ausgenommen.
- Vorbescheide bzw. Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die zwischen 1.1.2010 und 31.12.2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, sind nicht vom Informationsaustausch erfasst, wenn diese am 1.1.2014 nicht mehr gültig waren.
3.4. Zu übermittelnde Informationen und zu verwendende Sprache
Der spontane Informationsaustausch umfasst inhaltlich die in Annex C des finalen Berichts zum BEPS-Aktionspunkt 5 (Musterformular mit Anleitungen für den Informationsaustausch; abrufbar unter: http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download/2315325e.pdf?expires=1469543362&id=id&accname=guest&checksum=74C9BC06794EE659135DE6135816A41E ) genannten Informationen. Ebenso wie nach dem EU-AHG umfasst der spontane Informationsaustausch somit nicht etwa die Übermittlung eines Auskunftsbescheids iSd § 118 BAO selbst, sondern die Übermittlung der genannten Basisinformationen. Im Anschluss an diesen spontanen Informationsaustausch können zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des Bescheids, über den Informationsaustausch auf Ersuchen bereitzustellen sein.
Grundsätzlich ist für den Informationsaustausch die Originalsprache des jeweiligen grenzüberschreitenden Vorbescheids ausschlaggebend. Vorzugsweise sollte jedoch zumindest die Kurzzusammenfassung (Annex C) in einer Arbeitssprache der OECD (somit Englisch oder Französisch) oder in einer anderen bilateral vereinbarten Sprache übermittelt werden.
3.5. Empfängerstaaten
Die Informationen sind im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs den jeweiligen Empfängerstaaten zugänglich zu machen. Dies sind in den Fällen des:
- 3.2.a. der Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft sowie der unmittelbaren Muttergesellschaft sowie die Ansässigkeitsstaaten sämtlicher nahestehender Dritter, mit denen der Betroffene Transaktionen tätigt, die einer steuerlichen Vorzugsbehandlung unterliegen oder bei der Einkünfte von nahestehenden Dritten bezogen werden, die eine Vorzugsbehandlung genießen (diese Regel gilt auch in einem Betriebsstättenkontext);
- 3.2.b. der Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft sowie der unmittelbaren Muttergesellschaft sowie die Ansässigkeitsstaaten aller nahestehender Dritter, mit denen der Betroffene Transaktionen tätigt, welche unter die Vorabverständigung bzw. den Vorbescheid fallen;
- 3.2.c. der Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft sowie der unmittelbaren Muttergesellschaft sowie die Ansässigkeitsstaaten sämtlicher nahestehender Dritter, mit denen der Betroffene Transaktionen tätigt, welche unter den Vorbescheid fallen;
- 3.2.d. der Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft sowie der unmittelbaren Muttergesellschaft sowie der Ansässigkeitsstaat der Geschäftsleitung bzw. der Betriebsstättenstaat (je nachdem welcher Staat den Vorbescheid erteilt);
- 3.2.e. die Ansässigkeitsstaaten sämtlicher nahestehender Dritter, die direkt oder indirekt Zahlungen an die Durchlaufgesellschaft leisten, der Ansässigkeitsstaat des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers bzw. Empfängers der an die Durchlaufgesellschaft geleisteten Zahlungen (bei dem es sich zumeist um die oberste Muttergesellschaft handelt) sowie der Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft und der unmittelbaren Muttergesellschaft (sofern nicht bereits vom wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Empfänger erfasst).
Für die Identifizierung "nahestehender Dritter" ist grundsätzlich ein Beteiligungsverhältnis von (mittelbar oder unmittelbar) mindestens 25% am Kapital oder an den Stimmrechten ausschlaggebend. Dementsprechend gelten zwei Personen als einander nahestehend, wenn die erste Person eine Beteiligung von mindestens 25% an der zweiten Person hält oder wenn es eine dritte Person gibt, die eine Beteiligung von mindestens 25% an den beiden Personen hält. Eine Person gilt als Inhaber einer prozentualen Beteiligung am Kapital einer anderen Person, wenn besagte Person unmittelbar oder mittelbar - über eine Beteiligung am Kapital weiterer Personen - einen Prozentsatz der Stimmrechte der anderen Person oder des Werts der Kapitalbeteiligungen dieser Person hält.
Sofern sich in Bezug auf Altfälle (siehe Abschnitt 3.6. ) aus einem grenzüberschreitenden Vorbescheid nicht alle erforderlichen Informationen ableiten lassen, um die Empfängerstaaten zu identifizieren, muss nicht der Steuerpflichtige kontaktiert werden; vielmehr sind bloß die Informationen, die sich schon im Besitz der Abgabenbehörde befinden oder die für die Abgabenbehörde leicht zugänglich sind, heranzuziehen.
3.6. Zeitpunkt des verpflichtenden spontanen Informationsaustauschs
- Der Informationsaustausch hat in Bezug auf Neufälle - das sind solche, die ab dem 1.4.2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden - innerhalb von drei Monaten nach deren Erteilung bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung zu erfolgen. Der spontane Informationsaustausch hat daher etwa für einen am 1.4.2016 erteilten Vorbescheid bis zum 30.6.2016 zu erfolgen.
- Der Informationsaustausch hat in Bezug auf Altfälle - das sind solche, die vor dem 1.4.2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden - vor dem 1.1.2017 zu erfolgen.
4. Verhältnis zwischen dem automatischen Informationsaustausch nach dem EU-AHG und dem verpflichtenden spontanen Informationsaustausch auf OECD/G20-Ebene
Bezieht sich ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausschließlich auf das Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten, so richtet sich der Informationsaustausch ausschließlich nach dem Konzept der EU-Amtshilferichtlinie bzw. des EU-AHG (automatischer Informationsaustausch).
Beispiel 9:
Bezieht sich ein grenzüberschreitender Vorbescheid, der am 1.1.2010 erteilt wurde, ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland, so ist der Vorbescheid aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht Gegenstand eines Informationsaustauschs.
Beispiel 10:
Bezieht sich ein grenzüberschreitender Vorbescheid, der am 1.1.2012 erteilt wurde, ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland, so ist der Vorbescheid aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts ausschließlich vom Informationsaustausch nach dem EU-AHG betroffen.
Beispiel 11:
Bezieht sich ein grenzüberschreitender Vorbescheid, der am 1.1.2010 erteilt wurde, ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Österreich und Australien, so ist der Vorbescheid ausschließlich vom Informationsaustausch nach dem auf OECD/G20-Ebene maßgeblichen Konzept betroffen.
Beispiel 12:
Bezieht sich ein grenzüberschreitender Vorbescheid, der am 1.1.2012 erteilt wurde, ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Österreich und Australien, so ist der Vorbescheid sowohl vom automatischen Informationsaustausch nach dem EU-AHG als auch vom verpflichtenden spontanen Informationsaustausch nach dem auf OECD/G20-Ebene maßgeblichen Konzept betroffen. Dies bedeutet, dass die Information zum einen den anderen EU-Mitgliedstaaten über die Schiene des EU-AHG zugänglich zu machen sind (spätestens bis zum 31.12.2017). Zum anderen sind die Informationen Australien über die Schiene des verpflichtenden spontanen Informationsaustauschs zu übermitteln (spätestens bis zum 31.12.2016).
5. Tabellarische Kurzübersicht
Grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung | ||||
Drittländer | EU-AHG | |||
verpflichtender spontaner Informationsaustausch | automatischer | |||
Altfälle | Neufälle | Altfälle | Neufälle | |
erfasster Zeitraum |
| ab 1.4.2016 |
| ab 1.1.2017 |
Übermittlungsfrist | bis 31.12.2016 | drei Monate | bis 31.12.2017 | drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs |
6. Verhältnis zur Information des BMF betreffend Rulinganträge gemäß § 118 BAO mit internationalen Bezügen
Durch diesen Erlass wird die Information vom 23.12.2014, BMF-010221/0787-VI/8/2014, aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 20. Oktober 2016
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 8 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012 |
Schlagworte: | Auskunft, Informationsaustausch, Automatischer Informationsaustausch, Spontaner Informationsaustausch, Ruling, Auskunftsbescheid, APA, Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, EU-AHG, Treu und Glauben, Amtshilferichtlinie, Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen |
Verweise: | BMF 06.04.2006, BMF-010103/0023-VI/2006 Abschnitt 4.1. |