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Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

BMFBMF-010102/0029-IV/2/20164.8.20162016Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase

1. Allgemeines

Der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht stellt einen Auslegungsbehelf zu den §§ 131 ff BAO, in der Fassung des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 - EU-AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 77/2016, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.

Der nachstehende Erlass enthält insbesondere die zu beachtenden Kriterien und Details

Dies betrifft auch die gemäß der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 132a Abs. 8 BAO ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen), bei der Registrierkassenpflicht (Registrierkassensicherheitsverordnung - RKSV, BGBl. II Nr. 410/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2016) und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015, BGBl. II Nr. 247/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2016).

Der Erlass stellt insbesondere die Rechtslage nach den Erkenntnissen des VfGH vom 9. März 2016, G 606/2015, G 644/2015 und G 649/2015, und nach der Novelle der BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 dar (https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/3/3/CH0006/CMS1458027303032/registierkassen_entscheidung.pdf ).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit den bereits zitierten Erkenntnissen drei Individualanträge zur Registrierkassenpflicht jeweils negativ für die Antragsteller entschieden.

Weder die Bestimmung des § 131b BAO noch die Inkrafttretens-Bestimmung, werden im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung, das Grundrecht auf Eigentum sowie das Legalitätsprinzip als verfassungswidrig erachtet.

Im Hinblick auf diese Erkenntnisse und Beurteilungen des Höchstgerichtes sind keine legistischen Anpassungen notwendig.

Der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes zur Berechnung der Umsatzgrenzen für den Beginn der Registrierkassenpflicht wird in diesem neuen Erlass Rechnung getragen.

So wurden im Abschnitt 7. die Sanktionen mangels einfachgesetzlicher Regelungen und Zeitablauf die Ausführungen zur Sanktionslosigkeit in der Übergangsphase gestrichen.

Zudem finden aus neuen Sachverhaltsvarianten gewonnene Erkenntnisse Berücksichtigung.

Auch erfolgte im Rahmen des EU-AbgÄG, BGBl. I Nr. 77/2016 eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, allerdings ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nicht zumutbar ist und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet ist.

Diese Erleichterungen betreffen:

Weiters werden in diesem Erlass die zu beachtenden Grundsätze der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), wie insbesondere die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung oder die Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, im Hinblick auf die zwingend herzustellende Manipulationssicherheit mit 1. April 2017 näher erläutert.

Ergänzende Informationen zu den technischen Themenstellungen finden sich auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at > Topthemen > Informationen zu Registrierkassen > Codebeispiele zu den Detailspezifikation der Registrierkassensicherheitsverordnung für Softwarehersteller. Dabei handelt es sich um

Zur besseren Lesbarkeit erfolgt die Aufnahme der Änderungen in Form eines neuen Erlasses. Mit Veröffentlichung dieses Wartungserlasses stellt der Erlass vom 12. November 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, keine Auslegungshilfe mehr dar.

Dieser Erlass ist ab Veröffentlichung in der Findok als Auslegungsbehelf heranzuziehen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben. Sollten Regelungen in früheren Erlässen zu diesem Erlass im Widerspruch stehen, gelten diese insoweit als aufgehoben (zB KRL 2012).

Soweit Verweise auf materielles Steuerrecht erfolgen, sind die jeweils dazu ergangenen Erlässe bzw. Richtlinien (zB KStR 2013, EStR 2000, VereinsR 2001) beachtlich.

Soweit im Erlass personenbezogenen Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase

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