Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 mit Wirksamkeit vom 22. Dezember 2016 geändert. Auf Grund dieser Änderung werden die nachstehend angeführten Waren in die Einfuhrbeschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 einbezogen:
- Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet, in der Schale (Lebensmittel, KN-Code: 0802 21) mit Ursprung oder Herkunft Aserbaidschan;
- Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet, ohne Schale, auch enthäutet, einschließlich in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse (Lebensmittel, KN-Code: 0802 22) mit Ursprung oder Herkunft Aserbaidschan;
- Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, die Haselnüsse enthalten (Lebensmittel, KN-Code: ex 0813 50) mit Ursprung oder Herkunft Aserbaidschan;
- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert (Lebensmittel - getrocknete Gewürze, KN-Code: 0904) mit Ursprung oder Herkunft Äthiopien;
- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze (Lebensmittel - getrocknete Gewürze, KN-Code: 0910) mit Ursprung oder Herkunft Äthiopien;
- Mehl, Gries und Pulver von Haselnüssen (Lebensmittel, KN-Code: ex 1106 30 90) mit Ursprung oder Herkunft Aserbaidschan;
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch ungeschält (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 1202 41 00) mit Ursprung oder Herkunft Argentinien;
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 1202 42) mit Ursprung oder Herkunft Argentinien;
- Haselnussöl, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (Lebensmittel, KN-Code: 1515 90 99) mit Ursprung oder Herkunft Aserbaidschan;
- Haselnusspaste (Lebensmittel, KN-Code: 2007 10 und 2007 99) mit Ursprung oder Herkunft Aserbaidschan;
- Erdnussbutter (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 2008 11 10) mit Ursprung oder Herkunft Argentinien;
- Erdnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 2008 11 91) mit Ursprung oder Herkunft Argentinien;
- geröstete Erdnüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 2008 11 96) mit Ursprung oder Herkunft Argentinien;
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 2008 11 98) mit Ursprung oder Herkunft Argentinien;
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen (Lebensmittel, KN-Code: 2008 19) mit Ursprung oder Herkunft Aserbaidschan.
Die Anlage 4 (VB-0200 Anlage 4) der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel wurde entsprechend geändert.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 884/2014 , ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 4 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 4 |