Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 wurde der Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung, die für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu verwenden ist, geändert. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 wurde am 10. August 2016 berichtigt (siehe ABl. L 215 vom 10.08.2016, S 37 ).
Das geänderte Muster der Tiergesundheitsbescheinigung wurde bereits (einschließlich Berichtigung) in der Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Anlage 3 Muster 4) berücksichtigt.
Bis einschließlich 15. September 2016 ist die Einreise auch mit Tiergesundheitsbescheinigungen zu gestatten, die bis zum 31. August 2016 ausgestellt worden sind und dem am 31. August 2016 geltenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigung entsprechen (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 4 in der am 31. August 2016 geltenden Fassung). Mit diesen "alten" Bescheinigungen ist eine Verbringung in andere Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2016 zulässig.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2016
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 577/2013, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 109 |
Schlagworte: | Hunde, Katzen, Frettchen, Reiseverkehr, Tiergesundheitsbescheinigung |
Verweise: | VB-0320 Muster 4 |