Die Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (VB-0311) wurde im Hinblick auf die Verordnung über die Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, BGBl. II Nr. 49/2016, abgeändert.
Auf Grund dieser Verordnung ergeben sich jedoch keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die Durchführung der Kontrolle der Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse.
Gleichzeitig wurden auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Bundesamtes für Ernährungssicherheit die Kontakte für die Ansprechpersonen geändert. Aus diesem Grund ist auch eine Änderung des Formulars für die Mitteilung über das Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung erforderlich (VB-0311 Anlage 1).
Ferner wurde die Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (VB-0311) an den am 1. Mai 2016 in Kraft tretenden Zollkodex (UZK) angepasst.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (VB-0311) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2016
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VNG, Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 |
Schlagworte: | Vermarktungsnormen, Fische, Fischereierzeugnisse |
Verweise: | VB-0311 |