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Information zu der am 15. Juli 2016 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMFBMF-010311/0070-IV/8/201618.7.20162016

Mit Wirkung vom 15. Juli 2016 wurde die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert (BGBl. II Nr. 189/2016). Auf Grund dieser Änderung ergeben sich bei den Kleinmengenregelung (VB-0300 Abschnitt 3.2.) die nachstehend angeführten Änderungen:

Gemäß § 16 der Pflanzenschutzverordnung 2011 gelten die phytosanitären Beschränkungen nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände, sofern sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

Ab 15. Juli 2016 gelten als kleine Mengen - je Person - folgende Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und Ländern des Mittelmeerraumes:

Hinweis: Als Fruchtgemüse werden essbare Pflanzenteile ("Früchte"), die einerseits Gemüse andererseits Obst zugeordnet sind, bezeichnet. Zum Fruchtgemüse zählen zB Melanzani, Melonen, Kürbisse, Paprika, Tomaten etc.

Zur Klarstellung wird dazu folgendes ausgeführt:

Hinsichtlich der Vorgehensweise bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 wird auf den Abschnitt 4 der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Abschnitt 4) hingewiesen. Es bestehen jedoch keine Einwände, wenn bis Ende September 2016 bei Überschreiten der neuen Kleinmengenregelung im Reiseverkehr von einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung insbesondere dann Abstand genommen wird, wenn die bis 14. Juli 2016 geltende Kleinmengenregelung eingehalten wurde. Die über die neue Kleinmengenregelung hinausgehenden Waren dürfen aber auch in so einem Fall nicht ohne phytosanitäre Kontrolle eingeführt werden.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe VB-0300 Abschnitt 3.2.) berücksichtigt.

Ferner wurde die Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) an den am 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Zollkodex (UZK) angepasst.

 

Bundesministerium für Finanzen, 18. Juli 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011
Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011

Schlagworte:

Pflanzenschutz, Kleinmengen

Verweise:

VB-0300
UZK, Zollkodex

Stichworte