Mit Wirkung vom 15. Juli 2016 wurde die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert (BGBl. II Nr. 189/2016). Auf Grund dieser Änderung ergeben sich bei den Kleinmengenregelung (VB-0300 Abschnitt 3.2.) die nachstehend angeführten Änderungen:
Gemäß § 16 der Pflanzenschutzverordnung 2011 gelten die phytosanitären Beschränkungen nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenstände, sofern sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
Ab 15. Juli 2016 gelten als kleine Mengen - je Person - folgende Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und Ländern des Mittelmeerraumes:
- 50 Stück Schnittblumen;
- 3 kg Obst oder Fruchtgemüse.
Hinweis: Als Fruchtgemüse werden essbare Pflanzenteile ("Früchte"), die einerseits Gemüse andererseits Obst zugeordnet sind, bezeichnet. Zum Fruchtgemüse zählen zB Melanzani, Melonen, Kürbisse, Paprika, Tomaten etc.
Zur Klarstellung wird dazu folgendes ausgeführt:
- Die Ausnahmeregelung gilt nur für Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und Ländern des Mittelmeerraumes, sofern diese Waren der phytosanitären Kontrolle unterliegen.
- Zu den europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes zählen (sofern es sich um Drittländer handelt) folgende Länder: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Besetzte palästinensische Gebiete, Bosnien-Herzegowina, Ceuta, Island, Israel, Jordanien, Kasachstan, Kosovo, Libanon, Libyen, Marokko, Mazedonien, Melilla, Moldawien, Monaco, Montenegro, Norwegen, Russland (gilt bis zum Ural als europäisches Gebiet), San Marino, Serbien, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vatikanstadt und Weißrussland.
- Die Mitnahme von phytosanitär kontrollpflichtigem Obst oder Schnittblumen aus außereuropäischen Drittländern im Rahmen der Ausnahmeregelung ist nicht möglich.
Hinsichtlich der Vorgehensweise bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 wird auf den Abschnitt 4 der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Abschnitt 4) hingewiesen. Es bestehen jedoch keine Einwände, wenn bis Ende September 2016 bei Überschreiten der neuen Kleinmengenregelung im Reiseverkehr von einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung insbesondere dann Abstand genommen wird, wenn die bis 14. Juli 2016 geltende Kleinmengenregelung eingehalten wurde. Die über die neue Kleinmengenregelung hinausgehenden Waren dürfen aber auch in so einem Fall nicht ohne phytosanitäre Kontrolle eingeführt werden.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (siehe VB-0300 Abschnitt 3.2.) berücksichtigt.
Ferner wurde die Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) an den am 1. Mai 2016 in Kraft getretenen Zollkodex (UZK) angepasst.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Juli 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Pflanzenschutz, Kleinmengen |
Verweise: | VB-0300 |