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Verwaltungs- und technisches Personal ausländischer diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen in Österreich

BMFBMF-010221/0421-VI/8/20161.8.20162016

Mitglieder des administrativen und technischen Personals der in Österreich errichteten Botschaften, Berufskonsulate und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen (ausgewiesen durch einen blauen Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - "blaue Legitimationskarte") und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder sind gemäß Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention (ggf. iVm Art. XI Abschn. 32 lit. a UNO-Amtssitzabkommen, § 4 BG über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich usw.) und Art. 49 Abs. 1 der Wiener Konsularkonvention grundsätzlich in gleichem Umfang wie Diplomaten von der Einkommensteuer befreit (EStR 2000 Rz 316, EAS 240). Diese Befreiung gilt jedoch gemäß Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention und Art. 71 Abs. 2 der Wiener Konsularkonvention - selbst bei Vorliegen der blauen Legitimationskarte - nicht für Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder in Österreich ständig ansässig sind (vgl. EStR 2000 Rz 316).

Fallen Mitglieder des administrativen und technischen Personals ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Ansässigkeit in Österreich nicht unter eine derartige Befreiung, ist eine allfällige DBA-rechtliche Begünstigung zu prüfen (vgl. LStR 2002 Rz 137a).

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung, dass in Österreich errichtete ausländische diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden bei Erfüllung der zu ihrem Aufgabenbereich zählenden Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Funktionen im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen tätig sind; da diese Tätigkeit durch die Gesamtheit der zum Personalstand der Vertretungsbehörde zählenden Mitarbeiter erbracht wird, wird die Qualifikation "Ausübung öffentlicher Funktionen" auf alle Dienstnehmer der Vertretungsbehörde zutreffen. Die Staatsbürgerschaft und die "Sur-Place"-Eigenschaft (inländische Ansässigkeit vor Eingehen des Dienstverhältnisses) sind bei jenen Abkommen von Bedeutung, die für diesen Personenkreis den sog. "Ortskräftevorbehalt" vorsehen (EAS 291). Ein Ortskräftevorbehalt (Art. 19 Abs. 1 lit. b OECD-Musterabkommen) bedingt, dass das Besteuerungsrecht abweichend von der "Kassenstaatsregel" (Art. 19 Abs. 1 lit. a OECD-Musterabkommen) dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt wird.

Eine eventuelle österreichische Steuer kann dann im Hinblick auf den diplomatischen Status des Arbeitgebers nicht im Lohnsteuerabzugsweg erhoben werden, sodass die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung durch das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen hat. Bei Abgabe der Steuererklärung wird darauf zu achten sein, dass eine seitens der Botschaft ausgestellte Bestätigung über die Höhe der im Veranlagungsjahr dem Dienstnehmer tatsächlich zugeflossenen Einnahmen beigelegt wird. Sämtliche vom Dienstnehmer aus seinen Bezügen zu tragenden Sozialversicherungspflichtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) stellen für diesen abzugsfähige Werbungskosten dar (LStR 2002 Rz 137a, EAS 185).

Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen zwar üblicherweise in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen vom 15.07.2014 einen Ortskräftevorhalt vor. Einzelne Abkommen (zB Ägypten, Brasilien, Luxemburg, Portugal, Ungarn) beinhalten jedoch davon abweichend keinen Ortskräftevorbehalt. Zudem sind im Hinblick auf die Verschiebung von Besteuerungsrechten allfällige Abkommensrevisionen (zB Russland ab 2003, Türkei ab 2010) zu beachten.

Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. XIII DBA ET (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 293/1963
Art. 19 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 17 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
Art. 19 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Art. 18 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 19 Abs. 1 lit. b DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Art. 19 Abs. 1 lit. b DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009

Schlagworte:

Sur-Place-Personal, Diplomatenkonvention, Konsularkonvention, diplomatische Vertretungsbehörde, ständige Vertretungen, Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug

Verweise:

Art. 19 Abs. 1 lit. a OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 19 Abs. 1 lit. b OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Art. 49 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
Art. 71 Abs. 2 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
Art. 32 lit. a Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998
§ 4 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 316
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 137a
EAS 240
EAS 291
EAS 185

Stichworte