Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1024 wird der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 geändert.
Auf Grund dieser Änderung besteht ab 1. Juli 2016 für folgende Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ebenfalls eine Kontrollpflicht:
- Haselnüsse, in der Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code: 0802 21; Lebensmittel) mit Ursprung in Georgien;
- Haselnüsse, ohne Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code: 0802 22; Lebensmittel) mit Ursprung in Georgien.
Keine Einfuhrkontrolle ist mehr erforderlich für:
- Mandeln, in der Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code: 0802 11; Lebensmittel) mit Ursprung in Australien;
- Mandeln, ohne Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code: 0802 12; Lebensmittel) mit Ursprung in Australien;
- Weintrauben, getrocknet (KN-Code: 0806 20; Lebensmittel) mit Ursprung in Afghanistan.
Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde entsprechend geändert.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |