Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien erlassen.
Diese Schutzmaßnahme betrifft die Verbringung von lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern sowie daraus gewonnenes frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, frische Häute und Felle von Rindern und Wildwiederkäuern sowie unverarbeitete tierische Nebenprodukte von diesen Tieren aus Bulgarien.
- Das innergemeinschaftliche Verbringen von
- lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer;
- Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern;
- Kolostrum von Rindern;
- frische Häute und Felle sowie von
- unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten
aus Bulgarien ist verboten.
Sofern die nachstehend angeführten Bedingungen eingehalten werden, ist das innergemeinschaftliche Verbringen von
- frischem Fleisch und aus solchem frischem Fleisch von Rindern, die außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden, hergestellten Fleischzubereitungen aus Bulgarien nur zulässig, wenn die Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet wird, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien";
- Fleischerzeugnissen, die aus frischen Fleisch von Tieren hergestellt wurden, die
- in Betrieben in der Sperrzone gehalten wurden, die keinen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG unterliegen oder
- vor dem 13. April 2016 geschlachtet oder erlegt wurden oder
- außerhalb der Sperrzone gehalten und geschlachtet wurden
aus Bulgarien nur zulässig, wenn die Sendung einer spezifischen Behandlung unterzogen wurde und von einer amtlichen Bescheinigung begleitet wird, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Fleischerzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien";
- Milch und Milcherzeugnissen, sofern diese zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, aus Bulgarien nur zulässig, wenn die Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet wird, die folgenden zusätzlichen Vermerk aufweist:
"Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien".
Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuche |
Verweise: | VB-0320 |