Um einen geordneten Übergang zum Zollkodex der Union zu gewährleisten, werden gemäß dem Art. 136 Abs. 1 Buchstabe l der VO 2015/2446 , ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 (UZK-DA) im Anwendungsgebiet folgende Waren zur mündlichen Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung erlaubt:
- Tiere nach Art. 223 UZK-DA, soweit sie:
- als Haustiere von Reisenden mitgeführt werden oder
- zur Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.) eingeführt werden;
- übliche Berufsausrüstung von Handwerkern, Monteuren, Servicetechnikern, usw. nach Art. 226 Abs. 1 UZK-DA, soweit es sich um tragbare Waren handelt:
- Instrumente und Apparate, die als "Berufsausrüstung" von Ärzten im Sinne des Art. 226 Abs. 1 UZK-DA anerkannt sind;
- Klein-Ersatzteile nach Art. 226 Abs. 1 UZK-DA iSd Liste - Berufsausrüstung (ZK-2500 Abschnitt 10.1.1. Buchstabe C lit. a);
- Särge nach Art. 226 Abs. 1 UZK-DA iSd Liste - Berufsausrüstung (ZK-2500 Abschnitt 10.1.1. Buchstabe C lit. b);
- Muster nach Art. 232 UZK-DA, sofern sie im Reiseverkehr eingeführt werden;
- Luftfahrzeuge nach Art. 234 Abs. 1 UZK-DA, die auf Luftfahrtveranstaltungen ausgestellt oder im Rahmen solcher Veranstaltungen für Flugvorführungen verwendet werden;
- andere Waren in Einzelfällen mit Zustimmung des BMF.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Mai 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 |
Schlagworte: | Berufsausrüstung, Polizeihunde, Spürhunde, Blindenhunde, Haustiere, Instrumente, Apparate |
Verweise: | ZK-2500 Abschnitt 10.1.1. |