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Information zur Arbeitsrichtlinie ZK-2500 Vorübergehende Verwendung Ausstellungswaren

BMFBMF-010313/0349-IV/6/20164.5.20162016

Das Thema der vorübergehenden Verwendung vor allem für Ausstellungswaren stellt nach der Regeln des UZK eine große Herausforderung dar.

Bis auf weiteres wird im Anwendungsgebiet folgende Vorgangsweise erlaubt:

Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Vorgangsweise ändern kann, sofern es seitens der Europäischen Union eine allgemeine Vorgangsweise gibt und dass im Fall der nicht ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens der zur Sicherheitsleistung verpflichtete Beteiligte für die Abgaben herangezogen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 4. Mai 2016

[1] Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur wurde am 20.05.2016 der Verweis "Art. 56 ZollR-DG" auf "§ 56 ZollR-DG" berichtigt.

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
UZK-IA, DVO 2015/2447 , ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
UZK-DA, DelVO 2015/2446 , ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
UZK-TDA, DelVO 2016/34 1, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
§ 56 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Schlagworte:

Ausstellungswaren, Sicherheit, Bewilligung

Stichworte