Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorgehen zu können, wurde der Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 durch die Verordnung (EU) 2015/2424 - im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr, sowie bezüglich Generika der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 angenommenen "Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit" - mit Wirkung vom 23. März 2016 dahingehend abgeändert, dass der Inhaber einer Unionsmarke Dritten nunmehr gemäß Artikel 9 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch oder im Wesentlichen identisch ist.
In der Praxis bedeutet diese neue Bestimmung, die ab 23. März 2016 unmittelbar anwendbar ist, dass
- Waren, die durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden sollen oder die in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen,
- wenn die Waren im Verdacht stehen, eine Gemeinschaftsmarke zu verletzen,
- vorausgesetzt, die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, stammen aus Drittstaaten und weisen ohne Zustimmung eine Marke auf, die mit der für derartige Waren eingetragenen Gemeinschaftsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist,
- von den Zollbehörden gemäß dem Verfahren von Artikel 17 (Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Waren nach Stattgabe eines Antrags, siehe VB-0730 Abschnitt 5.1.) oder 18 PPV 2014 (Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags, siehe VB-0730 Abschnitt 5.2.) zurückbehalten werden können.
Gemäß Artikel 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erlischt die Berechtigung des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke gemäß dem Artikel 9 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Gemeinschaftsmarke verletzt wurde, und das gemäß der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
Diese Änderung wurde in der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730 Abschnitt 1.4.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. März 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | PPV 2014, VO 608/2013 , ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15 |
Schlagworte: | Fake, Fälschung, Plagiat, Transit, Durchfuhr |
Verweise: | VB-0730 Abschnitt 1.4. |